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Dr. Rolf Weigand

AfD 19.11.2021 Sitzungen 7/39

Verwendung von Daten nach § 11a SächsCoronaSchVO (Frage Nr. 4) Nach § 11 a SächsCoronaSchVO sind Alten- und Pflegeheime verpflichtet, wöchentliche Angaben zum Impfstatus von Mitarbeitern und Bewohnern an die KVS sowie an das SMS zu übermitteln, soweit in den letzten sieben Tagen bei Beschäftigten oder Bewohnern ein positives Testergebnis auf das Vorliegen der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) eingetreten ist. Fragen an die Staatsregierung: 1. Welchen Zweck hat die Übermittlung dieser Daten an das SMS/die KVS, wofür werden die erhobenen Daten durch die KVS/das SMS genutzt und wie viele Einrichtungen je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt sind diesem bisher nicht nachgekommen? 2. Wie hoch ist die durchschnittliche Impfquote in den Einrichtungen, die entsprechende Daten bereits übermittelt hatten, jeweils unter Bewohnern und Beschäftigten? (Bitte für Sachsen insgesamt sowie je Landkreis bzw. kreisfreie Stadt aufschlüsseln.)

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