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Petra Köpping

19.11.2021 Sitzungen 7/39

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: In der Vorwarnstufe gilt für Besucherinnen und Besuchern von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich keine Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises; ein 3G-Nachweis ist ausreichend. Die Verschärfung der Anwendung des § 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der Vorwarnstufe gilt nur für den Kreis von Veranstaltungen und Einrichtungen, bei denen nach ihrer Eigenart die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus besonders intensiv ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Zugang zu den in § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen nur noch bei Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Dies betrifft bei Geltung der Vorwarnstufe ausschließlich den Zugang zur Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. Dieser Katalog umfasst die Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich nicht.

Protokoll ↗