André Wendt
Öffnung von Spielhallen und Wettannahmestellen während der Geltung der Vorwarnstufe (Frage Nr. 2) Der 3G-Nachweis ist in § 7 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und in § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO für Spielhallen und Wettannahmestellen geregelt. Bei Geltung der Vorwarnstufe wird mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO nur für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, nicht aber für Spielhallen und Wettannahmestellen die Pflicht zum 2G-Nachweis angeordnet. Nach Auskunft der Corona-Hotline des Sozialministeriums gilt für Spielhallen und Wettannahmestellen aber dennoch die 2G-Regelung bei Vorwarnstufe. Frage an die Staatsregierung: Inwieweit und auf welcher Grundlage können Spielhallen und Wettannahmestellen nur mit 2G-Nachweis bei Vorwarnstufe öffnen?
