Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Auch Personen, die nach einem heterologen Impfschema geimpft wurden, gelten als „vollständig geimpft“, wenn nach der Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Eine Liste der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe sowie die Angabe der erforderlichen Impfdosen findet sich auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Institutes unter: https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 (zuletzt aufgerufen am 16.11.2021). Ein Erkrankungsfall einer Person, die nach einem der hier veröffentlichten Schemata geimpft wurde und nach deren letzter Impfung 14 Tage vergangen sind, wird somit als Impfdurchbruch definiert. Zu Frage 2: Die erfragten Daten liegen der Staatsregierung nicht vor. Diese Angabe wird statistisch nicht erfasst. Die Übersicht über die Anzahl und Art der verabreichten Impfstoffdosen wird täglich auf der Homepage des Robert Koch-Institutes aktualisiert. Die Anzahl der nach heterologen Schema geimpften Personen lässt sich daraus nicht ermitteln. 7/8138 Der Tagesordnungspunkt 9 ist damit beendet. Beantwortung der Fragen
