Simone Lang
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die von mir als Berichterstatterin betreute Petition wendet sich gegen die Offenlegung von Diagnosen in ärztlichen Attesten, die zur Befreiung von grundsätzlicher Maskenpflicht führen. Der Petent setzt sich dafür ein, dass zur Glaubhaftmachung von gesundheitlichen Einschränkungen allein die Vorlage eines ärztlichen Attestes ohne Angabe einer Diagnose ausreichend ist. Aus guten Gründen hat der Petitionsausschuss mit großer Mehrheit beschlossen, dass dieser Petition nicht abgeholfen werden kann. Mit der Maskenpflicht soll die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus reduziert werden. Durch das Tragen einer Maske schützt man vor allem andere Menschen vor einer Ansteckung. Auch dies haben wir heute schon mehrmals gehört. Die Befreiung von der Maskenpflicht des einen stellt auch immer eine mögliche Gefahr für andere dar. Es bedarf daher klarer Regeln für die Befreiung von der Maskenpflicht, auch um eventuellen Missbräuchen vorzubeugen. Die Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht – Herr Mayer, darin muss ich Ihnen widersprechen – findet sich in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Sätze 1und 2 Corona-Schutz-Verordnung kann eine Person von der Maskenpflicht befreit werden, wenn sie glaubhaft machen kann, dass ihr das Tragen der vorgeschriebenen Gesichtsmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine ärztliche Bescheinigung im Original. Darin muss erkennbar sein, dass aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung durch eine chronische Erkrankung oder eine Behinderung keine Maske getragen werden kann. Die Eindämmung des Coronavirus stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar und verlangt an verschiedenen Stellen die Kontrolle der gesetzlichen Maßnahmen. Dazu zählt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Schulen und andere öffentliche Einrichtungen müssen schließlich in der Lage sein zu prüfen, ob eine Befreiung vorliegt, und dies kann nur möglich sein, wenn in den ärztlichen Bescheinigungen korrekte und nachvollziehbare Angaben gemacht werden. Damit das Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geprüft werden kann, muss aus der ärztlichen Bescheinigung ganz klar hervorgehen, aus welchen Gründen die Befreiung erfolgt. Es bedarf daher zur Glaubhaftmachung grundsätzlich der Vorlage eines ärztlichen Attestes. Dieses muss gewissen Mindestanforderungen genügen und es muss im Regelfall erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dieser Überzeugung folgen zahlreiche Gerichte in ihren jeweiligen Rechtsprechungen. Darüber hinaus hat auch die Sächsische Landesärztekammer, welche für die Einhaltung der ärztlichen Berufspflicht ihrer Mitglieder verantwortlich ist, auf die inhaltlichen Vorgaben hingewiesen. Die Kammer führte dazu aus, dass Atteste, in denen lediglich festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, keine Entscheidungsgrundlage sein können, und dies vor allem, weil ohne jede Begründung die Notwendigkeit einer Befreiung ausgesprochen wird. Demnach muss neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Diese Überlegungen wiegen nach einhelliger Meinung schwerer als die Datenschutzbedenken des Petenten. Daher konnten wir der Petition im Ausschuss nicht abhelfen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Simone Lang für die SPD-Fraktion. Gibt es weiteren Gesprächsbedarf zu dieser Petition? – Das sehe ich nicht. Nun meine Frage an die AfD: Wollen Sie, dass wieder getrennt abgestimmt wird? – Jawohl. Ich werde als Erstes einzeln abstimmen lassen über die Petition 07/00923/4 mit dem Titel „Broschüre, Karl-MarxDenkmal, Petition bei Stadt Chemnitz“, und bitte bei Zustimmung zur Beschlussempfehlung um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Bei vielen Stimmen dagegen und trotzdem einer Mehrheit Stimmen dafür ist der Beschlussempfehlung zugestimmt. Ich stelle jetzt die Petition 07/01162/6 mit dem Titel „Erstellung ärztlicher Atteste“ zur Abstimmung. Wer sich für die Beschlussempfehlung ausspricht, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Bei vielen Stimmen dagegen und trotzdem einer Mehrheit Stimmen dafür ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses auch zugestimmt. Meine Damen und Herren! Zu verschiedenen Beschlussempfehlungen haben einige Fraktionen ihre abweichende Meinung bekundet. Die Information, welche Fraktion und welche Beschlussempfehlung dies betrifft, liegt Ihnen zu der genannten Drucksache ebenfalls schriftlich vor. Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den weiteren, noch nicht einzeln abgestimmten Beschlussempfehlungen die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss unter Beachtung der mitgeteilten abweichenden Auffassung einzelner Fraktionen fest. Ich erkläre hiermit den Tagesordnungspunkt für beendet. Meine Damen und Herren! Bevor ich zum Abschluss dieser Sitzung komme, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Sonderausschusssitzung der drei Ausschüsse, die dann hier stattfinden soll, erst 20:00 Uhr beginnt und nicht, wie geplant, 45 Minuten nach Ende des Plenums. Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin 2021, um 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung liegen Ihnen vor. geschlossen. Danke schön. (Schluss der Sitzung: 17:58 Uhr) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
