Dr. Rolf Weigand
Neueinordnung der Komplexen Leistungen an Grundschulen (Frage Nr. 2) Vorbemerkung: In der bis Ende des Schuljahres 2020/2021 gültigen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) wurden in § 19 Abs. 2 und Abs. 6 Komplexe Leistungen als eine der drei Leistungserfassungen (Klassenarbeiten, Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen) klar definiert: „Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.“ In der seit 01.08.2021 gültigen SOGS werden Komplexe Leistungen nur noch unter dem Oberbegriff „Sonstige Leistungen“ (vergleiche § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 5) geführt und als „Einzelfall“ der Sonstigen Leistungen definiert. Ihre Anzahl muss nicht mehr zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenkonferenz festgelegt werden.“ Fragen an die Staatsregierung: 1. Aus welchem Grund werden die Komplexen Leistungen in §19 der SOGS nicht mehr den Klassenarbeiten gleichgestellt und warum entfällt die Festlegung der entsprechenden Anzahl zu Beginn eines Schuljahres durch die Klassenkonferenz? 2. Welcher fachliche und inhaltliche Austausch mit Vertretern der Grundschullehrer in Sachsen ging der Neueinordnung der Komplexen Leistungen in §19 der SOGS voraus, welche Stellungnahmen und Rückmeldungen von Grundschullehrern und Vertretern der Grundschullehrer liegen mit welchem Inhalt vor?
