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Petra Köpping

30.09.2021 Sitzungen 7/37

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Gemäß Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 7/7702 einverstanden erklärt. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet. Beantwortung der Fragen Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. Juli 2021 wurde in § 1 des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19). Die Aufnahme in ein Krankenhaus muss in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung stehen. Es gibt keine Anweisungen, anders zu verfahren als in der Meldeverordnung vorgesehen. Die Erfassung der Hospitalisierungen erfolgt über die Meldedaten. Positive SARS-CoV-2-Fälle werden an das Gesundheitsamt (GA) gemeldet. Sollte der Fall anschließend wegen einer COVID-19-Erkrankung hospitalisiert werden, wird dies vom Krankenhaus an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet und anschließend an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) bzw. das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet. Dieser Ablauf dürfte der häufigste sein. Auch bei zunächst aus unbekanntem Grund eingelieferten Patientinnen und Patienten, bei denen sich SARS-CoV-2 später als ursächlich für die Erkrankung herausstellt, erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt und Weiterleitung an die LUA und das RKI über die Meldedaten. Es liegen der Staatsregierung keine Hinweise vor, dass in Sachsen SARS-CoV-2-positive Fälle als hospitalisiert gemeldet werden, wenn nicht auch SARS-CoV-2 ursächlich für die Hospitalisierung ist. Ein regelmäßiges Monitoring der Datenqualität mit Feedback an Beteiligte wird vom RKI durchgeführt.

Protokoll ↗