Thomas Schmidt
Zu 1.: Der Landesentwicklungsplan erfährt seine Konkretisierung durch die Regionalplanung. Erst wenn die Regionalpläne in den vier Planungsregionen ihre Wirkung entfalten, ist eine umfassende Betrachtung des geltenden Landesentwicklungsplanes sinnvoll. Ferner sollte der Landesentwicklungsplan angepasst werden, wenn er den gesetzlichen Anforderungen des Raumordnungsgesetzes und Landesplanungsgesetzes insgesamt nicht mehr gerecht wird. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen Sachsens durch den LEP nicht mehr verwirklicht werden kann. Zu 2.: Die Fortschreibung der Regionalpläne für die Planungsregionen Region Chemnitz und Oberlausitz-Niederschlesien befindet sich aktuell noch im Verfahren. Ein konkreter Zeitpunkt für die vollständige Umsetzung der Regionalplanung kann daher seitens der Staatsregierung nicht genannt werden, zumal die Regionalplanung der Planungshoheit der kommunal verfassten Regionalen Planungsverbände obliegt. Damit kann auch noch keine Aussage zum Zeitpunkt der Fortschreibung des LEP getroffen werden. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
