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Rico Gebhardt

Die Linke 29.09.2021 Sitzungen 7/36

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Meine Vorredner haben schon viel über das Ehrenamt der Schöffinnen und Schöffen ausgeführt, daher möchte ich jetzt die Gelegenheit wahrnehmen, mich zunächst im Namen meiner Fraktion bei den Schöffinnen und Schöffen für ihre engagierte Tätigkeit zu bedanken. (Beifall bei den LINKEN sowie der Staatsministerinnen Katja Meier und Barbara Klepsch) Sie verfolgen diese Tätigkeit mit Sachlichkeit und Kompetenz und tragen mit ihrer Verantwortung zu einer rechtsstaatlichen Justiz in Sachsen, zur Stärkung der Unabhängigkeit der Strafgerichte und zum Vertrauen in die Rechtsprechung bei. Genau dies macht die Arbeit der Schöffinnen und Schöffen aus, wie es auch in den Grundsätzen des Bundesverbands ehrenamtlicher Richterinnen und Richter und seiner Landesverbände sehr treffend beschrieben wird. Genau vor diesem Hintergrund erscheint dann aber die auf einen einzigen Satz eingedampfte Formulierung des Antrags der Koalition, wonach sich – Zitat – „die Staatsregierung auf Bundesebene für eine moderate Anpassung der Altershöchstgrenze bei Schöffinnen und Schöffen einsetzen soll, damit in Zukunft Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr in das Schöffenamt berufen werden sollen“ nicht nur sehr sperrig, sondern auch inhaltlich sehr dürftig. (Sören Voigt, CDU: Ach!) Wenn ich mir dann den Koalitionsvertrag noch einmal anschaue, so wird darin zumindest von den Bemühungen gesprochen, auch junge Menschen für diese Tätigkeit zu gewinnen. Davon kann ich in Ihrem Antrag leider überhaupt nichts lesen. (Zuruf des Abg. Sören Voigt, CDU) Dürftig ist er, weil auch für die ehrenamtlich rechtsprechende Tätigkeit erneut nur eine die Lebenszeit um fünf Jahre verlängernde, eigentlich willkürlich bestimmte starre Altersgrenze gezogen werden soll; dürftig auch deshalb, weil wichtige bundespolitische Forderungen zur Stärkung der Schöffinnen und Schöffen nach wie vor unerfüllt bleiben. Ich will einige Punkte nennen: das ehrenamtliche Richteramt stärken und im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankern; Auswahl, Wahl und Berufung transparenter und effizienter gestalten; Schutz und allgemeine Rechtsstellung verbessern; Einführung in das Amt und Fortbildung gewährleisten; Recht auf Information auch vor und während der Verhandlungen; prozessuale Mitwirkungsrechte im Strafverfahren konkretisieren und fortschreiben; Vertretung in allen Gerichten einsetzen; Beteiligung effizienter ausweisen und Bagatellsachen auf gesellschaftlich-ehrenamtliche Gerichte übertragen – um nur einiges aufzuzählen, was auf Bundesebene seit vielen Jahren im Rahmen des Themas Schöffinnen und Schöffen diskutiert wird. Es scheint mir auch wenig hilfreich, wenn das Justizministerium in seiner Stellungnahme zum Antrag der Koalition mitteilt, dass Sachsen das Thema gemeinsam mit den anderen Ländern bereits zur Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 15. November 2018 angemeldet hatte und die Bundesjustizministerin noch im Oktober 2020 den Bedarf für eine maßvolle Anhebung der Altersgrenze für Schöffinnen und Schöffen verneint – also: Im Westen nichts Neues. Allerdings bleibt es für mich immer noch ein Geheimnis, worauf sich die Weisheit der Koalitionsfraktionen stützt, dass sich an dieser Auffassung der Justizminister der anderen Bundesländer zwischenzeitlich etwas geändert habe, sodass man jetzt mit einer Bundesratsinitiative Erfolg haben könnte. Aber ich habe Herrn Lippmann so verstanden, dass er gar nicht auf den Bundesrat, sondern auf die neue Bundesregierung setzt, indem hier zukünftig zwei Fraktionen vertreten sind – die Hoffnung stirbt zuletzt. Ich stelle für meine Fraktion fest: Die Formulierung und die Forderung in Ihrem Antrag, die sich auf eine Änderung, sprich: die Anhebung der Altersbeschränkung für die Ausübung des Amtes von Schöffinnen und Schöffen, beschränkt, bleibt Sachsen weit hinter dem tatsächlichen Reformbedürfnis der Notwendigkeit der Schöffen zurück. Warum es gerade bei Schöffinnen und Schöffen einer Altersbeschränkung bedarf, ist weder im Antrag der Koalition noch in den Reden der Koalitionäre bisher wirklich überzeugend dargelegt worden. Demgegenüber würde einer Abschaffung der Höchstaltersgrenze rechtlich überhaupt nichts entgegenstehen, zumal diese aus Sicht der Linksfraktion auch altersdiskriminierend ist. Ein entsprechendes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 28. Mai 2015 zum Thema gesetzliche Höchstaltersgrenzen bei Amtsund Mandatsträgern und alternative Regelungsmöglichkeit ist dazu in aller Deutlichkeit zu entnehmen – Zitat: „Eine dritte Regelungsmöglichkeit besteht darin, die Höchstaltersgrenze als Tatbestandsmerkmal gänzlich abzuschaffen und allein auf die hinter den Altersgrenzen stehenden Gründe abzustellen, … wonach Personen nicht berufen werden sollen, die ,aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind‘.“ Auch deshalb ist dieser Antrag inhaltlich deutlich zu leicht, – – Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Gebhardt, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

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