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Valentin Lippmann

GRÜNE 29.09.2021 Sitzungen 7/36

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Als die Altersgrenze für Schöffen vor 46 Jahren auf das Höchstalter von 70 festgelegt wurde, waren historisch andere Zustände in der Bundesrepublik. Na gut, es regierten SPD und FDP; möglicherweise wiederholt sich das demnächst. Vor allem lag aber die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland um zehn Jahre niedriger als heute. In den letzten Jahren hat sich mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung und die durchschnittliche Lebenserwartung vieles getan. Es gab viele, teils hochumstrittene Anpassungen von Altersgrenzen nach oben, am prominentesten war sicherlich die Anpassung des Renteneintrittsalters; nur die Frage, wann Schöffinnen und Schöffen quasi in den Ruhestand gehen müssen, also nicht mehr als Schöffe ausgewählt werden können, wird immer noch gleich wie vor 46 Jahren beantwortet. Wir als Koalition finden, das sollte so nicht bleiben; denn die Bedeutung von Schöffinnen und Schöffen für unseren Rechtsstaat ist groß, ihre Entscheidungsmacht mitunter gar größer als die der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. „Im Namen des Volkes“, so beginnt jedes Urteil. Auch darauf basiert im Grunde das Amt der Schöffinnen und Schöffen. Sie übernehmen die Rolle stellvertretend für das Volk. Sie sind Laienrichter und stehen gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Anders als ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die im Handelsrecht oder im Arbeitsrecht tätig sind, bringen sie primär auch keine Fachexpertise mit oder – besser gesagt – sie bringen ihre Erfahrungen aus ihrem beruflichen und sozialen Leben und Umfeld mit. Sie brauchen keine juristische Vorbildung und müssen sich damit grundlegende Kenntnisse über den Gang von Verhandlungen, die Rolle der Beteiligten oder die Organisation der Gerichte im Laufe der Jahre erst erarbeiten. Werte Kolleginnen und Kollegen! Genau diese Kombination aus Lebenserfahrung und erlerntem Verfahrenswissen bricht sich dann regelmäßig an der beschriebenen Altersgrenze. Ich bin selbst seit 2013 Mitglied des Schöffenwahlausschusses der Landeshauptstadt Dresden. Auch wenn ich diesbezüglich der Geheimhaltung unterliege, ist es, glaube ich, zulässig, wenn ich hier sage, dass ich das Gefühl habe, dass es nicht selten ein großes Bedauern unter den Richterinnen und Richtern gibt, wenn gerade engagierte, kluge, lebenserfahrene Schöffinnen und Schöffen, die sich noch guter Gesundheit erfreuen, aufgrund der aktuell gültigen Altersgrenze nicht mehr zur Wahl stehen. Dazukommt das Problem, dass sich in einigen Regionen eine ausreichende Zahl an Personen für die vorgegebenen Vorschlagslisten nicht mehr ohne Weiteres findet. Vor der letzten Wahlperiode fehlten beispielsweise in Leipzig rund hundert Personen für die Jugendschöffenvorschlagsliste, sodass der Aufruf verlängert werden musste. Das hat natürlich Gründe. So wird eine Schöffin oder ein Schöffe einem Verfahren per Los zugeteilt, kann aber nur in bestimmten Fällen, etwa bei Krankheit, von der Anwesenheitspflicht entbunden werden. Nicht immer ist die Tätigkeit vereinbar mit Beruf und anderen Verpflichtungen. Für Freiberufler und Handwerkerinnen und Handwerker ist es oft nicht möglich, lange Verfahren oder ganztägige Gerichtstermine in ihren Berufsalltag zu integrieren. So ist es oft schwer, geeignete Personen aus verschiedenen Berufsfeldern zu finden und diese dann auch langfristig zu halten. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Einbeziehung von Schöffinnen und Schöffen mit deren Alltags- und Lebenserfahrung in die Strafjustiz bietet für alle Seiten erhebliche Chancen. Umso wichtiger ist es, darüber zu sprechen, warum wir im Jahr 2021 Menschen, die über 70 Jahre sind, immer noch davon ausschließen. In der Gesetzesbegründung zu § 33 Gerichtsverfassungsgesetz von 1974 heißt es, die Altersgrenze sei erforderlich – ich zitiere –, „da die Strafrechtspflege eine körperliche Spannkraft und geistige Beweglichkeit“ erfordere. Nun ja, ich würde mal proklamieren, dass dies auch auf die eine oder andere Berufsgruppe zutrifft. Nach dieser Logik müssten wir wahrscheinlich auch eine Altersgrenze für Abgeordnete der Landtage und des Bundestages einziehen. Das machen wir aber nicht; denn wir stellen fest, dass sich die Frage der individuellen Leistungsfähigkeit eben nicht an einer starren Altersgrenze festmacht, und wenn man eine solche hat, sie sich zumindest an der durchschnittlichen Lebenserwartung orientieren sollte, die gestiegen ist. Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Thema wird bereits seit Längerem von den Justizministerinnen und Justizministern der Länder durchaus strittig diskutiert. Dazu führt die Stellungnahme des Sächsischen Justizministeriums vom 17. August auch umfassend aus. Zwar habe das Bundesministerium der Justiz den Bedarf für eine maßvolle Anhebung wohl zuletzt nicht gesehen, aber, werte Kolleginnen und Kollegen, das Schöne an laufenden Sondierungen und möglichen Koalitionsverhandlungen im Bund ist, dass dies ja nicht so bleiben muss. Einer neuen Bundesregierung werden mit ziemlicher Sicherheit zwei der hier in Sachsen regierenden Parteien angehören. Die Koalitionsverhandlungen bieten daher auch die Chance, dieses Thema neu zu diskutieren. Von daher kommt der Antrag genau zur richtigen Zeit, und ich bitte um Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und vereinzelt bei der CDU – Beifall bei der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Kollege Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Jetzt bitte ich für die SPD-Fraktion Hanka Kliese ans Rednerpult.

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