Prof. Dr. Roland Wöller
Zu Frage 1.: Ja, soweit die Betreffenden in die Zuständigkeit der unteren Unterbringungsbehörden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) fallen. Gemäß § 5 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann der Landkreis Mittelsachsen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, die im Gesetz benannten Arbeitsgelegenheiten anbieten. Primär schafft der Leistungsträger die Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Möglichen. Die Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere Tätigkeiten umfassen, die zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen und hierfür zur Verfügung gestellt werden. Hierunter fallen zum Beispiel Reinigungstätigkeiten, Hausmeisterdienste etc. Der Leistungsberechtigte hat keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Sekundär dürfen Arbeitsgelegenheiten außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften zugewiesen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: die sonstige Arbeitsgelegenheit von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt wird und die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Die Möglichkeit zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten wird hierdurch weitreichend eingeschränkt. Durch die Vorgabe der Trägerschaft soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsgelegenheiten nicht in Konkurrenz zu Beschäftigungsverhältnissen auf dem regulären Arbeitsmarkt entstehen. Somit kommen Tätigkeiten, durch die reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden, nicht als Arbeitsgelegenheiten in Betracht. Soweit zur Ausübung der Arbeitsgelegenheit besondere Sachmittel (zum Beispiel Arbeitskleidung oder Werkzeug) erforderlich sind, sind diese dem Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Leistungsberechtigte hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Verteilung vorhandener Arbeitsgelegenheiten auf die Leistungsberechtigten muss gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nach gleichen Grundsätzen erfolgen. Zu einer rechtlich verbindlichen Zuweisung kommt es in der Regel nur im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten. Rechtsverbindlich kann die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit einseitig durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) erfolgen. Nach h. M. begründet die Zuweisung keine echte, durchsetzbare Arbeitspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit. Die Arbeitsgelegenheit selbst muss vielfältigen Anforderungen genügen: Sie muss zeitlich, räumlich und auch ansonsten bezogen auf die Person des Leistungsberechtigten so ausgestaltet sein, dass diesem die Ausübung zumutbar ist. Die zeitliche Ausgestaltung soll so erfolgen, dass die Arbeitsgelegenheit „zumindest stundenweise ausgeübt werden kann“. Ob die Arbeitsgelegenheit im konkreten Fall zumutbar ist, hat die zuständige Behörde gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG von Amts wegen zu untersuchen. Anders als nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I obliegt dem Leistungsberechtigten nur die Mitwirkungsobliegenheit nach § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Lässt sich die Zumutbarkeit nicht beweisen, geht dies grundsätzlich zulasten der Behörde. Weiterhin ist zu beachten, dass die Arbeitsgelegenheit nur stundenweise erfolgen darf. Eine vollschichtige Arbeitsgelegenheit ist unzulässig, da die Arbeitsgelegenheit gerade nicht der Integration in den Arbeitsmarkt dient. Als Faustregel kann eine Höchstgrenze von 20 Wochenstunden angesetzt werden. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen, da die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse der Staatsregierung nicht vorliegen. Zu 2.: Der Kreistag könnte den Landrat im Wege eines Kreistagsbeschlusses zu diesen Maßnahmen (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber) auffordern, sofern der Kreistag hierfür zuständig ist. Nach § 24 Abs. 1 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) entscheidet der Kreistag über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 SächsLKrO erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben. Nach § 49 Abs. 3 S. 1 SächsLKrO erledigt der Landrat Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Erstens. Gemäß § 49 Abs. 3 Sächsische Landkreisordnung wäre der Landrat für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber allein zuständig, wenn es sich hierbei um eine Weisungsaufgabe des Landkreises handeln würde. Nach § 1 Nr. 2 SächsFlüAG regelt dieses Gesetz die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 2 SächsFlüAG sind für den Vollzug dieses Gesetzes die Landkreise als untere Unterbringungsbehörden zuständig. Nach § 2 Abs. 3 SächsFlüAG werden die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörde als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen, wobei das Weisungsrecht unbeschränkt ist. Aus § 49 Abs. 3 SächsLKrO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SächsFlüAG folgt, dass es sich bei der Bereitstellung von Arbeitsangelegenheiten für Asylbewerber um eine Weisungsangelegenheit handelt, für die der Landrat allein zuständig ist. Der Kreistag kann hierzu also keinen den Landrat verpflichtenden Beschluss zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber fassen. Zweitens. Ob es sich bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen, denn es handelt sich, wie dargelegt, um eine Erledigung einer Pflichtaufgabe nach Weisung. Antje Feiks, Fraktion DIE LINKE: Landesentwicklungsplan 2013 (Frage Nr. 6) Vorbemerkung: Laut einer Antwort der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage des Abg. Rico Gebhardt (Drucksache 7/6007) liegen dieser derzeit „keine Erkenntnisse derart vor, die es erfordern würden, dass der Landesentwicklungsplan 2013 fortgeschrieben werden sollte“. Fragen an die Staatsregierung: 1. Welche Erfordernisse sind aus Sicht der Staatsregierung geeignet, den langwierigen Prozess einer Fortschreibung des derzeit geltenden Landesentwicklungsplans auszulösen. Unter welchen Gegebenheiten ist aus Sicht der Staatsregierung eine Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2013 (LEP 2013) erforderlich? 2. Zu welchem Zeitpunkt wird seitens der Staatsregierung mit der zur Evaluierung des LEP 2013 notwendigen vollständigen Umsetzung der Regionalplanung gerechnet und ist demgemäß eine Fortschreibung des LEP 2013 noch innerhalb der laufenden Wahlperiode zu erwarten?
