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Dr. Rolf Weigand

AfD 22.07.2021 Sitzungen 7/35

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 und § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Mittelsachsen (Frage Nr. 5) Vorbemerkung: Laut Antwort zu Frage 5 in Drucksache 7/6186 gingen im I. Quartal 2021 nur 20 Personen freiwillig einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylLG im Landkreis Mittelsachsen nach. Nach § 5 Abs. 1 AsylLG „…sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden…“, welche nach § 5 Abs. 4 AsylLG für alle nicht erwerbstätigen und nicht schulpflichtigen Leistungsbezieher verpflichtend sind. Fragen an die Staatsregierung: 1. Ist es dem Landkreis Mittelsachsen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) möglich, selbst bzw. bei den mittelsächsischen Kommunen den Bedarf an Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zu ermitteln und die Arbeitsgelegenheiten verpflichtend anzubieten? Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies und in welchem Umfang und unter Beachtung welcher gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies möglich? 2. Sofern der Landkreis Mittelsachsen diese Maßnahmen nicht von selbst angeht bzw. in die Wege leitet: Kann der Kreistag Mittelsachsen den Landrat als Dienstvorgesetzten und damit den Landkreis Mittelsachsen zu diesen Maßnahmen per Kreistagsbeschluss auffordern? Wenn ja, unter Beachtung welcher Formulierungen und unter Einhaltung welcher rechtlichen Rahmenbedingungen? Wenn nein, warum nicht?

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