Sebastian Wippel
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Aus Weißrussland wieder zurück in die Niederungen von Sachsen, aber auch hier geht es um Rechtsstaatlichkeit. – Sie kennen sicher alle Orte, die man tagsüber lieber meidet, weil man Gefahr läuft, von betrunkenen Gestalten angepöbelt zu werden, und Sie wissen sicherlich, dass auch diese Menschen sich gern an besonders schön hergerichteten öffentlichen Plätzen aufhalten. Das ist auch gar nicht verwerflich; denn schließlich ist dort viel los, und es gibt auch viel zu sehen. Sie kennen die Bilder von schwankenden Gestalten, die ihre Notdurft in nahegelegenen Büschen verrichten oder die so schlimm dran sind, dass sie ihre Körperfunktionen schon gar nicht mehr unter Kontrolle haben. Sie kennen Parkbänke, die regelmäßig mit Glasscherben umsäumt sind. Natürlich muss man kranken Menschen helfen, wenn sie das wollen. Aber kann man eigentlich gegen diese Zustände im öffentlichen Raum akut etwas tun? Im Sächsischen Polizeibehördengesetz sind die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden und Landkreise für die allgemeine Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr im Freistaat geregelt. Doch die Gemeinden haben nicht erst seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Polizeibehördengesetzes die Möglichkeit genutzt, um nach dem Polizeigesetz Verordnungen zu erlassen, sondern schon nach dem alten. In der Vergangenheit haben mehrere sächsische Städte die dringende Notwendigkeit gesehen, Alkoholverbotszonen in ihren Polizeiverordnungen zu regeln. In den Verordnungen haben die Städte den Konsum von Alkohol örtlich und zeitlich verboten. Das Ziel eines solchen Verbotes ist es, die Anzahl von Straftaten, die alkoholbedingt begangen werden, deutlich zu reduzieren. In den Innenstädten von Plauen und Auerbach wurden mit diesen Regelungen im Zuge der subsidiären Selbstverwaltung gute Erfahrungen gemacht. Die Anzahl der alkoholbedingten Straftaten ist zurückgegangen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit an diesen Brennpunkten konnte deutlich verbessert werden. Ähnliche Erfahrungen hat man bereits vor mehreren Jahren in Görlitz gemacht. Auch dort wurde eine Alkoholverbotszone per Polizeiverordnung ausgewiesen. Später wurde die Einrichtung dieser Alkoholverbotszone allerdings gerichtlich beanstandet. Für Görlitz erklärte das Oberverwaltungsgericht die Polizeiverordnung für unwirksam. Dem Beschluss der Polizeiverordnung lag nämlich lediglich eine Statistik über die in diesem Gebiet begangenen Straftaten in Gänze vor. Dem Gericht des Entwurfs Sächsischen Polizeibehördengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion AfD fehlte aber eine genaue Auflistung derjenigen Straftaten, die unter dem Einfluss von Alkohol begangen wurden. Eine solche Statistik lag dem Stadtrat bei der Verabschiedung der Satzung allerdings nicht vor. Ähnlich argumentierten dann das Innenministerium und der Vogtlandkreis für die Städte Plauen und Auerbach. Um den Konsum von Alkohol in den Stadtzentren zu untersagen, müsste es für eine ausreichende Gefahrenprognose an dem Ort deutlich mehr Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geben. Gleichwohl hatten alle Städte berichtet, dass die Anzahl der Straftaten nach Einrichtung einer Alkoholverbotszone spürbar zurückgegangen sei. Die Lebenserfahrung und der gesunde Menschenverstand der Stadträte erwiesen sich entgegen der gesetzgeberischen Annahme als äußerst treffsicher. Genau an dieser Stelle setzt unser Gesetzentwurf an. Nach dem derzeitigen Polizeibehördengesetz können die Kommunen den Konsum von alkoholischen Getränken nur dann verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten deutlich vom übrigen Gemeindegebiet abheben werden. Das bedeutet, dass einerseits zunächst die Anzahl der Straftaten erfasst werden muss, und andererseits muss auch der Nachweis geführt werden, dass diese Straftaten genau wegen des Alkoholkonsums passiert sind. Zerschlagene Flaschen, Anpöbeln von Passanten, Wildpinkeln oder ruhestörender Lärm sind zwar typische Erscheinungen solcher Trinkertreffs, reichen aber für ein örtliches Verbot derzeit eben nicht aus. Der Gesetzentwurf unserer Fraktion sieht vor, dass zukünftig tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen, dass sich alkoholbedingte Straftaten oder auch erhebliche Ordnungswidrigkeiten ereignen werden. Solche Anhaltspunkte sind zum Beispiel die regelmäßige Vermüllung des öffentlichen Raums mit Flaschen für alkoholische Getränke oder die Entstehung bzw. Verfestigung von Trinkertreffs an bestimmten Straßen oder Plätzen. Wir wollen für die Zukunft verhindern, dass die nachgeordneten Behörden oder die Gerichte die Alkoholverbotszonen wieder kippen müssen, obwohl sie sich nachweislich bewährt haben. Die AfD-Fraktion vertritt die Auffassung, dass der Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Begehen von Straftaten auf eine niedrigere lebensnahe Stufe herabgesetzt werden muss. Nach unserer Meinung muss es ausreichen, die Prognosenotwendigkeit für die Zukunft auf das Maß einer allgemeinen Gefahr herabzusetzen. Die Erfahrungen, insbesondere die einschlägigen Gerichtsurteile, haben gezeigt, dass Beweise für zukünftiges Verhalten im Sinne einer Gefahrenprognose faktisch nicht ausreichend erbracht werden können. Das ist auch logisch, denn wie will ich etwas Abstraktes beweisen, was noch nicht passiert ist? Gerade im Bereich von alkoholbedingten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist das Ganze deutlich schwerer als bei einer Person, die sich geäußert hat, dass sie irgendetwas tun möchte. Da habe ich viel leichter die Tatsachen, die es möglich machen. Wir machen Ihnen an dieser Stelle für die tatsächlich bestehende Problematik konkrete Lösungsvorschläge und bitten um Überweisung in den dafür zuständigen Innenausschuss. Vielen Dank. Tagesordnungspunkt Angriffe auf Journalistinnen und auf die Gewährleistung der Drucksache 7/5868, Große Anfrage und die Antwort Als Einbringerin spricht die Fraktion DIE LINKE, danach folgen CDU, AfD, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe das Wort an Frau Kollegin Köditz.
