Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Mit Stand 31. Mai 2021 sind bei der für den Vollzug der §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständigen Landesdirektion Sachsen (LDS) 129 056 Einzelanträge auf Entschädigung eingegangen. Hiervon entfallen 90 339 auf Anträge nach § 56 Abs. 1 IfSG. Bislang (Stand 18.06.2021) wurden durch die LDS 29 327 Anträge abschließend bearbeitet, davon 24 759 Anträge nach § 56 Abs. 1 IfSG. Davon wurden 18 433 Anträge bewilligt; 6 326 Anträge wurden abgelehnt oder hatten sich anderweitig erledigt (zum Beispiel durch Antragsrücknahme). Zu Frage 2: Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, wer durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Grundsätzlich ist die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG umzusetzen. Bei den Impfungen gegen die Covid-19- Krankheit ist jedoch zurzeit noch einschränkend anzumerken: Solange Impfstoffknappheit herrscht und sich nicht alle Anspruchsberechtigten tatsächlich und realistisch impfen lassen können, auch wenn es mittlerweile keine Impfpriorisierung mehr gibt, ist es aus Sicht der Staatsregierung noch zu früh, die Regelung umfassend durchzusetzen. Solange nicht alle Anspruchsberechtigten ein Impfangebot erhalten haben, bestehen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen im jeweils konkreten Einzelfall für die Ablehnung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vorliegen. Außerdem ist zu beachten, dass eine Vielzahl der noch zu bearbeitenden Anträge zu einer Zeit gestellt wurde, in denen noch nicht oder nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit einer Impfung bestand. Die LDS hat deshalb bislang keine Anträge auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG unter Berufung auf § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG abgelehnt.
