Wolfram Günther
Zu Frage 1: Zum konkreten Wortlaut des Schreibens vom 7. Mai 2021 wird auf die Anlage 1 verwiesen. Zu Frage 2: Mit Erlass vom 7. Mai 2021 wurde gegenüber der SAB als Bewilligungsstelle verfügt, dass ab dem 10. Mai 2021 für den Fördergegenstand Nr. 2.3 (Ertüchtigung und Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen) der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2016) keine Förderanträge mehr entgegengenommen werden und auch für bereits vorliegende Anträge keine Erst-, Nachund Ergänzungsbewilligungen mehr erfolgen; hiervon ausgenommen sind Anträge für Fördervorhaben, die zu einem haushaltswirksamen Abfluss der Fördermittel noch im Haushaltsjahr 2021 beim Freistaat Sachsen führen. Diese werden mit dem bisherigen Fördersatz von 50 % gefördert. Bereits bewilligte Vorhaben bleiben vom Erlass unberührt. Es können lediglich keine weiteren Nach- und Ergänzungsbewilligungen für bereits bewilligte Projekte im Fördergegenstand Nr. 2.3 RL SWW/2016 gewährt werden. Die übrigen Fördergegenstände der RL SWW/2016 bleiben vom Erlass ebenfalls unberührt. Im Ergebnis werden für den Fördergegenstand Nr. 2.3 RL SWW/2016 diejenigen Vorhaben von der Förderung ausgenommen, deren Abschluss und Abrechnung für das Jahr 2022 (oder für Folgejahre) geplant ist. Das SMEKUL hat die gesetzlichen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in den Jahren 2014 bis 2021 mit folgenden Fördermitteln aus der RL SWW/2016 sowie der Vorgängerrichtlinie RL SWW/2009 unterstützt (in Millionen Euro): Ist 2014: 8,6; Ist 2015: 12,6; Ist 2016: 9,3; Ist 2017: 9,5; Ist 2018: 20,3; Ist 2019: 41,4; Ist 2020: 31,4.
