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Wolfram Günther

24.06.2021 Sitzungen 7/33

Zu Frage 1: Für das laufende Jahr 2021 geplante Projekte können regulär (beantragt und) gefördert werden; Voraussetzung hierfür ist deren Abschluss und rechtzeitige Abrechnung bei der für die Antragsbearbeitung, Bewilligung und Auszahlung zuständigen Bewilligungsstelle (SAB). Bereits bewilligte Vorhaben sind von der Entscheidung nur insoweit betroffen, als keine weiteren Nach- und Ergänzungsbewilligungen für die Projekte gewährt werden können. Seit Anfang 2016 unterstützten das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und seit Ende 2019 das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) mit Bewilligungen von insgesamt 100,5 Millionen Euro (Stand Ende 2020) allein für die Sanierung von Abwasserkanälen durch die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2016) die gesetzlichen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung. Der Fördersatz beträgt dabei 50 % – vorgesehen waren ursprünglich durch das SMUL 35 %. Innerhalb der Förderrichtlinie gibt es mit den Kläranlagen, Überleitungssammlern und Sonderbauwerken weitere Fördergegenstände. Rückblickend sind bis Ende 2020 knapp 73 % der Gelder für die Kanalsanierung und 27 % der Gelder für die übrigen Fördergegenstände bewilligt worden. Infolge der Förderung ist ein erheblicher Fortschritt bei der Sanierung der Kanäle zu verzeichnen: Bei der Darstellung der besonderen Handlungsherausforderungen der Wasserrahmenrichtlinie in Sachsen spielen diffuse Stoffeinträge aus undichten Abwasserkanälen aufgrund des zwischenzeitlich erzielten Sanierungsstandes in der Regel nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Sanierung und der Ersatzneubau von Abwasserkanälen vermindert diffuse Stoffeinträge durch Austritt von Abwasser bzw. durch Eindringen von unbelastetem Fremdwasser durch undichte Kanäle. Aus Sicht der Bewirtschaftung des Abwassersystems (Ableitungs- und Behandlungsanlagen) hat der Abwasserentsorgungspflichtige ein besonderes Eigeninteresse nur „unverdünntes Abwasser“, das heißt Abwasser mit geringem unbelasteten Fremdwasseranteil, abzuleiten und auf der Kläranlage zu behandeln. Umweltpolitisch überwiegt daher unter den gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen – nicht zuletzt auch in Anbetracht des überproportionalen Anteils, der bereits in den Fördergegenstand Nr. 2.3 geflossen ist – das Interesse an einer Sicherstellung der Bereitstellung der verbleibenden Haushaltsmittel für die übrigen Fördergegenstände der RL SWW/2016. Mit diesen Fördergegenständen geht hinsichtlich unserer gemeinsam zu erreichenden hohen Zielsetzungen, die mit der fristgebundenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verbunden sind, ein höherer Wirkungsgrad einher. Zu Frage 2: Bei der Frage, wie viel für die Sanierung und den Ersatzneubau von Abwasserkanälen verausgabt wurde, muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Fördergegenstand der Kanalsanierungen 2016 eingeführt wurde und die Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft auch weitere Fördergegenstände beinhaltet, von denen die Aufgabenträger finanziell auch weiterhin profitieren werden. Eine Gesamtbetrachtung der den Aufgabenträgern insgesamt zugeflossenen Fördermittel aus der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft ergibt folgendes Bild (in Millionen Euro): 2015: Gesamtausgaben 12,6, davon Kanäle 0,0; 2016: Gesamtausgaben 9,3, davon Kanäle 0,2; 2017: Gesamtausgaben 9,5, davon Kanäle 2,1; 2018: Gesamtausgaben 20,3, davon Kanäle 10,7; 2019: Gesamtausgaben 41,4, davon Kanäle 24,7; 2020: Gesamtausgaben 31,4, davon Kanäle 19,9. Die vom SMEKUL für die RL SWW/2016 bereitgestellten Fördermittel dienen in erster Linie umweltpolitischen Zielen, insbesondere einer verbesserten Abwasserreinigung und der Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität im ländlichen Raum. Die Berechnung der Gebühren ist hingegen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und wird durch das Kommunalabgabenrecht bestimmt.

Protokoll ↗