Prof. Dr. Roland Wöller
Frau Abgeordnete, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Befassung der Härtefallkommission regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Termin bereits konkret feststeht. Das heißt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden grundsätzlich nicht ausgesetzt. Nur wenn ein Mehrheitsvotum der Kommission eine Befassung beschließt, ist verpflichtend vorgegeben, dass die Abschiebung ausgesetzt wird. Das ist so in der Härtefallkommissionsverordnung vorgesehen und damit reicht allein die Einreichung eines Antrags eines Mitglieds an die Härtefallkommission nicht aus, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auszusetzen. Zu den Zeitabläufen hatte ich Ihnen ja gerade in der anderen Frage schon Auskunft erteilt. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Die SPD, Herr Abg. Pallas.
