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Tobias Keller

AfD 23.06.2021 Sitzungen 7/32

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der von der Linksfraktion eingebrachte Gesetzentwurf bzw. dessen Änderungsantrag behandelt ohne Frage ein wichtiges Anliegen, nämlich den Erhalt vieler öffentlicher Straßen und Wege; denn unserem sächsischen Wegenetz droht ab 2023 eine drastische Verkleinerung. Doch kommt es dazu? Die kurz vor der Landtagswahl beschlossene und Ende 2019 in Kraft getretene Änderung des Sächsischen Straßengesetzes hat insbesondere mit dem neuen § 54 weitreichende rechtliche Wirkungen geschaffen. So verlieren Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 letztlich noch Ende des Jahres 2022 ihren Status als öffentlich gewidmete Straße, sofern Eigentümer und Rechtsnachfolger nicht bis zum 31.12.2020 aktiv gewesen sind und eine schriftliche Anzeige bei der entsprechenden Gemeinde gestellt hatten. Das hat weitreichende Konsequenzen, da mit dem Widmungsstatus Unterhaltspflichten und Zufahrtsrechte einhergehen. Der betroffene Bürger hat also lediglich ein Jahr Zeit, über diese medial unterschwellig kommunizierte Gesetzesänderung informiert zu werden und sich bei seiner Gemeinde zu melden – und das alles auch noch im Corona-Jahr 2020, als viele Bürger nun wirklich andere Probleme und alltägliche Sorgen hatten. Von dem zu erwartenden Wegewegfall sind verschiedenste Personengruppen betroffen, zum Beispiel Land- und Forstwirte. Diese sind oft selbst Eigentümer und sowieso starke Nutzer von ländlichen Feld- und Waldwegen. Viele Betriebe sind im ländlichen Raum oftmals in kleinteiligen Strukturen tätig. Glauben Sie ernsthaft, dass die Mehrzahl der Betriebe mit beispielsweise fünf oder sechs Mitarbeitern auf dem Feld oder im Wald Personal mit hervorragendem verwaltungsrechtlichem Fachwissen besitzt und regelmäßig Gesetzesveröffentlichungen sichtet? Diesbezüglich müssen wir Sie enttäuschen. Viele Unternehmen sind vorrangig – vor allem im letzten, turbulenten Jahr 2020 – mit sich selbst, ihrer Wertschöpfung und dem Erhalt der Arbeitsplätze beschäftigt. Allgemein droht Land- und Forstwirten im Falle der kraft Gesetzes automatisch stattfindenden Entwidmung vielerlei Ungemach. Sind diese selbst Eigentümer, müssen sie 2023 die Unterhaltung der Wege auf eigene Kosten stemmen. Weiterhin können sie dann auch Zufahrtsrechte erteilen oder verwehren, was in dörflichen Gemeinden für einigen sozialen Sprengstoff sorgen wird. Oder nehmen wir den umgekehrten Fall an: Eigentümer der Wege ist eine betriebsfremde Person, die eine Entwidmung ihrer Wege, sei es bewusst oder unbewusst, hinnimmt. Dieser Eigentümer sieht sich auch mit der Wegeunterhaltung konfrontiert und kann zudem noch die Nutzung seiner Wege durch „liegen gebliebene“ Bäume unattraktiv machen. Die Bewirtschafter haben zwar ein Notwegerecht, aber diese Situation der sich verhärtenden Konflikte bis hin zu zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ist auf keinen Fall wünschenswert. Weitere betroffene Personengruppen der massenweisen Entwidmungen sind Radfahrer, Wanderer und einfach Leute, die diese umgangssprachlichen Schleichwege tagtäglich benutzen. Nicht ohne Grund hat der Vertreter des ADFC in der Anhörung vom 9. März gewarnt, dass im Zuge des bereits geänderten Sächsischen Straßengesetzes circa 10 % des Wegenetzes wegfallen könnten. Hierbei drohen bei Umwidmungen nicht nur Nutzungsentgelte oder Streckenschließungen, sondern es ist auch die mangelnde Ertüchtigung vieler touristischer Wege, die mitunter in Verkehrskonzepten bereits enthalten sind, zu erwarten. Zur Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr traten vielfältige Interessenvertreter auf. Sie haben die Folgen des aktuellen Straßengesetzes nachvollziehbar kritisiert. Zu den Verteidigern gehören jedoch neben juristischen Architekten der derzeitigen Fassung des Gesetzes auch Vertreter der Kommunen. Dabei drängt sich hier der Verdacht auf, dass vielen sowieso schon finanziell klammen Kommunen die kurze Anzeigefrist und die dadurch überdurchschnittlich vielen entwidmeten Wege durchaus entgegenkommen; denn möglichst viele private Wege innerhalb einer Gebietskörperschaft bedeuten immer weniger Unterhaltspflichten und damit geringere Kosten. Diese Abwälzung auf den Bürger kann jedoch nicht ernsthaft das Ziel sein. Meine Damen und Herren! In folgendem Punkt sind wir uns hoffentlich einig: Die flächendeckende Einführung von kommunalen Bestandsverzeichnissen und die Beendigung des rechtlichen Schwebezustandes vieler Wege ist grundsätzlich zu begrüßen. Der unverhältnismäßigen kurzen Anzeigefrist von berechtigten Interesseninhabern muss durch eine Verlängerung abgeholfen werden. Jedoch schießt der geplante Zeitraum des LINKEN-Antrages, nun knapp zehn Jahre zu verwenden, weit über das Ziel hinaus. Da ich gerade bei Ihrer Fraktion links außen bin: Es ist handwerklich ein Armutszeugnis, einen Gesetzentwurf einzubringen, der von fast allen Sachverständigen in der Anhörung dermaßen um die Ohren gehauen wird, dass Sie sich bemüßigt sehen, dann noch einen deutlich entschärften, realitätsnäheren Änderungsantrag nachzureichen. (Kerstin Köditz, DIE LINKE: Dafür macht man doch Anhörungen! – Zurufe der Abg. Rico Gebhardt und Antje Feiks, DIE LINKE –

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