Wolfram Günther
Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht gesondert geregelt; sie leitet sich aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht des § 823 BGB ab, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen möglichst abzuwenden. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen in einem FFH-Gebiet daraufhin zu untersuchen, ob sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Verkehrssicherungsmaßnahmen bilden hier keine Ausnahme (dies wurde durch das SächsOVG zuletzt im Beschluss vom 9. Juni 2020 bestätigt). Gleichwohl können auch in einem FFH-Gebiet Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich sein, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Wie diese ausgestaltet werden, hängt vom Einzelfall ab. Dabei kann eine Rolle spielen, wie umfangreich die erforderlichen Maßnahmen sind, welche Bäume gefällt werden sollen und wie bedeutsam sie für das Gebiet sind. Insbesondere bei umfangreicheren Verkehrssicherungsmaßnahmen innerhalb eines FFH-Gebiets muss sichergestellt sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets ausgeschlossen wird. Auch in Bezug auf Horst- und Höhlenbäume gilt, dass auch Maßnahmen zur Verkehrssicherung in einem FFH-Gebiet keine erhebliche Beeinträchtigung hervorrufen dürfen. Ob Horst- und Höhlenbäume entfernt werden, kann insofern nicht davon abhängen, ob entsprechende Patenschaften übernommen wurden oder werden. Das gilt analog auch für Vogelschutzgebiete sowie für den besonderen Artenschutz, hier: das Zerstörungsverbot von Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten. Grundsätzlich ist die forstliche Nutzung auch in FFH-Lebensraumtypen, die in der Regel über Jahrhunderte genutzt und bewirtschaftet wurden, also keineswegs verboten, solange dieser in seinem Erhaltungszustand insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Pflegeeingriffe und die Ernte einzelner Bäume unter Berücksichtigung der Schutzziele können dazu beitragen, Erträge zu erzielen und Kosten (zum Beispiel für Verkehrssicherung) teilweise zu decken. Um eine forstliche Nutzung im Einklang mit den Naturschutzzielen zu ermöglichen, ist es sinnvoll, Vertreter der unteren Naturschutzbehörden, aber auch von örtlichen Naturschutzvereinen frühzeitig einzubeziehen. Die Verkehrssicherungspflicht allein begründet als privatrechtliche Verpflichtung aus § 823 BGB keinen Anspruch auf forstliche Förderung nach der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2020). Förderfähig wäre jedoch aktuell der Aufwand zur Beseitigung/Reduzierung akuter Waldschutzgefahren bei den Baumarten Fichte, Kiefer und Lärche, aus dem Befall mit Schadinsekten, die zur Massenvermehrung neigen, bzw. im Zusammenhang mit der Reduzierung von Brutraum für kalamitätsverursachende Schadinsekten. Das heißt, mit der Durchführung von Einschlagsmaßnahmen müsste parallel eine Reduzierung der „Infektionsgefahr“ für andere Bäume verbunden sein. In der Regel ist dies gegeben, wenn durch den Einschlag und den Abtransport eine Reduzierung des Schädlingspotenzials erfolgt. Trockenheitsschäden insbesondere bei anderen Baumarten oder Verkehrssicherungsmaßnahmen an bereits länger abgestorbenen Bäumen sind in der Regel deshalb nicht förderfähig. Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar Außer diesen „Waldschutzmaßnahmen“ zur Borkenkäferbekämpfung stehen die übrigen forstlichen Fördermaßnahmen der RL WuF/2020 ebenfalls innerhalb von Schutzgebieten zur Verfügung. So können (schutzgebietsverträgliche) Wegebaumaßnahmen und die Verjüngung der standortheimischen Waldgesellschaft gefördert werden. Ein Pflegeeingriff im Altbestand, der zum Beispiel zur natürlichen Verjüngung der lebensraumtypischen Baumarten (Eichen und Mischbaumarten) führt, könnte demnach auch als Verjüngungsmaßnahme gefördert werden (Basisprämie für Naturverjüngung). Naturschutzmaßnahmen im Wald können nur als „investive“ (also einmalige) Biotop- oder Artenschutzmaßnahmen nach Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) gefördert werden – zum Beispiel das Anlegen eines Feuchtbiotops im Wald. Permanente Maßnahmen, wie das Erhalten von Totholz oder höhlenreichen Altbäumen, sind nicht förderfähig. In den Jahren 2007 bis 2013 gab es eine Biotopbaumförderung aus Mitteln des ELER-Fonds, die jedoch kaum angenommen wurde. In der aktuellen Förderperiode wurde diese Förderung aus EU-Mitteln aufgegeben, weil sie vorausgesetzt hätte, das landwirtschaftliche Flächenfördersystem (Feldblöcke, Cross-Compliance etc.) auf den Wald zu übertragen. Das hätte zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den geringen Fördermittel„Umsatz“ geführt. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung im Einklang mit Naturschutzzielen sowie die eventuelle Kombination mit Fördermaßnahmen (RL WuF/2020 oder RL NE/2014) kann nur mit einem Blick auf die konkreten Bedingungen vor Ort entschieden werden. Hierfür stehen die Beratungsförster zur Verfügung. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Ansonsten kann ich Ihnen nur sagen, dass die Tagesordauf Dienstag, den 18. Mai 2021, 10:00 Uhr, festgelegt. Wir wissen alle miteinander, dass wir dann in die Haushaltsverhandlungen gehen – es wird also ein Marathon. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu. schlossen. Kommen Sie gut nach Hause! (Schluss der Sitzung: 19:37 Uhr) 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
