Prof. Dr. Roland Wöller
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist ein Grundrecht und im Grundgesetz verankert. Uns alle eint hoffentlich die Überzeugung, dass dieses Recht ein hohes Gut ist. Mit ihm bieten wir politisch Verfolgten – aus welchen Gründen auch immer – weltweit Schutz und Sicherheit. Dies geschieht im Rahmen von Recht und Gesetz. Aber das Asylrecht ist kein generelles Einreiserecht. Wir müssen darauf achten, dass es nicht missbraucht wird, denn nur so können wir auf das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat zählen und die Bereitschaft erhalten, Flüchtlinge und Asylbewerber in Deutschland aufzunehmen. Der Erhalt dieser Bereitschaft liegt nach meiner Überzeugung im ureigensten Interesse der Flüchtlinge und Asylbewerber selbst. Wer in der Bundesrepublik als Asylberechtigter oder international Schutzbedürftiger einen Schutzstatus erhält, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Länderbehörden müssen ihren Maßnahmen diese Entscheidungen zugrunde legen. Ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, entscheiden die Gerichte. In eng begrenzten humanitären Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit eines Härtefallverfahrens, mit denen sich in Sachsen die Sächsische Härtefallkommission als unabhängiges Gremium befasst. Mit dem Fall von Herrn Jahangir haben sich insgesamt sieben Gerichtsentscheidungen beschäftigt. All diesen Entscheidungen liegt die Feststellung zugrunde: Er hat keinen Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz und ist daher vollziehbar ausreisepflichtig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auch festgestellt, dass Herr Jahangir zuerst ein Visumverfahren in seinem Herkunftsland Pakistan durchführen muss, bevor er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Auch die unabhängige Härtefallkommission hat die Annahme eines Härtefalls verneint beziehungsweise im Kontext der Gerichtsentscheidung eine Befassung abgelegt; die Ausführungen des Vorsitzenden und Kollegen Herrn Mackenroth haben wir ja soeben dazu gehört. Ich weiß: Entscheidungen über Einzelschicksale sind nicht einfach. Niemand trifft leichtfertig solche Entscheidungen. Auch diese Debatte hier hat gezeigt, wie viele Abgeordnete über Fraktionsgrenzen hinweg gemeinsam zwischen humanitären Erwägungen und rechtsstaatlichen Vorgaben um einen vernünftigen Weg ringen. Ich habe volles Vertrauen in unseren Rechtsstaat, die Urteilskraft der Verwaltung und der Gerichte. Ich komme nun zum Kern des vorliegenden Antrages in der Aktuellen Debatte, nämlich der Forderung nach einem Abschiebemoratorium bis zu einem Bleiberecht. Meine Damen und Herren, zuständig für das Asyl- und Aufenthaltsrecht ist der Bund. Den Landesbehörden obliegt nur der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes. Wer in Deutschland ein Bleiberecht erhalten darf, legt allein der Bundesgesetzgeber fest. Wir dürfen auch die klaren gesetzlichen Vorgaben und Ziele nicht übersehen. Dass Asyl- und Aufenthaltsgesetz sieht für die Bundesländer keine Möglichkeit vor, einen generellen Abschiebestopp zu erlassen. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, ausreisepflichtige Personen abzuschieben. Ein Auswahlermessen haben sie nicht. Länder dürfen Abschiebungen nicht einfach aussetzen – das werden wir auch nicht tun, meine Damen und Herren. Die Möglichkeit eines Moratoriums für ein Bleiberecht sieht der Gesetzgeber ebenfalls nicht vor. Erklärtes Ziel der Europäischen Union ist die verstärkte Rückführung derer, die kein Aufenthaltsrecht haben. In diesem Sinne hat auch der Bund seit 2015 in mehr als 20 Gesetzesänderungen die Rückführungsmöglichkeiten von ausreisepflichtigen Personen verbessert. Ein Moratorium würde dieses Vorhaben unterlaufen und das Asylrecht aushöhlen. Deshalb geschieht dies in der Praxis auch in keinem Bundesland. Meine Damen und Herren, außerhalb der Pandemiezeiten führt der Freistaat jährlich über tausend Personen zurück. Unter ihnen gibt es Menschen, deren Lebensweg und Schicksal uns alle berühren. Sie kommen in der Hoffnung auf ein besseres Leben hierher und nehmen weite Wege, Mühen und Strapazen auf sich und müssen nach einem insgesamt erfolglosen Asylverfahren Deutschland wieder verlassen. Ausländerbehörden sind stets bestrebt, diese Abschiebung so menschenwürdig wie möglich auszugestalten. Solche Fälle kommen in Sachsen genauso wie in anderen Bundesländern vor. Auch im Fall von sich getrennt voneinander aufhaltenden Familien sind die Behörden verpflichtet, die Ausreisepflicht zu vollziehen. Die Behörden denken im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstverständlich an die einzelnen Menschen und machen sich die Entscheidung nicht leicht. Zugleich gilt aber der Grundsatz: Wer ausreisepflichtig ist, muss das Land verlassen. Nur wenn wir so handeln, können wir auch weiterhin mit der Zustimmung unserer Bürgerinnen und Bürger und deren Vertrauen in den Rechtsstaat rechnen und politisch Verfolgten Schutz bieten. Vielen Dank. (Vereinzelt Beifall bei der CDU) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Es gibt eine Kurzintervention dazu.
