Petra Köpping
Sehr geehrter Herr Abg. Prantl, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil aktuell innerhalb der Staatsregierung Szenarien für Lockerungen noch entwickelt und diskutiert werden. Sie befinden sich derzeit in Abstimmung. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Denn insbesondere bei den internen Abstimmungen zu einem kohärenten Exit-Szenario ist es wichtig, dass die Staatsregierung die Entscheidungsfreiheit behält, die der Kernschutzbereich vermittelt.
