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Christian Piwarz

04.02.2021 Sitzungen 7/23

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit höchstem Respekt und größtem Verständnis lese ich täglich unzählige Rückmeldungen zu den derzeitig notwendigen Kita- und Schulschließungen. Oft sind es sehr persönliche und bewegende Einblicke in den aufgabenerfüllten Alltag. Es sind Wünsche, Sorgen und Forderungen, die Mütter und Väter, aber auch Großeltern übermitteln. Diese Nachrichten spiegeln das Spannungsfeld, in dem sich unsere Gesellschaft derzeit befindet, wider. Auf der einen Seite ist das die Sorge um das Wohlergehen und die Bildungsbiografie der Kinder und Jugendlichen, um die persönliche wirtschaftliche Lage und die berufliche Existenz. Auf der anderen Seite ist es die Sorge um einen ausreichenden Infektions- und Gesundheitsschutz. Dieses Spannungsfeld kennzeichnet die schwierigen Abwägungen berechtigter Interessen und essenzieller Rechte, die die Staatsregierung angesichts des Infektionsgeschehens und der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems treffen muss. Seit dem 14. Dezember 2020 sind die Schulen und Kitas geschlossen. Bei der Festsetzung des anspruchsberechtigten Personenkreises hinsichtlich der Notbetreuung handelt es sich um eine gemeinsame Kabinettsentscheidung, die im Sinne des Infektionsschutzes so restriktiv wie möglich gefasst werden musste. Eine Notbetreuung kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Eltern eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen öffentlichen Lebens unbedingt notwendig ist. Je länger das Infektionsgeschehen der Öffnung von Einrichtungen entgegensteht, umso größer wird natürlich der Druck, weiteren Personengruppen die Notbetreuung zu gewähren. Das Anliegen des Antrags kann ich durchaus nachvollziehen. Die Belastung ist unter den Alleinerziehenden zweifelsohne besonders groß. Bereits jetzt befinden sich sachsenweit durchschnittlich 29 % aller Kitakinder und 14 % der Kinder im Grundschulalter in der Notbetreuung. Das sind Durchschnittswerte. Die Betreuungsquote liegt in einzelnen Kitas jetzt schon erheblich höher. Die Anzahl der erwerbstätigen Alleinerziehenden, die Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder haben, wird nicht erfasst. Derzeit werden ungefähr 66 300 Kinder betreut. Im Vergleich zu circa 90 000 Alleinerziehenden wird offenkundig, dass wir sehr genau prüfen müssen, wie die Kriterien zur Notbetreuung ausgestaltet werden. Wenn die Notbetreuung ihrem Namen – beim Begriff „Notbetreuung“ liegt die Betonung auf der ersten Silbe „Not“ – nicht gerecht wird, dann reißen wir große Gerechtigkeitslücken auf und sorgen für neue Gerechtigkeitsdiskussionen. So verlieren wir die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen und vergrößern im schlimmsten Fall die soziale Schere noch weiter, wenn ein großer Teil der Kinder von berufstätigen Eltern eine Betreuung erhält und allen anderen weiterhin das Recht auf Bildung verwehrt bleibt. Unser Ziel muss es daher sein, allen Kinder so bald wie möglich den Zugang zu den Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangeboten wieder zu ermöglichen. Um den besonderen Belastungen der Alleinerziehenden und Familien Rechnung zu tragen, wurden bereits folgende Regelungen in die derzeit gültige Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen. Erstens ist durch die Ausgestaltung des § 5 a Abs. 4 als Sollbestimmung eine Notbetreuung ausnahmsweise auch in unvorhergesehenen weiteren dringenden Einzelfällen möglich. Darunter können beispielsweise alleinerziehende Schwangere fallen, denen es aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ihre Kinder zu betreuen, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen. Zweitens wurde die Möglichkeit der Notbetreuung erweitert. Schülerinnen und Schüler, die an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, sowie weitere Personen, die sich in der Abschlussphase ihrer Ausbildung oder ihres Studiums befinden, können die Notbetreuung für ihre betreuungsbedürftigen Kinder in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung wird auch für alleinerziehende Studierende die Prüfungsvorbereitung und das Ablegen von Prüfungen erleichtert. Drittens ist gemäß § 2 Abs. 1 der Schutzverordnung zudem – in Ausnahme zur gegenwärtig strengen Kontaktbeschränkung – eine wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Darüber hinaus hat die Bundesregierung wichtige Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um Familien und Alleinerziehende zu unterstützen. Ich erinnere an die Verdopplung der Kinderkrankentage oder die Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe von 67 % im Falle einer behördlichen Schließung von Kitas und Schulen. Meine Damen und Herren! Mütter und Väter leisten in dieser Zeit Unglaubliches, um die gegebenen Umstände zu meistern. Die größte Entlastung wird die Öffnung der Kitas und Schulen bringen. Mit kritischem Blick auf das Infektionsgeschehen plant die Staatsregierung ab dem 15. Februar die nächsten Schritte hin zur Öffnung von der bisherigen Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb. In den Antworten auf die zahlreichen E-Mails und Schreiben, die ich am Beginn meiner Rede erwähnt habe, findet sich derzeit stets noch der Vorbehalt auf das Infektionsgeschehen. Im Bewusstsein der großen Belastungen für die Familien und in Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen hoffe ich sehr, dass wir in eine Lage kommen, die dies nicht mehr erfordert, die den Einrichtungen, den Familien und den jungen Menschen mehr Planungssicherheit ermöglicht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung)

Protokoll ↗