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Dr. Volker Dringenberg

AfD 04.02.2021 Sitzungen 7/23

Vielen Dank. Frau Ministerin, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Urlaubsverordnung ist durch die Beamten und Richter des Freistaates der Erholungsurlaub grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen. Sie sprachen von einem funktionierenden Rechtsstaat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 kann der Urlaub auf Antrag je Urlaubsjahr die 20 Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage angespart werden. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen, andernfalls verfällt nach § 6 Abs. 1 der Urlaub spätestens zum 30. September des Folgejahres. Insoweit ist es von Interesse, wie die Richter mit Blick auf die coronabedingte Absetzung von Verhandlungsterminen und den enormen Nachholbedarf in den Sommermonaten – hierbei sei an § 44 EGZPO erinnert, den Beschleunigungsgrundsatz für Miet- und Pachtsachen – die angesparten Urlaubstage nehmen sollen. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Sie müssen bitte zum Ende kommen.

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