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Valentin Lippmann

GRÜNE 03.02.2021 Sitzungen 7/22

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! In der gebotenen Kürze: Die Corona-Pandemie stellt uns in allen Lebenslagen vor erhebliche Herausforderungen, oft noch mehr als unser Privatleben ist unser Berufsleben von festen Abläufen und erforderlichen Absprachen geprägt, das sollte normalerweise keine Probleme aufwerfen: Seit Jahrzehnten im gesetzlichen Rahmen oder in vor sich hindümpelnden festen betrieblichen Übungen funktionierende Abläufe, die nun in einer Corona-Pandemie ins Stocken geraten, so auch bei den Personalvertretungen. Die fünfjährige Amtszeit der sächsischen Personalvertretungen in Verwaltungen, Gerichten, Schulen und dergleichen mehr endet zum 31. Mai 2021. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sieht vor, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Personalrat gewählt und die Personalvertretung übernommen hat. Ist bis dahin kein Personalrat gewählt, sieht das Gesetz allerdings keine Übergangstätigkeit des alten Personalrates vor. Unter normalen Umständen tritt der Fall nur höchst selten ein. Aber wir leben aktuell nicht unter normalen Umständen, sondern in Zeiten einer Pandemie. Mit der Corona-Schutz-Verordnung ist zwar Vorsorge dafür getroffen, dass notwendige Gremiensitzungen juristischer Personen- oder auch Betriebsversammlungen durchgeführt werden können, gleichwohl ist es aber denkbar, dass ein Personalrat oder ein Wahlvorstand nicht zusammentreten und die Wahl in den gesetzlichen Fristen vorbereiten kann. Sei es, weil Personen erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden, sei es, dass sie wegen der Betreuung von Kindern, der Pflege Erkrankter oder des mobilen Arbeitens und der Vermeidung des Ansteckungsrisikos nicht an Sitzungen teilnehmen wollen oder werden. Die Personalvertretungen haben daher den nachvollziehbaren Wunsch geäußert, gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, die eine ordnungsgemäße Personalratswahl und die ordnungsgemäße Abhaltung von Sitzungen in der Pandemiezeit garantieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nimmt die Koalition diese Wünsche auf, sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung und nimmt diese vor. Die Inhalte sind von Kollegen Anton schon skizziert worden. Deshalb möchte ich nicht darauf eingehen. Ich erlaube mir allerdings noch einen wichtigen Hinweis: Den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 5 Personalvertretungsgesetz. Er beabsichtigt nicht, dass Umlaufverfahren oder Videositzungen nur dann stattfinden können, wenn kein Mitglied widerspricht. Wir sind uns darüber einig, dass die Regelung des Satzes 1 nur für die bereits bestehenden Möglichkeiten des Umlaufverfahrens nach Geschäftsordnung Geltung entfalten. Mit der Regelung dieses Gesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus Gründen des Infektionsschutzes auf einen Umlaufbeschluss oder eine Sitzung in Form einer Videokonferenz zu gehen, was dieses Reglementarium überformt. Dabei sollen die Informations- und Dokumentationspflichten des § 35 Abs. 5 allerdings entsprechend gelten. Zum Schluss noch ein Wort zum Datenschutz. Wir gehen davon aus, dass die Dienststellen datenschutzgerechte Technik verwenden, wenn wir schon regeln, dass der Personalrat diese zu nutzen hat. Zudem sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen, was bei sensiblen Personalratsangelegenheiten eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Werte Kolleginnen und Kollegen! Gerade in den aktuell coronabedingten Umbrüchen der Arbeitswelt, auch innerhalb unserer Verwaltung, braucht es starke und wirkmächtige Personalräte, die diese Prozesse begleiten. Mit diesem Gesetz gewährleisten wir deren Handlungsfähigkeit in schwierigen Zeiten. Ich bitte entsprechend um Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Kollege Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Ich bitte jetzt für die SPD-Fraktion Kollegen Pallas.

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