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Volkmar Zschocke

GRÜNE 03.02.2021 Sitzungen 7/22

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Argumente wurden zwar schon vorgetragen, aber weil Frau Mertsching das hier so vehement eingeworben hat, möchte ich trotzdem noch einmal darauf eingehen. Ganz klar ist: Artikel 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung, Mehrbelastungsausgleich, kann nicht angewendet werden, weil eine Pflicht zum Ausgleich einer Mehrbelastung durch die Gesetzgebung schlicht und ergreifend nicht entsteht – das haben die Vorredner schon erläutert –; denn inwiefern die Gemeinden diese jetzt eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterschutzstellung nutzen, das entscheiden sie nun einmal selbst, und das war ja die Intention der Änderung. Darüber, ob eine Gebühr im Sinne des Baumschutzes ist, kann man sich ja streiten. Das ist ein Streit, der schon damals geführt wurde. Im Gegensatz zur Genehmigungsfreiheit entsteht natürlich beim Genehmigungsvorbehalt dann schon ein gewisser Aufwand für Antragstellung, für Prüfung, gegebenenfalls auch für die Ersatzpflanzungen. Wie gesagt, man kann sich darüber streiten, ob es am Ende hilfreich ist oder kontraproduktiv wirkt, dies noch einmal mit Gebühren zu befrachten. Deswegen sage ich: Es bleibt erst einmal abzuwarten, ob nun viele Kommunen allein wegen der fehlenden Möglichkeit, Gebühren zu erheben, auf eine Baumschutzsatzung verzichten. Das gilt es zu beobachten. Wie gesagt, in der Anhörung war es kein Thema. Deswegen, glaube ich, können wir das heute auch ohne diese Änderung so auf den Weg bringen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und des Staatsministers Wolfram Günther) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank. Gibt es weiteren Redebedarf zum Änderungsbeitrag? – Ja. Herr Prantl für die AfD-Fraktion, bitte.

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