Katja Meier
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern wir nicht nur das Juristenausbildungsgesetz, sondern es werden auch zwei andere Änderungen vorgenommen. Es ist angesprochen worden, aber der Vollständigkeit halber will ich Ihnen zumindest erläutern, worum es dabei geht: Zum Ersten geht es um das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts. Hierbei geht es aber nicht darum, Rechtsänderungen vorzunehmen, sondern vor allem darum, das Gesetz moderner und zukunftsfähiger zu formulieren. Die Aufgaben der Kommunen werden künftig allgemeiner beschrieben, sodass bei Änderungen im Bundesrecht nicht immer das Landesgesetz angepasst werden muss. Die Zuständigkeit der örtlichen Betreuungsbehörden soll künftig alle Betreuungsangelegenheiten umfassen, wenn keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Im Gesetzentwurf werden außerdem redaktionelle Anpassungen am Verfassungsgerichtshofgesetz vorgenommen. Das sind in erster Linie Korrekturen fehlerhafter Verweise, die durch geändertes Bundesrecht nötig geworden sind. Aber der wesentliche Punkt dieses Gesetzes – das hat sich auch in dieser Debatte gezeigt – ist natürlich die Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes. Wir wollen mit diesem Gesetz vor allem eine rechtssichere Grundlage für den Fall schaffen, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme in das Rechtsreferendariat zu versagen ist. Gleiches gilt für die Entlassung aus dem Rechtsreferendariat. Entsprechende Versagungsgründe waren bislang ausschließlich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen geregelt, also in einer Rechtsverordnung; und weil – Herr Lippmann sagte es – für die Juristinnen und Juristen ein staatliches Ausbildungsmonopol besteht, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die wir hierbei vornehmen. Da es sich – auch dies wurde gesagt – um Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz handelt, brauchen wir ein entsprechendes Parlamentsgesetz sowie – auch dies wurde angesprochen – entsprechende Präzisierungen. Eine solche nehmen wir vor, indem wir die Tatbestandsvoraussetzung jetzt genauer fassen werden. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Einstellungsbehörde maßvoll erweitert, um Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gegebenenfalls zu versagen oder um sie bei nachträglichem Eintreten der Nichteignung zu entlassen. Noch einmal: Es geht um eine maßvolle Erweiterung der rechtlichen Handhabe, strikt im Einklang mit Artikel 12 Grundgesetz. Die Tatbestände werden im Wesentlichen unverändert – auch dies wurde gesagt – aus der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Juristen entnommen und in das Juristenausbildungsgesetz überführt. Ich verweise hierzu nochmals auf die Versagungsgründe im Laufe des Ermittlungsverfahrens. Bislang war das eine Kannregelung. Im neuen Gesetzentwurf ist geregelt, dass auch ein laufendes Ermittlungsverfahren in der Regel einen Versagungsgrund darstellt. Ein gewisses Ermessen bleibt weiterhin bestehen. Außerdem haben wir – auch das wurde angesprochen – einen weiteren Versagungsgrund: wenn eine strafbare Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegt. Das ist tatsächlich neu. Es ist ein dringend notwendiger Zusatz, um sicherzustellen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen. Um es deutlich zu sagen: Feinde der Demokratie und der Verfassung gehören nicht in den Kreis der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, ist als Organ der Rechtspflege eine Fehlbesetzung, egal, ob als Richterin oder Richter, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder eben als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Wir dürfen solche Bewerberinnen und Bewerber in den Reihen der sächsischen Justiz nicht dulden. Es sollte klar sein – und das haben wir jetzt mit diesem Gesetz vorgelegt –, dass wir für solche Regelungen ein Gesetz brauchen und eben keine Regelung in einer Verordnung. In drei Punkten will ich das noch einmal zusammenzufassen: Erstens ist dieser Versagungsgrund – wir haben es gehört – keine sächsische Erfindung. Er regelt unter anderem den Zugang zur Anwaltschaft in der Bundesrechtsanwaltsordnung, und vergleichbare Regelungen gibt es auch in Thüringen und Baden-Württemberg. Zweitens. All das ist vor dem Verwaltungsrecht selbstverständlich justiziabel. Wenn die Einstellungsbehörde – sprich: der Präsident des Oberlandesgerichtes, der für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zuständig ist – eine entsprechende Entscheidung trifft, dann kann diese Entscheidung selbstverständlich vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden, und das ist auch in einem Eilverfahren möglich. Dritter und letzter Punkt: Sie haben angesprochen, dass es möglicherweise schwammige Formulierungen gibt und dies zu Willkür führen kann. Aber auch das wurde dargestellt. Der Begriff „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ ist ganz klar geregelt und an etlichen Stellen der Rechtsprechung deutlich belegt. Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht – und das haben Sie ja selbst dargestellt – die freiheitlich-demokratische Grundordnung an drei unentbehrliche Grundprinzipien geknüpft: das Demokratieprinzip, die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit. Ich sage es noch einmal: Wer diese Grundwerte durch Straftaten bekämpft, gehört nicht ins Rechtsreferendariat. Nicht zuletzt aus diesem Grund, meine sehr verehrten Damen und Herren, kann ich Sie nur auffordern, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und des Staatsministers Wolfram Günther) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war für die Staatsregierung Frau Staatsministerin Meier. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aufgerufen ist das Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz, Drucksache 7/4269, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung, Drucksache 7/5331. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Die Fraktion DIE LINKE hat artikelweise Abstimmung beantragt. Dann verfahren wir so. Wir kommen zur Abstimmung über die Überschrift. Wer der Überschrift die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Sehe ich nicht. Bei vielen Gegenstimmen, aber einer sehr großen Anzahl an Fürstimmen ist der Überschrift zugestimmt worden. Wir stimmen ab über Artikel 1, Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen, Sächsisches Juristenausbildungsgesetz. Wer dem Artikel 1 die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Sehe ich nicht. Die Fürstimmen waren meines Erachtens in der Mehrheit. Es gab sehr viele Gegenstimmen, keine Enthaltungen. Damit ist dem Artikel 1 zugestimmt worden. Wir stimmen ab über Artikel 2, Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes. Wer diesem Artikel die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Die gibt es nicht. Diesem Artikel ist ebenfalls mit der Mehrheit der hier anwesenden Mitglieder des Landtags zugestimmt worden. Wir kommen zu Artikel 3, Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts. Wer diesem Artikel zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Enthaltungen? – Sehe ich nicht. Bei vielen Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Fürstimmen ist auch diesem Artikel zugestimmt worden. Wir fahren fort mit Artikel 4, Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes. Wer diesem Artikel die Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Sehe ich nicht. Gleiches Ergebnis, diesem Artikel ist mit Mehrheit zugestimmt worden. Tagesordnungspunkt Erstes Gesetz zur Änderung des Drucksache 7/4539, Gesetzentwurf Drucksache 7/5339, Beschlussempfehlung Energie, Klimaschutz, Wünscht zu Beginn der Aussprache die Berichterstatterin, Frau Mertsching, das Wort? – Das ist nicht der Fall. Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde lautet CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile zuerst der CDU-Fraktion das Wort; Kollege Rohwer, bitte schön.
