Hartmut Vorjohann
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Nur wenige Steuern werden gelegentlich so emotional diskutiert wie die Grundsteuer. Das gilt gar nicht so sehr für die Debatten hier im Haus, sondern vor allem für die kommunale Ebene, nämlich genau dort, wo die Steuer am Ende erhoben werden wird. Das liegt daran, dass wir alle, ob direkt oder indirekt, betroffen sind. Hauseigentümer, Mieter oder Gewerbetreibende – sie alle zahlen diese Steuer, die immerhin, wir haben es schon gehört, mit 500 Millionen Euro die zweitwichtigste eigene Steuereinnahmequelle unserer Kommunen ist. Sie hat auch eine ordnungspolitische Funktion, nicht nur die Funktion des Geldeinnehmens. Auf lokaler Ebene sind die Wege nämlich kurz. Das heißt, der Weg zum Bürgermeister ist im Zweifelsfall kurz und die Wirkungen sind unmittelbar. Die Intervention der Bürger kann relativ schnell erfolgen, wenn ihnen die Dinge nicht gefallen. Mit der Grundsteuer haben sie jeweils ein Preisetikett. Der Bürger rechnet sich schnell aus, ob er den Verlockungen von politischen Versprechungen folgen oder ob er selbst Forderungen stellen soll, die die finanziellen Möglichkeiten der Kommune überfordern. Am Ende muss er nämlich bezahlen – und zwar über die Grundsteuer. Das diszipliniert – wahrscheinlich auf lokaler Ebene viel mehr, als es im Länder- oder im Bundesparlament der Fall sein kann. Das steht heute hier aber nicht zur Debatte. Die Reform der Grundsteuer ist ein Thema, welches seit mehreren Jahrzehnten kontrovers diskutiert wurde. Kein Finanzminister in der Bundesrepublik aber hat sich wirklich darum gerissen, die Grundsteuer zu reformieren. Je länger die Diskussion dauerte, desto schwieriger wurde die Reform, ohne den Reformprozess überhaupt begonnen zu haben. Warum ist das so? Die Grundsteuer setzt an den Werten der Grundstücke und der Bauten an. Diese stammen aber noch aus den Dreißigerjahren, zumindest hier in den neuen Ländern, bzw. aus den Sechzigerjahren im Westen. Seitdem ist natürlich enorm viel passiert. Es hat sich gewaltig etwas verändert, meine Damen und Herren. Deshalb war bereits am Anfang dieser Diskussion klar, dass es bei der Reform Grundstücksbesitzer gibt, die entlastet werden, aber eben auch solche, die entsprechend den jeweiligen Wertentwicklungen belastet werden. Die tatsächliche Wertentwicklung wird also schon lange nicht mehr realitätsnah abgebildet, ebenso wenig wie gestiegene Baukosten oder Mieten. Schon seit mehreren Jahren waren deshalb auch die Gerichte mit dem Thema befasst, und sie haben es am Ende entschieden. Das Bundesverfassungsgericht traf dann mit seinem Urteil am 10. April 2018 eine lang erwartete Entscheidung. Es erklärte die derzeitige Basis für die Grundsteuererhebung, also die Einheitswerte, für verfassungswidrig. Das Gericht forderte, bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen und darauf aufbauend ab dem 1. Januar 2025 der Grundsteuererhebung neue Werte zugrunde zu legen. Das Gericht hat dazu gesagt: Wenn der Gesetzgeber das nicht schafft, fällt die Grundsteuer weg, also eine Finanzierungsquelle für die Kommunen. Das hat am Ende dann doch Druck erzeugt, um die Reform auf den Weg zu bringen. Die erste Hürde wurde vom Bundesgesetzgeber genommen. Durch die enge Einbindung der Länder zeichnete sich ebenfalls ab, oft auch sehr emotional, dass es schwer wird, einen für alle Regionen passenden Konsens zu erreichen. Kurz vor Ende des Jahres 2019 verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat dennoch das Grundsteuer-Reformgesetz. Die Grundsteuer als wichtige Einnahmequelle der Kommunen war damit fürs Erste gesichert. Mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes wurde zudem, nicht zuletzt durch den Einsatz des Freistaates Sachsen, eine Öffnungsklausel in das Grundgesetz aufgenommen, die den Ländern erstmalig eine Abweichungsbefugnis vom Bundesrecht einräumt. Jedes Land konnte – und ich finde sogar: musste – nun für sich prüfen und entscheiden, ob und inwieweit es einen eigenen Weg gehen will. In Sachsen haben wir uns im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass die Reform der Grundsteuer fünf Kriterien genügen muss: erstens einer fairen Verteilungswirkung, zweitens einer wertorientierten Ausgestaltung der Grundstücksbewertung, drittens Berücksichtigen regionaler Besonderheiten, viertens einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung und fünftens der Sicherung des Aufkommensniveaus für die Kommunen. Das war also unsere Richtschnur bei der Prüfung verschiedener Modelle. Auf Basis einer repräsentativen Auswahl – wir haben es heute schon gehört – von über 3 600 echten sächsischen Steuerfällen haben wir sowohl das Bundesmodell als auch andere Modelle ausführlich betrachtet und durchgerechnet. Ich möchte an dieser Stelle auch noch einmal ausdrücklich meinem Team im Finanzministerium danken. Wir sind nämlich tatsächlich das einzige Land, das so umfangreiche Berechnungen durchgeführt hat, (Vereinzelt Beifall bei der CDU) um auch Sie, meine Damen und Herren hier im Hohen Haus, umfassend und ausführlich zu informieren. Die Ergebnisse wiederum haben wir mit dem aktuellen Grundsteueraufkommen und dessen Verteilung verglichen. Die Resultate waren ernüchternd. Keines der Modelle, auch nicht das Bundesmodell, erfüllte auch nur ansatzweise unsere fünf sächsischen Prämissen. Das Bundesmodell ist zwar wertorientiert und auch bürokratiearm – im Vergleich zu heute entsteht deutlich weniger Erklärungsaufwand, statt der bisher 18 Angaben sind künftig nur noch sieben Angaben erforderlich, und zwar die Lage und die Bezeichnung der Flurstücke, Grundstücksgröße, Gebäudeart, Wohnfläche oder Bruttogrundfläche, Baujahr, gegebenenfalls Bodenrichtwert; das waren Pluspunkte –; in seiner Belastungswirkung ist das Bundesmodell aber nicht genügend austariert, zumindest nicht für unsere sächsischen Verhältnisse. Insbesondere im Bereich der Wohngrundstücke wäre es in Summe zu deutlichen Belastungserhöhungen gekommen, während Geschäftsgrundstücke deutlich entlastet würden. Das widerspricht unserer politischen Zielsetzung, Wohnen durch die Reform nicht stärker zu belasten und eine faire Verteilungswirkung zu erreichen. Hinzu kommt, dass die sächsischen Gemeinden aufgrund der deutlich sinkenden Grundsteuermessbeträge ihre Hebesätze sehr stark, teils um bis zu 60 %, erhöhen müssten, um das bisherige Aufkommen beizubehalten. Ziel der Sächsischen Staatsregierung war es, derartige negative Auswirkungen soweit es geht zu vermeiden und zu einer Ausgewogenheit in der Belastungswirkung zu kommen, ohne die Kommunen vor die schwierige Aufgabe deutlicher Hebesatzerhöhungen zu stellen. Deshalb schlagen wir Ihnen mit dem heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf vor, in Sachsen die Länderöffnungsklausel auch zu nutzen. Dabei soll bei der Wertermittlung grundsätzlich an das Bundesmodell angeknüpft werden. Abweichend vom Bundesrecht kommen aber länderspezifische Steuermesszahlen zur Anwendung. Diese Abwandlung des Bundesmodells hat eine große Wirkung, wie wir Ihnen im Rahmen der Beratungen hier im Sächsischen Landtag gezeigt hatten. Sie führt dazu, dass sich die Anteile der einzelnen Grundstücksarten am Gesamtmessbetragsvolumen im Vergleich zum heutigen Stand nur geringfügig verändern. Damit kommt es nicht zu der zusätzlichen Belastung von Wohngrundstücken, und umgekehrt werden Geschäftsgrundstücke dann aber auch nicht entlastet, was beispielsweise im Bundesmodell der Fall gewesen wäre. Beides sind die zwei Seiten der gleichen Medaille, und zwar dann, wenn man ein unverändertes Steueraufkommen für unsere Kommunen anstreben will, und genau das wollen wir. Die geplante höhere Messzahl für Geschäftsgrundstücke bewirkt dabei nicht, dass sich die Grundsteuerbelastung für unsere Wirtschaft nun umgekehrt flächendeckend erhöht oder, sagen wir einmal, verdoppelt. Diese vielfach geäußerte Sorge ist unbegründet. Das haben unsere Berechnungen klar und eindeutig gezeigt. Vielmehr werden durch die ausdifferenzierten Messzahlen die negativen Effekte der einheitlichen Steuermesszahlen des Bundesmodells hier in Sachsen nivelliert. Das haben wir den Vertretern der Wirtschaft in zahlreichen Gesprächen anschaulich verdeutlicht. Gleichwohl kann ich natürlich die Wirtschaftsverbände verstehen, wenn sie mit Sorgen und Ängsten konfrontiert werden, die solch eine umfassende Reform mit sich bringt, und wenn heute noch nicht jeder im Detail weiß, was auf ihn zukommt. Ich denke aber, wir haben hier transparent und offen agiert, wie es sich für solch ein Reformvorhaben auch gehört, und konnten so zumindest mit einem großen Teil der Vermutungen und Unschlüssigkeit aufräumen. Darüber hinaus gibt es durch die Wahl der sächsischen Messzahlen und die dadurch erzeugte nur geringfügige Änderung des Grundsteuermessbetragsvolumens einen weiteren positiven Effekt: Es wird nur eine geringfügige Anpassung der Hebesätze auf der kommunalen Ebene erforderlich werden. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich den sächsischen Kommunen danken, die sich bereits zu einer aufkommensneutralen Umsetzung bereit erklärt haben. Eines muss aber klar gesagt werden – und wir sind auch nicht müde geworden, das immer mit zu transportieren –: Die Aufkommensneutralität bezieht sich nur auf das Aufkommen in Sachsen insgesamt. Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen lassen sich aufgrund von Wertänderungen von Grundstücken, die innerhalb der letzten 87 Jahre eingetreten sind, nicht vermeiden; denn genau diesen Fakt, dass diese Wertveränderungen seit Jahrzehnten nicht berücksichtigt wurden, hatte das Verfassungsgericht ja auch kritisiert. Ein kurzes Wort noch zu dem heute eingebrachten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen. Ich begrüße den Änderungsantrag ausdrücklich, weil er dazu dient, eine verfassungsrechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Steuermesszahl für die unbebauten Grundstücke aus dem Weg zu räumen. Diese Unsicherheit – wir haben es gehört – wurde von einem der Gutachter, einem Verfassungsrechtler, erstmals Ende vergangenen Jahres in einer Anhörung hier im Sächsischen Landtag geäußert und von uns auch sehr ernst genommen. Mit der geringfügigen Anpassung durch den Änderungsantrag können wir die Unsicherheiten beseitigen. Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben die Chance, jetzt einen eigenen sächsischen Weg bei der Grundsteuer zu gehen. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Grundsteuerreform sowie zu dem eingebrachten Änderungsantrag. Mit Ihrer Zustimmung leisten Sie alle einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der Grundsteuerreform, und zwar pünktlich bis zum Ende des Jahres 2024. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Für die Staatsregierung sprach Herr Staatsminister Vorjohann. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Aufgerufen ist das Sächsische Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform, Drucksache 7/4095, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, Drucksache 7/4798. Es liegt folgender Änderungsantrag vor: Drucksache 7/5395, Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD. Wird noch Einbringung gewünscht oder ist dieser Änderungsantrag bereits eingebracht worden? (Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU: Er ist bereits eingebracht!) Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich stelle nun diesen Änderungsantrag zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei sehr vielen Dafür-Stimmen, vielen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist diesem Änderungsantrag die Zustimmung erteilt worden. Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung des vom Plenum beschlossenen Änderungsantrags artikelweise und – wieder als Vorschlag – die Artikel en bloc abzustimmen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. – Das sehe ich nicht. Dann stimmen wir jetzt en bloc ab über die Überschrift Artikel 1 – neue Überschrift – Sächsisches Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz), Artikel 2 – Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes, Artikel 3 – Inkrafttreten. Wer diesen Artikeln die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Gleiches Bild wie beim Änderungsantrag. Die Dafür-Stimmen waren in der Mehrheit. Damit ist diesen Artikeln die Zustimmung gegeben worden. Ich stelle nun den Entwurf Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform, Drucksache 7/4095, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer diesem Gesetz die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Gleiches Bild: Die Dafür-Stimmen waren in der Mehrheit. Es gab Stimmenthaltungen und Gegenstimmen. Damit ist der Entwurf als Ganzes beschlossen worden. Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Gesetz zur Anpassung von Drucksache 7/4269, Gesetzentwurf Drucksache 7/5331, Beschlussempfehlung Verfassung und Recht, Demokratie, Vor der allgemeinen Aussprache erhält zunächst der Berichterstatter, wenn gewünscht, das Wort. – Kollege Gebhardt möchte das Wort nicht ergreifen. Somit kommen wir zur allgemeinen Aussprache. Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD und dann die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an die CDU-Fraktion. Kollege Modschiedler, bitte schön.
