Rico Gebhardt
Kreditaufnahmen des Staatsministeriums der Finanzen auf der Grundlage des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes Mit Inkrafttreten des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes ist der Fondsverwalter, das Staatsministerium der Finanzen, ermächtigt worden, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses (HFA) aus dem Fondsvermögen Ausgaben zur Beseitigung der Folgen und zur Vorbeugung weiterer Schäden der Coronavirus-Pandemie zu leisten und zur Deckung dieser Ausgaben der Einwilligung des HFA Kredite im Umfang von bis zu 6 Milliarden Euro aufzunehmen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Für welche konkreten Maßnahmen hat das Staatsministerium der Finanzen bis zum Stichtag: 6. Dezember 2020 in welcher Höhe unter Inanspruchnahme der vom HFA dazu bewilligten Kreditermächtigung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SächsCorBG mit dem Stichtag 31. Juli 2020 tatsächlich Kreditaufnahmen getätigt bzw. konkrete Kredite aufgenommen? 2. In welcher Weise, zu welchen Konditionen (insbesondere Kreditzinsen, Tilgungsleistungen/-fristen und gegebenenfalls Kreditgebühren) und mit welchen Bestimmungen zur Rückführung der Kredite sind in Umsetzung der Kreditaufnahmen nach der Fragestellung 1 bei welchen Kreditinstituten, anderen Stellen oder zulasten welcher Kostenstellen oder Vermögen des Freistaates Sachsen tatsächlich Kredite aufgenommen bzw. Kreditverträge geschlossen worden?
