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Rico Gebhardt

Die Linke 17.12.2020 Sitzungen 7/20

Kreditaufnahmen des Staatsministeriums der Finanzen auf der Grundlage des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes Mit Inkrafttreten des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes ist der Fondsverwalter, das Staatsministerium der Finanzen, ermächtigt worden, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses (HFA) aus dem Fondsvermögen Ausgaben zur Beseitigung der Folgen und zur Vorbeugung weiterer Schäden der Coronavirus-Pandemie zu leisten und zur Deckung dieser Ausgaben der Einwilligung des HFA Kredite im Umfang von bis zu 6 Milliarden Euro aufzunehmen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Für welche konkreten Maßnahmen hat das Staatsministerium der Finanzen bis zum Stichtag: 6. Dezember 2020 in welcher Höhe unter Inanspruchnahme der vom HFA dazu bewilligten Kreditermächtigung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SächsCorBG mit dem Stichtag 31. Juli 2020 tatsächlich Kreditaufnahmen getätigt bzw. konkrete Kredite aufgenommen? 2. In welcher Weise, zu welchen Konditionen (insbesondere Kreditzinsen, Tilgungsleistungen/-fristen und gegebenenfalls Kreditgebühren) und mit welchen Bestimmungen zur Rückführung der Kredite sind in Umsetzung der Kreditaufnahmen nach der Fragestellung 1 bei welchen Kreditinstituten, anderen Stellen oder zulasten welcher Kostenstellen oder Vermögen des Freistaates Sachsen tatsächlich Kredite aufgenommen bzw. Kreditverträge geschlossen worden?

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