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Ivo Teichmann

AfD 16.12.2020 Sitzungen 7/19

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf zur Schaffung pandemiebedingter Ausnahmeregelungen im Kommunalrecht und im Kommunalwahlrecht beinhaltet im Wesentlichen folgende drei Punkte: erstens die Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeister-Bewerbers über das 65. Lebensjahr hinaus zwischen einer abgesagten Wahl und Nachwahl, wenn er das 65. Lebensjahr bereits erreicht. Dem stimmen wir als AfD-Fraktion zu, auch deshalb, weil zwischen der abgesagten Wahl und der Nachwahl nicht mehr als sechs Monate liegen dürfen. Zweitens geht es in dem Gesetzentwurf um die Einführung der ausschließlichen Briefwahl beim entscheidenden zweiten Wahlgang, wenn die persönliche Stimmabgabe wegen der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen unmöglich ist. Sehr geehrte Damen und Herren, die persönliche Stimmabgabe sollte immer – mit einem ausreichenden Hygienekonzept – praktisch ermöglicht werden. (Beifall bei der AfD) Die ausschließliche Briefwahl sehen wir als sehr problematisch an – auch deshalb, weil dann die Kontrolle und Mitverfolgung der Briefwahlauszählung nur unzureichend gewährleistet ist. Nennen Sie mir, liebe Kollegen, einen praktischen Fall, wo in einer Gemeinde kein Saal, keine Turnhalle, kein sonstiger großer Raum verfügbar sein soll, wo die doch relativ geringe Zahl an Gemeinderäten ordnungsgemäß unter Einhaltung von Mindestabständen tagen könnte. Das, was Sie hier regeln, ist schlicht und einfach praxisfremd. In der Abwägung zu dem Prozedere, auf das ich bei Punkt 3 zur Videokonferenz komme, ist absolut vorrangig, die Präsenz in einem Saal zu ermöglichen und praktisch zu gewährleisten. Ich hoffe, dass hier die Rechtsaufsichtsbehörden sehr, sehr strenge Maßstäbe anlegen. Wir werden als AfD-Fraktion dem Punkt der ausschließlichen Briefwahl bei der Nachwahl aus den genannten Gründen nicht zustimmen. Beim dritten Änderungspunkt, in dem es um die Einführung der Videokonferenz mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde – also Videokonferenz bei Gemeinderatssitzungen, Ausschusssitzungen, Ortschaftsratssitzungen etc. – geht, haben wir erhebliche Bedenken, und zwar aus folgenden Gründen: In der Praxis sollte es, wie ich schon erwähnte, immer möglich sein, eine öffentliche Gemeinderatssitzung durchzuführen. Turnhallen oder einen größeren Saal anzumieten und dabei einen ausreichenden Mindestabstand zu gewährleisten sollte immer und in jeder sächsischen Gemeinde möglich sein. Eine öffentliche Gemeinderatssitzung ist gerade nicht durch eine Videokonferenz zu ersetzen. Das zeigt doch die Praxis. Ich weiß nicht, wer von Ihnen in den letzten Wochen und Monaten eine Videokonferenz durchgeführt hat. (Luise Neuhaus-Wartenberg, DIE LINKE: Täglich!) Wenn ich allein an den Wochenanfang bei LernSax denke, wenn wir dort einmal hineinschauen, wie die Videoübertragung eben nicht gelingt – wollen Sie dann jedes Mal eine Gemeinderatssitzung wiederholen, weil der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gewährleistet wird? Und dann, liebe Kollegen, erklären Sie mir einmal schlüssig – und das ist schon etwas makaber, was Sie hier regeln wollen, – – (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Makaber?) – Lassen Sie mich bitte das Beispiel ausführen, Herr Lippmann. – In Ihrem Gesetzentwurf schreiben Sie, der Gemeinderat könne nicht im Saal tagen, weil dort ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen solle. Aber die Videoübertragung in einen Raum, in dem die Bürger zusammensitzen können, soll dann möglich sein? Das ist doch schizophren; gestatten Sie mir den Hinweis. Das haben Sie in Ihrem Entwurf geregelt; aber das funktioniert nicht, denn wenn die Gemeinderäte nicht in einem Saal tagen dürfen, aber Sie wollen für die Bürger die Übertragung in den Raum, in dem sie zusammensitzen können, das soll dann gehen? Also, bei aller Liebe – hier müssen Sie dringend nachbessern, dem kann man so nicht zustimmen. Letztendlich bleibt auch die Anmerkung: Wenn Sie irgendeine Störung in der Videokonferenz haben – oder es behauptet ein einzelner Gemeinderat, dem vielleicht dort die Abstimmung nicht gefallen hat, dass es eine Störung gegeben habe –, wie wollen Sie denn nachweisen, dass es technisch gewährleistet war? Und wenn die Bild- oder Tonübertragung gestört war – was wahrscheinlich sein kann; einer der beiden Fehler würde reichen –, wäre der Öffentlichkeitsgrundsatz bzw. das Mitwirkungsrecht des Gemeinderates unzulässig eingeschränkt. Wollen Sie dann jedes Mal die Gemeinderatssitzung wiederholen, oder wie soll das aussehen? Darüber steht in Ihrem Gesetz nichts. Sie werden mehr Probleme als Lösungen schaffen. Deshalb von uns ganz klar der Appell, hier lieber den Weg zu gehen, den Öffentlichkeitsgrundsatz zu gewährleisten und die Gemeinden dazu anzuhalten, Möglichkeiten zu finden. Jede Gemeinde in Sachsen hat einen großen Saal, eine Turnhalle, einen Speisesaal oder meinetwegen eine Agrarproduktion oder andere Betriebe, in denen genügend Mindestabstand gewährleistet werden kann. Das hat es praktisch auch in der Vergangenheit gegeben und es hat sich als praktikabel erwiesen. Jedenfalls ist das wesentlich rechtssicherer im Vergleich zu der Regelung, die Sie hier unter Punkt 3, wie ich ausgeführt habe, beabsichtigen. Ihr Gesetzentwurf ist nicht ausgegoren. Aus den genannten Gründen werden wir als AfD-Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Wir werden uns enthalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Für die AfD-Fraktion sprach Kollege Teichmann. – Nun spricht für die Fraktion DIE LINKE Kollege Schultze. Bitte schön.

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