Valentin Lippmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Antike Philosophen und heutige Gesetzgeber stehen mitunter vor der gleichen Herausforderung, die Frage zu beantworten: Was können wir eigentlich wissen? Der heute zu beschließende Gesetzentwurf ist Ausdruck dieses Problems; denn in den letzten Jahren hat man leider Erfahrungen damit sammeln müssen, wie man damit umgeht, wenn der Landtag unter Wasser steht, oder ob man bei Naturkatastrophen Wahlen abhalten kann, wenn diese unmöglich sind. Aber dankenswerterweise mussten wir nie lernen, wie man mit dem Wahlrecht und dem Kommunalrecht in Pandemiesituationen umgeht. Das kann man dem Gesetzgeber zum Vorwurf machen oder man kann akzeptieren, dass mit der zunehmenden Ausziselierung von Gesetzgebung und dem Wunsch nach möglichst konkreten Regelungen nicht immer all das sofort geregelt werden kann, was im Bereich des Möglichen liegt. Andernfalls wären viele Gesetze eine reine Sammlung von Ausnahmetatbeständen. Umso wichtiger ist es aber, mit diesem Gesetzentwurf dann Anpassungen vorzunehmen, wenn sie dringend notwendig sind. Im Vorblatt zu diesem Gesetzentwurf finden Sie noch den Satz, dass diese Änderung aktuell gerade nicht erforderlich sei, sie aber möglicherweise in Zukunft relevant werde, wenn die Zahl der Infektionen wieder steigen würde. Ein Satz, dessen Annahme sich leider bewahrheitet hat. Vor dem Hintergrund deutschlandweit höchster Infektionszahlen in unserem Land und der dringenden Notwendigkeit, auf Distanz zu gehen, ist es zwingend richtig, an dieser Stelle auch gesetzgeberisch tätig zu werden. Im Kommunalwahlrecht schaffen wir nunmehr mit einer Ausnahmebestimmung die Möglichkeit, eine Wahl abzusagen und eine Nachwahl anzuordnen, wenn die Wahl aufgrund der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann oder – das war uns GRÜNEN wichtig – wenn im Vorfeld der Wahl keine hinreichende politische Willensbildung möglich war. Gerade Letzteres war unter den bisherigen Bedingungen der Wahlabsage mit dem Blick auf höhere Gewalt eben nicht geregelt. Wenn man es aber mit der Demokratie ernst nimmt, dann braucht man vor der Wahl auch die Möglichkeit der Auswahl, und wenn diese wegen einer Pandemie nicht möglich ist, dann muss man auch Wahlen verschieben können. Die zweite Ausnahme regelt, was passiert, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber zwischen Absage und Nachwahl seine Wählbarkeit verliert, weil sie oder er die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Auch hier hielten wir es für angebracht, eine Übergangsregelung von einem halben Jahr zu schaffen und auch noch die Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zuzulassen, die in diesem Zeitraum die Altersgrenze erreichen, um zu verhindern, dass schlussendlich eine Pandemie, also ein Virus, zum Ausschluss von der Wählbarkeit führt. Die dritte Ausnahme, die wir gesetzlich geregelt haben, ist die Durchführung des zweiten Wahlgangs als reine Briefwahl für den Fall, dass die persönliche Stimmabgabe im Wahlbezirk wegen angeordneter Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmöglich ist. Uns ist durchaus bewusst, dass eine reine Briefwahl dem Grundsatz der Urnenwahl widerspricht. Wir haben die Möglichkeit der Ausnahme der reinen Briefwahl daher, wie schon vorgetragen, auf den zweiten Wahlgang beschränkt, da er – anders als beim ersten Wahlgang – keine mehrwöchige Frist zur Durchführung von Wahlkämpfen mehr vorsieht. Was nicht geht – deswegen ist es notwendig, das gesetzlich zu regeln –, ist, dass das Innenministerium, wie in Bayern geschehen, einfach per Allgemeinverfügung eine vollständige Briefwahl anordnet. Dafür braucht es gerade wegen der Schwere des Eingriffs in die Wahlgrundsätze eine gesetzliche Grundlage, die wir hiermit bei aller Abwägung von Für und Wider schaffen. In der Gemeinde- und Landkreisordnung führen wir die rechtssichere Möglichkeit ein, dass Sitzungen der kommunalen Räte und ihrer Gremien ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum per Videokonferenz rechtssicher möglich sind. Ich glaube, der eine oder andere Stadtrat sehnt sich nach dieser Regelung mit Blick auf Diskussionen um Absagen der Sitzungen und dergleichen mehr. Ich gebe zu, dass ich mich mit dieser Regelung anfangs sehr schwergetan habe, widerspricht doch eine solche Videokonferenz den Grundsätzen unseres kommunalen Verfassungsrechts. Uns ist es daher wichtig, diesen Grundsatz so weit wie möglich noch zu bewahren, sodass wir geregelt haben, dass die Videokonferenz in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum übertragen werden muss, zum Beispiel im Rathaus, dass bei einer zusätzlichen Übertragung der Sitzung im Internet die gleichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen zu treffen sind wie bei Präsenzsitzungen und dass damit die Probleme abgemildert werden. Ein Grund hat uns letztlich überzeugt, diesen schwierigen Weg zu gehen und eine Regelung zu schaffen: In nicht wenigen Gemeinden ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister im Frühjahr dazu übergegangen, eine Reihe von Entscheidungen im Eilentscheidungsverfahren ohne Beteiligung des Rates zu treffen. Mit der Möglichkeit von Sitzungen auf dem Wege der Videokonferenz wird das intransparente Alleinentscheidungsrecht zurückgedrängt und die Anbindung kommunalpolitischer Entscheidungen auch in Krisenzeiten wieder gestärkt. Denn die demokratische Kontrolle durch die gewählten Mitglieder muss auch in Zeiten einer Pandemie stark sein. Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben die Gemeinderatssitzung per Videokonferenz dabei an weitere Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für eine Konferenz ohne persönliche Anwesenheit ist die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde, die dann zu erteilen ist, wenn die Gemeinderatssitzung nicht ohne Ansteckungsrisiko durchgeführt werden kann oder andere erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht getroffen werden können oder diese mit einem unvertretbar hohen Aufwand für die Gemeinde einhergehen. Wir wissen, wie wichtig gerade in der politischen Debatte eine lebhafte Diskussion ist, in der es auch um nonverbale Äußerungen geht. Unser Ziel ist daher nicht die Abschaffung der Präsenzsitzungen der kommunalen Räte, sondern eine Ergänzung um die Möglichkeit der Videokonferenz in Zeiten, in denen ein Zusammenkommen schlicht nicht möglich oder verantwortungslos wäre. Sicherlich sind die vorliegenden Regelungen noch nicht perfekt. Wir werden daher mit der anstehenden Novellierung der Gemeinde- und Landkreisordnung auf die ersten Erfahrungen nach diesem Gesetzentwurf schauen und gegebenenfalls nachsteuern. Wir bitten daher heute um Ihre Zustimmung, um auch unter schwierigen Voraussetzungen unsere kommunale Demokratie stark zu halten. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE war das Kollege Lippmann. Nun folgt die Fraktion SPD; Kollege Pallas, bitte schön.
