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Rico Anton

CDU 16.12.2020 Sitzungen 7/19

Sehr geehrte Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Corona-Pandemie, Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung des Ausschusses artikelweise, aber im Block abzustimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann verfahren wir so. Wir stimmen also zuerst im Block über die einzelnen Artikel ab und danach über den Gesetzentwurf als Ganzes. Wer der Überschrift sowie Artikel 1 und Artikel 2 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das sehe ich nicht. Bei vielen Gegenstimmen, aber einer großen Anzahl an Fürstimmen wurde allen Artikeln zugestimmt. Ich stelle nun den Entwurf Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes in der in zweiter Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung, Drucksache 7/3820. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Sehe ich nicht. Bei vielen Gegenstimmen, aber einer großen Anzahl an Fürstimmen ist der Entwurf als Gesetz beschlossen worden. Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 unserer Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem so entsprechen. – Widerspruch sehe ich nicht, dann ist dem so entsprochen worden, und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf des Entwurfs Ausnahmeregelungen und im Kommunalrecht Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD des Ausschusses für Inneres und Sport deren Bekämpfung besonders in diesen Tagen wieder weitgehende Beschränkungen des öffentlichen Lebens erforderlich macht, hat auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Gremien und die Durchführung von Wahlen. Bereits in der ersten Jahreshälfte hat sich gezeigt, dass hier Probleme auftreten, die mit den geltenden Vorschriften nicht vollständig aufgelöst werden können. Deshalb hat die Koalition den vorliegenden Gesetzentwurf zur Schaffung pandemiebedingter Ausnahmeregelungen im Kommunalwahlrecht und im Kommunalrecht erarbeitet. Lassen Sie mich zunächst auf die vorgesehenen Änderungen im Kommunalwahlrecht eingehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Wahl abgesagt oder eine Nachwahl angeordnet werden kann, wenn die Wahl wegen der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann oder im Vorfeld der Wahl keine hinreichende politische Willensbildung, sprich: kein Wahlkampf möglich ist. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt hier auf einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen vor der Wahl ab. Als Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelungen im neuen § 65 b Sächsisches Kommunalwahlgesetz wird die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des Infektionsschutzgesetzes durch den Bundestag festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in § 65 b geboten, wonach die Wahlbewerber ihre Wählbarkeit wegen Erreichens der Altersgrenze nicht verlieren, wenn es zu einer pandemiebedingten Wahlaufhebung kommt; denn im Gegensatz zu den Ursachen für eine Wiederholungswahl nach § 29 oder eine Nachwahl nach § 31 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes liegt ein solcher Grund außerhalb der kommunalen Einflussmöglichkeit. Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr intensiv wurde in der Koalition die Frage der ausnahmsweisen Anordnung einer reinen Briefwahl diskutiert. Es ist ohne Frage so, dass die Präsenzwahl bzw. die Urnenwahl gerade mit Blick auf die Wahlrechtsgrundsätze der geheimen und öffentlichen Wahl die Regel sein müssen, die Briefwahl hingegen nur die Ausnahme von der Regel. Deshalb sind wir in der Abwägung zu der Entscheidung gelangt, eine ausschließliche Briefwahl für den ersten Wahlgang auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Hier ist vielmehr die Verschiebung der Wahl das verhältnismäßige Mittel, insbesondere auch, weil neben der Durchführung der eigentlichen Wahlhandlung im Vorfeld der Wahl ohnehin die Voraussetzungen für einen angemessenen Wahlkampf gegeben sein müssen. Schwieriger ist die Situation, wenn ein zweiter Wahlgang erforderlich ist und sich zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang eine Pandemielage dergestalt entwickelt, dass eine Urnenwahl nicht zulässig bzw. möglich wäre. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein muss und bei einer Verschiebung des zweiten Wahlgangs dem Ganzen zeitliche Grenzen gesetzt sind. Mit Blick darauf ist es nach unserer Auffassung geboten, für den zweiten Wahlgang ausnahmsweise die Anordnung einer reinen Briefwahl zu ermöglichen – allerdings unter sehr strengen Voraussetzungen. Die Anordnung darf nur durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern erfolgen, und auch nur dann, wenn die Urnenwahl wegen angeordneter Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmöglich ist. Diese Differenzierung zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang wurde im Rahmen der Anhörung insbesondere im Sachverständigengutachten von Frau Prof. Geiert als rechtlich geboten erachtet. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen Nichtwahl mit einer möglichen Rückwirkung auf den ersten Wahlgang und einer reinen Briefwahl. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der überragenden Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der Einhaltung des Demokratiegebots beimisst, die Abwägung zugunsten der Durchführung der Wahl auch verfassungsrechtlich gedeckt. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf Änderungen in der Gemeinde- und der Landkreisordnung vor. Konkret geht es dabei um die Eröffnung der Möglichkeit, Sitzungen der kommunalen Räte in Form einer Videokonferenz zu ermöglichen. Auch hierfür sind die Anforderungen streng. Wie bei den Ausnahmeregeln im Kommunalwahlrecht ist zunächst das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erforderlich. Eine Abweichung vom Grundsatz der Präsenzsitzung ist nur dann zulässig, wenn hinreichend erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. Außerdem ist die vorherige Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist das größte Problem an dieser Stelle. Dafür musste auch eine Lösung gefunden werden. Die Koalition hat sie darin gefunden – und wir halten das für zwingend erforderlich –, dass eine zeitgleiche Übertragung in eine öffentlich zugängliche Räumlichkeit gewährleistet werden muss, damit jeder, der diese Sitzung verfolgen will – unabhängig von seinen eigenen technischen Voraussetzungen, die er zu Hause hat –, das auch kann. Meine Damen und Herren! Ich denke, es ist deutlich geworden, dass es der Koalition darum geht, Ausnahmeregeln für eine absolute Ausnahmesituation zu schaffen. Es geht nicht darum, bestehende Grundsätze und Regeln, für die es gute Gründe gibt, über Bord zu werfen; aber die letzten Monate haben uns sehr deutlich gezeigt, dass es diese Ausnahmeregeln braucht. Ich bitte Sie herzlich um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Koalition. (Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war Kollege Anton für die CDU-Fraktion. Nun hat die Fraktion BÜNDNISGRÜNE das Wort. Kollege Lippmann, bitte schön.

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