landtag.sachsen.de ↗

Dr. Volker Dringenberg

AfD 16.12.2020 Sitzungen 7/19

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Normenkontrollratsgesetz – schon beim Namen läuft den Juristen ein wohliger Schauer über den Rücken. Klingt es doch, anders als beispielsweise solch infantile Initiativen wie das Gute-KiTa-Gesetz, noch nach einem richtigen Gesetz mit einem relevanten Regelungsgehalt und nicht nach einem eher niedrigschwelligen Angebot. Wie verhält es sich nun mit dem Sächsischen Normenkontrollratsgesetz? Was war die Idee, die hinter dem 2014 beschlossenen Gesetz stand? In der Begründung des Gesetzentwurfs wird man fündig. Dort steht sinngemäß, dass die Kosten zu ermitteln sind, die dem Gesetzesadressaten durch die Beschaffung, Verfügbarhaltung oder Übermittlung von Informationspflichten und sonstigen Informationen für Behörden oder Dritte entstehen. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht also der vom Kollegen Modschiedler schon kurz geschilderte Erfüllungsaufwand. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff meint nach der Legaldefinition des § 2 – ich zitiere –: „den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer Vorschrift bei Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen“. Als wichtige Aufgabe des Normenkontrollrats wurde in § 1 Abs. 2 normiert, dass dieser – ich zitiere –: „die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtssetzung zu unterstützen habe“. Damit die wirkungsvolle Erfüllung unter anderem dieser Aufgabe geprüft werden konnte, entschied man sich, das Gesetz zunächst auf drei Jahre Laufzeit zu befristen und überdies nach Ablauf von zwei Jahren eine Evaluation durchzuführen. Das Gesetzesziel, mit dem implementierten Normenkontrollrat die Rechtsetzung zu verbessern und vor allem den Bürokratieabbau voranzutreiben, ist grundsätzlich ein sehr zu begrüßendes Anliegen; denn bereits Bismarck wusste, dass es die Bürokratie ist, an der wir alle kranken. Damit zunächst zu den Änderungen, einige wurden bereits angesprochen, einige sind durchaus nicht schlecht. Zum Beispiel bestehen gegen die zukünftige Ansiedlung des Normenkontrollrats bei der Staatsregierung kaum Bedenken. Nicht unwidersprochen bleiben kann jedoch die nach rot-grüner Dogmatik stets obligate Verkomplizierung der Gesetzestexte durch konsequentes Gendern. Weder erleichtert das die Lesbarkeit eines Gesetzes, noch kann diesem Vorhaben bei objektiver Betrachtung etwas Sinnvolles abgewonnen werden. Die Begründung hierfür lautet – ich zitiere –: „Die Änderungen führen zur gleichmäßigen sprachlichen Sichtbarmachung von Frauen und Männern.“ Ich bezweifle sowohl das Erfordernis dieser Sichtbarmachung von Frauen und Männern als auch, dass eine derartige Sichtbarmachung durch diese Änderungen im Gesetzestext erreicht werden kann. Während der aktuell geänderte § 1 Abs. 3 mit der – ich zitiere erneut –: „Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürger“ eine klare Regelung enthält und damit alle biologisch denkbaren Geschlechter, Frau, Mann, unabhängig von deren sexueller Präferenz, umfasst, möchte die Neufassung die Frauen nun besonders sichtbar machen. Darin heißt es zum Normenkontrollrat – ich darf noch einmal zitieren –: „Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger.“ Nach meinem neutralen Sprachverständnis war die holde Weiblichkeit vom im Plural verwandten generischen Maskulinum „die Bürger“ bereits ausreichend erfasst. Zudem mutet es doch vollkommen absurd an, ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtsetzung zu beschließen und dann gerade in diesem Gesetz durch unnötige, ja vollkommen unsinnige Beifügungen des Femininums Selbiges sprachlich zu verschlimmbessern. (Beifall bei der AfD – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Für den Fall, dass dieses Gesetz heute verabschiedet wird, empfehle ich daher, den verwaltungsinternen Erfüllungsaufwand im Staatsministerium von Frau Meier bei der sprachlichen Sichtbarmachung von Frauen und Männern in Gesetzestexten durch den Normenkontrollrat einmal überprüfen zu lassen. Obwohl ich bereits jetzt zu konstatieren wage, dass die angestrebte – Herr Modschiedler, Sie haben es gesagt – bessere Rechtsetzung und der vorgeblich gewünschte Bürokratieabbau schon einmal dadurch erreicht werden, wenn derartige Wortakrobatik unterbleibt. (Beifall bei der AfD) Dafür, dass Sie, sehr geehrte Frau Meier, auch ohne diese sprachlichen Klimmzüge ausreichend sichtbar bleiben, werden Sie wahrscheinlich selbst sorgen. Unabhängig vom verunglückten Sprachverständnis der Justizministerin ist ja die Frage aufzuwerfen, wie das Gesetz in der Vergangenheit umgesetzt worden ist und ob daher zukünftig überhaupt Bedarf für dessen Fortführung besteht; denn bekanntlich ist das Gegenteil von gut gemacht oft gut gemeint. Schauen wir daher erst einmal auf die Historie und die bisherigen Höhepunkte bei der Anwendung dieses Gesetzes. Nach dessen Inkrafttreten am 03.07.2014 – Herr Modschiedler, Sie haben es erwähnt – nahm der Kontrollrat seine Tätigkeit erst anderthalb Jahre später – zum 01.01.2016 – auf. Durch diese Startschwierigkeiten konnte die im § 8 Abs. 2 angesetzte Evaluation überhaupt nicht durchgeführt werden, da im verbleibenden Zeitraum kaum Vorhaben vorhanden waren, die vom Normenkontrollrat geprüft werden konnten. Das insoweit, zwar Erfüllungsaufwand verursachende, gleichwohl die ersten drei Jahre vollkommen sinnlose Gesetz wurde am 9. Juni 2017 daher um weitere drei Jahre, mithin zum 31. Dezember dieses Jahres unter der Maßgabe einer erneuten Evaluation nochmals verlängert. Im Dezember 2019 wurde dann das von der Staatsregierung bei dem Politikwissenschaftler Prof. Wegrich in Auftrag gegebene Evaluationsgutachten dem Landtag zugeleitet. Das Ergebnis dieses 87 Seiten starken Gutachtens hat der Sachverständige freundlicherweise in seiner Kurzzusammenfassung vorangestellt. Man musste dann nicht so viel lesen. Dort schlägt man in der Tat unter Beachtung diverser Empfehlungen vor, das Mandat des sächsischen Kontrollrats um weitere sechs Jahre zu verlängern, um eine erneute Evaluation vorzunehmen. Also „Alles in Ordnung“ und „Weiter so!“ im Namen des Bürokratieabbaus? – Nein; denn offenbar ist der eigentliche Zweck des Gesetzes vollkommen aus dem Blickfeld der Handelnden verschwunden. Insoweit ist nochmals an die in § 1 Abs. 3 normierte Aufgabenstellung zu erinnern. Das heißt, die Prüfung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürger, für die Wirtschaft und insbesondere expressis verbis für die mittelständischen Unternehmen. Obwohl es damit vorrangig um den Abbau von Demokratiekosten bei den Gesetzesadressaten, namentlich den Bürgern der Wirtschaft und insbesondere um den Mittelstand gehen soll, kommt dies in praxi viel zu kurz. Weder die Stellungnahmen des Normenkontrollrats noch die Ausführungen der angehörten Sachverständigen oder auch das umfangreiche Gutachten von Prof. Wegrich lassen in der Tat eine tiefgreifende Befassung bzw. Evaluation des Erfüllungsaufwandes beim Bürger erkennen. Stattdessen wird im Gutachten festgestellt, dass der – ich zitiere –: „überwiegende Teil des Erfüllungsaufwandes bei der Verwaltung selbst anfällt“. Herr Modschiedler, das finden Sie auf Seite 47. Deshalb wird auch empfohlen, auf die Erfassung und Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes für die staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Kommunen, zu verzichten, da dieser kaum veränderbar ist. Das finden Sie auf Seite 6 und Seite 65. Demgegenüber wird das Verfahren zur Messung des Erfüllungsaufwandes beim Bürger und der Wirtschaft als – Zitat –: „fraglich beurteilt“ und zudem die „Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes in einer erheblichen Anzahl von Fällen als nicht unproblematisch“ beurteilt. Es stellt sich die Frage, ob man ernsthaft andere Empfehlungen nach der Befragung der Ministerialbürokratie erwartet hatte. Befragungen der Bürokratie erbrachten, dass – ich zitiere erneut – „in 61 % der 57 genannten Normsetzungsverfahren eine Quantifizierbarkeit des Erfüllungsaufwandes nicht oder nicht vollständig durchführbar war“. Begründet wurde dies damit, dass es „schlicht viel zu komplex sei, die mit dem Normsetzungsverfahren anfallenden Kosten zu bewerten und den Erfüllungsaufwand zu quantifizieren“. Im Übrigen würde nach Antwort eines Großteils der befragten Ministerialmitarbeiter der Aufwand den Nutzen in erheblichem Maße übersteigen. Das finden Sie auf Seite 44. Auf diese hier kurz skizzierten Mängel hatte unsere Fraktion bereits in der ersten Ausschusssitzung hingewiesen. Eine konstruktive Erörterung erfolgte nicht. Zusammenfassend muss attestiert werden: Erstens. In sprachlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die bessere Verständlichkeit von Gesetzestexten, und mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung ist der Gesetzentwurf unnötig und überdies kontraproduktiv. Zweitens. Mit Blick auf das durchaus positive Ziel des Gesetzes, nämlich den Bürokratieabbau für die Gesetzesadressaten, ist dieser Entwurf ein vollkommen untauglicher Versuch. Was Sie dagegen mit dem Gesetz schaffen, ist genau das Gegenteil, nämlich weiteren bürokratischen Aufwand, eine Art ISO-Zertifizierung für die Staatsministerien, die in der Tat keine überbordenden Kosten verursacht, der Verwaltung, insbesondere den Ministerien, aber allein durch diese Befragung zusätzliche und kaum sinnvolle Aufgaben aufbürdet und vor allem dem Bürger und der Wirtschaft weder einen Mehrwert noch eine Entlastung bringt. Daher werden wir die Beschlussvorlage ablehnen. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war Kollege Dr. Dringenberg von der Fraktion der AfD. Nun die Fraktion DIE LINKE; Kollege Gebhardt, bitte schön.

Alle Reden von Dr. Volker Dringenberg Protokoll ↗