Katja Meier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Diskussion über Parlamentsbeteiligung in Pandemiesituationen verfolgt uns nicht nur durch den Gesetzentwurf der LINKEN aktuell, sondern die Diskussion führen wir schon seit Anfang des Jahres, nicht nur in Sachsen, sondern deutschlandweit und in verschiedenen Parlamenten. Die heutige Abstimmung über diesen Gesetzentwurf findet zu einer Zeit und unter Umständen statt, die wir uns alle miteinander so nicht gewünscht haben. Zum zweiten Mal in diesem Jahr – Herr Lippmann sagte es – müssen wir mit schweren Grundrechtseinschränkungen, mit Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren agieren, um – das ist das Entscheidende – die Inzidenzzahlen in Sachsen in den Griff zu bekommen. Kinder können zum Großteil nicht in die Schule bzw. in die Kitas gehen, Geschäfte haben geschlossen, Unternehmerinnen und Unternehmer sorgen sich um ihre Existenz. Unter erheblichem Einsatz und mit großem Ernst haben wir deshalb am vergangenen Donnerstag – es wurde bereits angesprochen – hier in einer gemeinsamen Ausschusssitzung von drei Ausschüssen miteinander die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen diskutiert, und es war in der Tat eine sehr sachliche Diskussion. Auch heute diskutieren wir – heute Morgen und jetzt gerade aktuell, aber auch in den nächsten Tagesordnungspunkten – die aktuellen Maßnahmen zur CoronaBekämpfung. Das ist ein wichtiger Teil unserer parlamentarischen Demokratie, und es ist auch essenziell. Was ich aber herausstellen möchte, ist eines: dass die Staatsregierung während des gesamten Jahres zu keinem Zeitpunkt die Erfordernisse einer effektiven Pandemiebekämpfung gegen die Strukturprinzipien unseres demokratischen Verfassungsstaates ausgespielt hat, und sie wird es auch in Zukunft selbstverständlich nicht tun. Ich sage dies deshalb, damit uns bewusst ist, dass trotz der hohen Infektionszahlen, trotz der Dringlichkeit und trotz der Sorge vieler Bürgerinnen und Bürger eine parlamentarische Diskussion stattfindet bzw. stattfinden muss – am vergangenen Donnerstag und heute. Dass ein solch eiliges Verfahren vielleicht nicht immer optimal ist, mag sein. Aber zur Ehrlichkeit gehört auch, dass wir uns über Parteigrenzen hinweg zumindest weitgehend darin einig sind, dass das Verfahren der parlamentarischen Beteiligung bei der Pandemiebekämpfung am besten nicht immer wieder neu und ad hoc erfunden werden sollte. Es gibt verschiedene Ansätze – jetzt aktuell mit dem Entwurf der LINKEN –, dieses Beteiligungsverfahren in entsprechende Normen zu gießen. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der LINKEN soll die Staatsregierung dem Ausschuss für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung Entwürfe von Infektionsverordnungen zur Stellungnahme vorlegen. Die Staatsregierung hätte dann die Stellungnahme zu berücksichtigen. Dort beginnt bereits das Problem, nämlich in der Formulierung „zu berücksichtigen“. Denn was heißt das im Konkreten? Selbstverständlich – das haben wir nicht zuletzt am vergangenen Donnerstag gesehen – haben wir diskutiert und werden auch zukünftig diskutieren, und Vorschläge, die am Donnerstag angesprochen wurden, sind in die Verordnung eingeflossen. Aber der Gesetzentwurf will mehr. Er will, dass die Ausschüsse der Staatsregierung vorgeben können, welchen Inhalt die Verordnungen haben. Aber eine richtige Verpflichtung der Staatsregierung will der Gesetzentwurf nun auch wieder nicht, sonst würde er formulieren, dass die Staatsregierung an eine Stellungnahme gebunden würde. Das klingt vielleicht auf den ersten Blick ein wenig wie Erbsenzählerei; aber ich denke, es ist wichtig, dass man hier genau formuliert, da es verfassungsrechtliche Fragen aufwirft: Was passiert denn, wenn sich einige Abgeordnete und die Staatsregierung nicht einig darin sind, ob eine ausreichende Berücksichtigung stattgefunden hat? (Interne Wortwechsel zwischen den Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE, und Sabine Friedel, SPD) Dann – klar! – könnte man zur Streitschlichtung ein Gericht anrufen; diese Möglichkeit besteht immer. Aber welches Gericht? Das Oberverwaltungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof? Wer darf klagen? Der Ausschuss, eine Minderheit im Ausschuss oder jede von der Verordnung betroffene Person? Selbst dann, wenn wir uns als Staatsregierung mit dem Parlament einigen, könnte trotzdem eine Bürgerin oder ein Bürger zu Behörden oder Gerichten sagen: Ich halte mich nicht an die Verordnung, weil die Berücksichtigung nicht ausreichend erfolgt ist. Und vor allem: Welches Recht gilt eigentlich in der Zwischenzeit? Die antragstellende Fraktion hat in der Ausschussberatung eine geänderte Fassung des Gesetzentwurfes eingebracht. Diese geänderte Fassung will einen neuen Mechanismus einführen: einen Zustimmungsvorbehalt für jede Maßnahme auf der Ebene des Verordnungsrechts. Wenn der Landtag nicht zustimmt – so steht es in der geänderten Fassung –, dann tritt die Verordnung automatisch wieder außer Kraft. – Diesen Zustimmungsvorbehalt kann man diskutieren, aber auch in den letzten Tagen hat sich gezeigt: Wenn der Landtag schnell sein will, dann kann er auch schnell sein. Aber wenn das Verfahren der Landtagsbeteiligung in Gesetzesform gegossen werden soll, ist es aus meiner Sicht auch entscheidend, was für ein Gesetz wir erlassen und dass es ein gelungenes Gesetz ist. Ein gelungenes Beteiligungsgesetz ist vor allem eins, das nach seinem Beschluss nicht mehr Fragen aufwirft als zuvor. Was ist zum Beispiel, wenn der Landtag einer Verordnung nach § 4 Ihres geänderten Gesetzentwurfes zustimmt, aber ein Ausschuss eine abweichende Stellungnahme abgibt? Ist die Verordnung dann wirksam oder ist sie es nicht? Und wenn die Verordnung wirksam ist, warum braucht es dann § 3 neben § 4? Ein letzter Punkt – Herr Lippmann hat ihn angesprochen –: Aktuell liegt – wir haben es im Ausschuss diskutiert – noch kein Entwurf für eine Geschäftsordnung vor, die dann entsprechend angepasst werden müsste. Selbstverständlich liegt es in Ihrer Zuständigkeit als Landtag, eine Geschäftsordnung zu erarbeiten; aber eine Änderung bedarf – auch dies haben wir gehört – einer Zweidrittelmehrheit. Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist gut, dass heute die Debatte über eine Parlamentsbeteiligung stattfindet. Sie macht uns klar, dass unsere parlamentarische Demokratie auch in Pandemiezeiten nicht zur Disposition steht. Aber insbesondere, wenn wir Änderungen an unserem Verfassungsgefüge vornehmen, dürfen wir uns solche Schnitzer nicht erlauben. Deshalb bin ich sehr gespannt darauf, wie die Beratungen in den Fraktionen zur Regelung des Beteiligungsverfahrens weitergehen, und verfolge dies mit großer Spannung. Ich kann Ihnen jedoch nicht empfehlen, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen der Staatsregierung nach dem Infektionsschutzgesetz im Freistaat Sachsen. Da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Bevor wir in die Abstimmung gehen, gibt es noch einen Änderungsantrag von der Linksfraktion. Herr Abg. Gebhardt, bitte.
