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Rico Anton

CDU 04.11.2020 Sitzungen 7/16

Herr Wippel, Ihre rechtliche Einordnung greift zu kurz. Ich hatte es in meiner Rede schon ausgeführt: Die Flüchtlingseigenschaft wurde dem Abdullah bereits aberkannt. Er hatte hier keinen Schutz mehr als Flüchtling, (Sebastian Wippel, AfD: Er hätte abgeschoben werden müssen!) sondern das, was ihn schützt – unabhängig von dem, was in der Genfer Flüchtlingskonvention steht –, ist unser Grundgesetz. Es ist natürlich verboten, jemanden quasi in den Tod abzuschieben. (Zurufe und Gelächter von der AfD) Deswegen oder auch wegen schwerer Gefährdung seiner Person, solange der generelle Abschiebestopp besteht, sagen die Bundesregierung und die Innenminister: Es ist in diesem Land zu gefährlich, als dass wir nach den Maßgaben unseres Grundgesetzes jemanden in diese Zustände zurückführen können. Das bedeutet: Die Einstufung von mindestens einem Teil von Syrien in ein sicheres Gebiet – bei dem wir sagen, wir verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, wenn wir jemanden abschieben – ist zwingende Voraussetzung, damit die Abschiebung durchgeführt werden kann. Ich habe es bereits gesagt: Auch ein Aufheben dieses generellen Abschiebestopps führt nicht dazu, dass jeder nach Syrien abgeschoben werden kann, sondern es hat in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung zu erfolgen. Das ist die Grundlage, auf der wir arbeiten. Lediglich der Blick in die Genfer Flüchtlingskonvention ist dabei zu kurz gegriffen. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Frau Abg. Kliese, bitte, mit einer Kurzintervention zu Herrn Anton.

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