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Rico Anton

CDU 04.11.2020 Sitzungen 7/16

Herr Wippel, Sie werden aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit solcher Informationen nicht erfahren, was die Quelle des ausländischen Geheimdienstes war. (Unruhe) Aber man kann davon ausgehen, dass diese Erkenntnisgewinnung beispielsweise auch dadurch entstehen könnte, dass der ausländische Geheimdienst andere Islamisten beobachtet hat, die mit dem Täter von Dresden in Verbindung standen. (Sebastian Wippel, AfD: Während der Haftzeit?) Mit ausländischen Geheimdiensten arbeitet der Auslandsgeheimdienst der Bundesrepublik Deutschland zusammen, aber nicht das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz. Deswegen werden dort die Erkenntnisse gewonnen. Ob sie dann im Verfassungsschutzverbund weitergegeben werden, hängt von der Beurteilung durch den Bundesnachrichtendienst ab. Das hätte in diesem Fall erfolgen müssen, ist aber nicht rechtzeitig geschehen – so einfach ist das. (Carsten Hütter, AfD: „So einfach ist das“! – Weitere Zurufe von der AfD: „Einfach“!) Man muss jetzt allerdings einmal das Auge nach Sachsen richten. Für uns ist die Frage ja noch entscheidender, wie es mit der Arbeit unserer Sicherheitsbehörden in diesem Fall aussieht. Es bleibt schon festzustellen, dass es zunächst einmal eine wirklich anerkennenswerte Leistung ist, dass nach nur 16 Tagen entsprechend akribischer Ermittlungsarbeit der Täter gefasst werden konnte. Das ist nicht selbstverständlich; denn die Tat selbst wies nicht auf Abdullah Al H. hin. Letztlich kamen ihm die Ermittler durch eine DNA-Spur auf die Schliche. Er war als Gefährder eingestuft. Was bedeutet das denn für seine Überwachung? Es gab eine auf fünf Jahre angeordnete Führungsaufsicht. Es sollte damit eine umfassende Kontrolle und Überwachung sichergestellt werden. Bereits vor seiner Haftentlassung wurde deshalb ein umfangreicher Maßnahmenplan ausgearbeitet, um ihn zu überwachen und die gerichtlich verfügten Auflagen durchzusetzen. Er musste sich dreimal pro Woche in Dresden bei der Polizei melden. Es waren ihm der Kontakt zu Angehörigen islamistischer Gruppen, der Besuch einschlägiger Webseiten und das Mitführen von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen verboten. (Zuruf von der AfD) Zudem fanden die Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei sowie Observationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz statt. Es war leider trotz dieser umfangreichen Maßnahmen nicht möglich, die Tat zu verhindern. Nun wurde in den letzten Tagen immer wieder kritisch hinterfragt, warum denn keine 24-Stunden-Überwachung stattgefunden habe. Das LKA hat darauf eine klare Antwort gegeben: Eine 24-Stunden-Überwachung war zu diesem Zeitpunkt durch die Polizei rechtlich nicht zulässig. (Sebastian Wippel, AfD: Und welcher Richter hat das angeordnet?) Eine Vollzeitbeobachtung durch den Verfassungsschutz – das ist eine andere Geschichte, da wären die rechtlichen Voraussetzungen theoretisch für eine 24-Stunden-Überwachung gegeben gewesen. Allerdings – und das gehört zur Wahrheit dazu – hätte damit die Tat nicht verhindert werden können. Eine nachrichtendienstliche Observation hat ja noch nicht einmal eine abschreckende Wirkung auf einen potenziellen Täter; denn wenn die Beamten ihre Arbeit gut machen, dann bekommt er von dieser Überwachung gar nichts mit. (Tobias Keller, AfD: Ein Armutszeugnis!) Noch einmal ganz klar: Eine Observation durch das Landesamt für Verfassungsschutz ist keine Überwachung einer Person zur Gefahrenabwehr im polizeilichen Sinne, sondern sie ist ausgelegt auf die Gewinnung von Erkenntnissen über extremistische Aktivitäten, im konkreten Fall also zum Beispiel über Verbindungen zu anderen Personen aus der islamistischen oder dschihadistischen Szene. Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

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