Valentin Lippmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Nach dem fulminanten Parforceritt des Kollegen Gebhardt, glaube ich, werfe ich mal große Teile meiner vorbereiteten Rede weg und beginne noch einmal ganz langsam, der AfD ein paar Widersprüche in ihrer Argumentation aufzuzeigen. Vielleicht hilft es, um die Materie zu verstehen. Das Grundproblem ist nämlich schon die ganze Zeit auch in diesem Wahlprüfungsausschuss gewesen – es ist logisch, warum Sie sich geistig in einer Verschwörungstheorie befinden –, dass vier Parteien im Wahlprüfungsausschuss von Äpfeln reden und Sie uns die ganze Zeit Birnen zu verkaufen versuchen. Das ist das Problem, das Sie bis heute nicht begriffen haben. Deswegen lassen Sie mich mal ganz von vorne anfangen. Herr Urban, Sie haben zu Recht gesagt, die Verfassung ist ein hohes Gut, sie ist das höchste Gut unseres Freistaates Sachsen. Doch haben Sie aber offenbar nie in diese Verfassung hineingeschaut; denn die Verfassung ist genau Maßstab dessen, was wir im Wahlprüfungsausschuss getan haben, wonach sich das Wahlrecht richtet und wonach der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen seine zugegebenermaßen überraschende Entscheidung getroffen hat. Diese Verfassung sieht verbriefte Wahlrechtsgrundsätze vor. Einer der elementaren Wahlrechtsgrundsätze ist die Gleichheit der Wahl. Wir drehen uns – deswegen läuft Ihr Vorwurf, was wir da angeblich alles nicht aufgeklärt hätten, vollkommen ins Leere – um eine Rechtsfrage; wir drehen uns um die elementare Rechtsfrage: Wurde die Gleichheit der Wahl als elementarer Wahlrechtsgrundsatz verletzt? Warum ist das entscheidend? Weil das Bundesverfassungsgericht bereits 1958 – übrigens in der ersten Parteienspenden-Entscheidung, die sich Ihre Partei vielleicht auch mal zu Gemüte führen sollte mit Blick auf ihr Spendengebaren – entschieden hat, dass die kompletten Wahlrechtsgrundsätze auf das innerparteiliche Verfahren durchwirken, weil die Parteien eine große Macht durch das Aufstellungsverfahren haben und sich demnach auch das innerparteiliche Aufstellungsverfahren an den Wahlrechtsgrundsätzen zu messen hat. Diese Wahlrechtsgrundsätze, die sich unter anderem im Artikel 38 Grundgesetz finden, sind der Maßstab dessen, was wir zu prüfen haben. Deswegen geht es im Wahlprüfungsausschuss nicht um die Frage, wer da was mit wem diskutiert hat; da geht es auch nicht um die Frage, ob Sie eine Verschwörung aufdecken wollen. Wäre es darum gegangen, hätten Sie Ihren eigenen Untersuchungsausschuss nicht gebraucht. Das heißt, die Einsetzung Ihres Untersuchungsausschusses ist schon der Beweis, dass Sie gelinde gesagt keine Ahnung haben, was ein Wahlprüfungsausschuss macht und was ein Untersuchungsausschuss macht. Davon war auch alles getragen, was Sie in diesem Wahlprüfungsausschuss getan haben. Herr Urban, es ist schon frech, sich hier hinzustellen und auf den mangelnden Aufklärungswillen des Wahlprüfungsausschusses zu verweisen, dessen Mitglied – dessen gewähltes Mitglied durch das Plenum dieses Hohen Hauses – Sie sind. Sie haben gerade Ihre eigenen Versäumnisse dargestellt. Dann sollten Sie auch so ehrlich sein, dass Sie keinerlei Beitrag zur Aufklärung geleistet haben, und auch an der mündlichen Verhandlung, wo Sie gerade das Fehlen eines Rechtsgespräches moniert haben, gar nicht teilgenommen haben. Sie hätten ja Fragen stellen können, unter anderem an Ihren fulminanten Prozessbevollmächtigten, der ein Feuerwerk abfeuerte, das nichts mit der Materie zu tun hatte, anschließend wortgewaltig ein fulminantes Schlusswort ankündigte und nach der Sitzungsunterbrechung dasaß und nichts mehr beizutragen hatte. Dort hätten Sie alle Fragen erörtern können. Wir haben diese mündliche Verhandlung dazu genutzt, genau die Frage zu klären: Wo liegt denn die Verletzung einer Chancengleichheit? Wir haben das in einer umfassenden Prüfung durch den Wahlprüfungsausschuss auch getan. Am Ende geht es hier anders als bei Ihrem Beitrag nicht um Polemik, sondern um eine Rechtsfrage. Ich sage Ihnen: Wenn Sie mit der Verfassung wedeln, dann sollten Sie auch die Würde bewahren, hier nicht in eine der filigransten Rechtsmaterien mit der Keule hineinzugehen. Sie haben mit Ihrem Auftritt gerade bewiesen, warum die Misere, in der wir uns dann befunden haben, entstanden ist: weil Sie genau mit derselben Art und Weise Listen aufgestellt haben und genauso mit den Hinweisen der Landeswahlleitung umgegangen sind. Dann braucht man sich nicht zu wundern, dass wir heute hier darüber diskutieren müssen, wenn Sie so eine Auffassung von Wahlrecht vertreten. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN, der SPD und der Staatsregierung) Damit zur Rechtsfrage. Die Gleichheit der Wahl gebietet es, sie in allen Verfahrensschritten der Aufstellung einzuhalten. So weit sind wir uns – hoffentlich – einig. Jetzt kommen Sie und machen einen großen Widerspruch auf und sagen: Moment, der Landeswahlausschuss hat doch ganz andere Gründe vorgetragen als später der Verfassungsgerichtshof. Nun ja, da sind Sie nun gerade Opfer Ihres eigenen Erfolgs vorm Verfassungsgerichtshof gewesen, denn der Landeswahlausschuss konnte ja nun nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes schlechterdings hingehen und sagen, wir überlegen uns jetzt einen neuen Grund, sondern die sind seitdem daran gebunden, was der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen uns als eigenständig tragenden Grund ins Stammbuch geschrieben hat: nämlich zum einen, dass tatsächlich die Bewertung des Landeswahlausschusses, dass es sich um zwei getrennte Versammlungen gehandelt hat, falsch war, aber dass darüber hinaus der Wechsel des Wahlverfahrens eine Verletzung der Chancengleichheit darstellt. Übrigens ist Ihr Widerspruch, den Sie aufmachen, gar nicht da; denn der Landeswahlausschuss hatte aus dem Wechsel des Wahlverfahrens die Neukonstituierung der Versammlung abgeleitet und damit die Verletzung der Chancengleichheit hergeleitet. Der Verfassungsgerichtshof hat gesagt: Das ist zu viel; aber der konkrete Wechsel des Wahlverfahrens ist dann der Eingriff in die Chancengleichheit, der auch dazu führt, dass hier in rechtlich vertretbarer Art und Weise die Zurückweisung erfolgen kann. Deswegen ist dieser Widerspruch auch nicht gegeben, wenn man sich in der Folge darauf beruft, dass der Landeswahlausschuss Zweifel an der Einhaltung der Chancengleichheit hatte – der Verfassungsgerichtshof auch – und am Ende dann tatsächlich zu prüfen war: Lag eine abstrakte Benachteiligung bzw. eine abstrakte Verletzung der Chancengleichheit vor? Und ja, es reicht, dass die Chancengleichheit abstrakt verletzt wurde; denn wenn Sie sich einmal überlegen, Sie haben gerade von den Schutzvorschriften erzählt: Der Sinn der Schutzvorschrift ist in dem Fall eben nicht nur der individuelle Schutz der Bewerberinnen und Bewerber, sondern es geht um den Schutz der Integrität des Wahlverfahrens als solches als der entscheidende Mechanismus zur Generierung von Mehrheiten in einem parlamentarischen System. Damit ist es vollkommen unabhängig von der Frage, ob ein Bewerber, eine Bewerberin sich dort betroffen sieht. Der Schutzmechanismus entfaltet sich objektiv, und in dieser objektiven Entfaltung ist Ihre Logik, es hat sich keiner beschwert, quasi eine Art Hyper-Individualisierung der Einspruchsgründe im Wahlrecht, die quasi den Gedanken der Schutzfunktion unseres höchsten Mechanismus der Demokratie ad absurdum führen würde. Genau vor diesem Hintergrund gelten die Wahlrechtsgrundsätze objektiv übrigens im ganzen Verfahren. Das gilt bei der Geheimhaltung bei der Briefwahl genauso, wo Sie sich auch nicht hinstellen können – mir ist doch egal, ob jemand meine Briefwahlunterlagen zwischendurch lesen kann, das nehme ich zur Kenntnis –, sondern es gilt, dass diese objektiven Grundsätze über das komplette Verfahren einzuhalten sind. Deswegen ist es vollkommen unabhängig von der Frage, ob sich jemand beschwert hat. Ich glaube, das können Sie einfach mal zur Seite legen, damit werden Sie auch vor Gericht wenig Erfolg haben. Jetzt ist tatsächlich die Frage: Braucht es eine konkrete oder eine abstrakte Benachteiligung der Chancengleichheit? Das haben wir in der mündlichen Verhandlung erörtert, und der Wahlprüfungsausschusses ist zur Schlussfolgerung gekommen, es reicht die abstrakte, eben weil bereits das abstrakte Vorliegen ausreicht, also die bloße Annahme, dass es einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl gegeben hat, weil es nicht darauf ankommen darf, ob es individuelle Gründe dafür gab, sich zu beschweren, sondern weil es aus dem Schutzgedanken allein erwächst, dass die bloße Besorgnis der Beeinträchtigung des Wahlverfahrens ausreicht. Diese abstrakten Gründe kann man sogar sehr schnell finden. Als Bewerberinnen und Bewerber – und ich glaube, das haben wir als Kandidaten, die hier in ein Parlament gewählt wurden, auch alle irgendwann mal mitgemacht – überlegt man sich im Vorherein sehr genau: Auf welchem Listenplatz trete ich an? Wenn dann die Spielregeln verändert werden, unter denen ich meine individuelle Entscheidung getroffen habe – und zwar während der laufenden Aufstellungsversammlung –, dann ist das natürlich ein abstrakter Eingriff in die Chancengleichheit, weil sich die Bewerberinnen und Bewerber, die vorher noch nach dem Wahlverfahren gewählt wurden, ganz andere Auswahlentscheidungen zu Gemüte führen konnten. Sie konnten sich überlegen, welche Kreisverbände möglicherweise in Kampfkandidatur gehen, und dergleichen mehr. Sie sehen, das ist gar nicht weit hergeholt. Das ist Praxis bei der Listenaufstellung. In der Praxis können Sie nicht von der Hand weisen, dass dieser abstrakte Grund gegeben ist. Er ist so umfassend gegeben, dass es aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses am Ende ausreicht, dass es bis zur Zurückweisung der Liste zumindest ab dem Listenplatz 31 gekommen ist. Jetzt noch zum Kollegen Ulbrich: Sie haben die Mandatsrelevanz angesprochen. Dort liegt der Teufel im Detail. Die Wahlprüfung erfolgt in drei Schritten. Gibt es einen Wahlfehler? Zweite Ebene: Ist er mandatsrelevant? Dritte Ebene: Wahlfehlerfolgenprüfung: Wäre die Behebung verhältnismäßig? (Dr. Joachim Keiler, AfD, steht am Mikrofon.)
