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Roland Ulbrich

AfD 30.09.2020 Sitzungen 7/14

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben in Ihrem Stakkato zwei Begriffe verwendet: Das ist zum einen die Frage des abstrakten Fehlers und des konkreten Fehlers. Nicht ganz herausgekommen ist, warum diese Differenzierung vorhanden ist. Sie haben ja zu Recht ausgeführt, dass es eine ausnahmsweise Entscheidung war, dass man diese Verfassungsbeschwerde überhaupt als zulässig erachtet hat; denn man hat gesagt, diese Streichung bis Platz 30 ist grob rechtswidrig, qualifiziert rechtswidrig. Jetzt kommen Sie zum zweiten Punkt und sagen: Es war eben die Zulässigkeitsentscheidung zu sagen, hier ist ein abstrakter Fehler denkbar. Es ist ja die Aufgabe nach § 1 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes, die Mandatsrelevanz festzustellen. Es war ja die Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses, diese Mandatsrelevanz festzustellen. Und das ist unterblieben. Man hat sich auf die Zulässigkeitsstation des Verfassungsgerichtes gestützt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das ist falsch!) Ich sehe es als den entscheidenden Fehler an, dass diese Mandatsrelevanz nicht festgestellt wurde. Wie weit hat sich dieser – wenn wir einmal der Prämisse folgen – abstrakte Fehler ausgewirkt? Diese Arbeit ist verweigert worden. (Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD) Man hat gesagt: Wir brauchen gar nicht auf einen konkreten Fehler einzugehen. So weit meine Aussage – und da liegt die juristische Kritik. Das ist sicherlich keine Verschwörungstheorie. Danke schön. (Beifall bei der AfD)

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