Rico Gebhardt
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Jemand, der als Mitglied des Wahlprüfungsausschusses die Hälfte der Sitzung nicht anwesend ist und dann hier eine solche Rede hält, sollte es sich wirklich überlegen. Herr Urban, Sie sollten sich schämen. (Beifall bei den LINKEN, der CDU und der SPD) Lassen Sie mich etwas zum Sachverhalt sagen. Am 9. Januar 2019 wurden die Mitglieder der AfD Sachsen zu einer Aufstellungsversammlung zum 12. Landesparteitag für den 8. Februar, ab 16 Uhr nach Markneukirchen eingeladen. In der Einladung wurde auf die Fortsetzung der Aufstellungsversammlung am 9. und am 10. Februar am gleichen Ort verwiesen. Am 8. Februar wurden ein Versammlungsleiter und zwei Vertrauenspersonen gewählt sowie über ein Wahlverfahren abschließend entschieden. Am 24. Juni 2019 – eine kleine Replik – schrieb der stellvertretende Landesvorsitzende, Herr Dr. Keiler, an die Landeswahlleiterin – ich zitiere –: „Am 10. Februar 2019 wurde im Wahlgang für Listenplatz 17, der um 17:05 Uhr beendet war, der GO-Antrag gestellt, die Aufstellungsversammlung nach dem nächsten Wahlgang zu Listenplatz 18 bis zu einem weiteren Parteitag in circa vier bis fünf Wochen zu unterbrechen.“ Das wurde mit Beschluss auch von den Anwesenden der Aufstellungsversammlung bestätigt: Die AfD-Spitze lud dann mit Schreiben vom 13. Februar 2019 für den 15. März 2019 zu einer erneuten Aufstellungsversammlung im Rahmen des nun 13. Landesparteitags nach Markneukirchen ein und nicht zu einer Fortsetzung des unterbrochenen 12. Landesparteitages. So wurde dann zu Beginn des 13. Landesparteitages am 15. März 2019 wieder ein Versammlungsleiter gewählt, eine Vertrauensperson bestimmt, eine Wahlkommission gewählt und eine Wahlordnung bestimmt. Die Dämlichkeit dabei ist: Es wurden nicht dieselben Versammlungsleiter und dieselben Vertrauenspersonen wie am 8. Februar gewählt, sondern es wurden neue Personen und eine neue Wahlordnung beschlossen. Wie anders soll man dies denn bewerten, als dass eine neue eigenständige Aufstellungsversammlung oder um Herrn Keiler vom 24. Juni zu zitieren – ein neuer Parteitag – stattfand? Dazu kommt, dass die AfD Sachsen ziemlich spät, nämlich erst am 18. Juni 2019, und damit nicht etwa eine Liste bei der Landeswahlleiterin eingereicht hat, sondern gleich mal zwei. Schon alleine das ist ein klarer Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen im § 27 Abs. 1 des Sächsischen Wahlgesetzes. (Jan Löffler, CDU: Hört, hört!) Diese zwei von der AfD Sachsen eingereichten Landeslisten, einmal für die Listenplätze 1 bis 18 und einmal für die Listenplätze 19 bis 61, wiesen dann jeweils zwei unterschiedliche Vertrauenspersonen aus, also insgesamt vier Vertrauenspersonen. Zu den jeweiligen Niederschriften der beiden Aufstellungsversammlungen lagen dann ebenfalls wieder zwei getrennte Versicherungen an Eides statt vor, die jeweils wieder von zwei unterschiedlichen Personen abgegeben wurden. Also haben vier Menschen erklärt: Genau so und nicht anders haben die zwei getrennten Aufstellungsversammlungen stattgefunden. Von einer Versammlung bzw. einer Landesliste, die aufgestellt worden ist, war bisher keine Rede, und das wurde auch noch eidesstattlich versichert. Nun kommt Herr Dr. Keiler wieder in dem schon zitierten Schreiben an die Landeswahlleiterin vom 24. Juni zu der Auffassung: „Es ist nicht erforderlich, dass, wenn eine Aufstellungsversammlung über mehrere Wochen geht, die Zeugen der ersten Sitzung auch in der zweiten Sitzung erscheinen müssen.“ Keine Ahnung, woher er diese Rechtsauffassung nimmt. Einen Verweis auf einen nachlesbaren Paragrafen blieb er uns bis heute schuldig. Nachdem das Büro der Landeswahlleiterin auf diesen eklatanten Rechtsmangel mit den zwei Listen hingewiesen hat, reichte die AfD zunächst eine zweite Landesliste mit einer elektronisch ausgefüllten Niederschrift am 25. Juni 2019 ein und dann auch noch eine, diesmal handschriftlich ausgefüllte, dritte Niederschrift – wohlgemerkt von ein und derselben Aufstellungsversammlung, wie die AfD behauptet. Die dritte Landesliste – diesmal mit den Listenplätzen 1 bis 61 mit insgesamt sechs neuen Versicherungen an Eides statt – wurde kurz vor Toresschluss – man höre! – am 27. Juni 2019 um 16:50 Uhr persönlich durch die Vertrauenspersonen Teichmann und Keiler bei der Landeswahlleiterin eingereicht. Zur Erinnerung: Die Einreichungsfrist endete am selben Tag um 18 Uhr. (Zuruf des Abg. André Barth, AfD) Zwei Tage vorher, am 25. Juni, legte Herr Dr. Keiler persönlich im Büro der Landeswahlleiterin mehrere Beschlüsse des AfD-Landesvorstandes vom 20. Juni vor, in denen die Vertrauenspersonen der eingereichten Listenplätze 1 bis 18 und 19 bis 61 abberufen und nun zwei neue Vertrauenspersonen bestimmt wurden: Ivo Teichmann und Dr. Joachim Keiler. Warum das erfolgte, dafür gibt es keine schriftliche Erklärung gegenüber der Landeswahlleiterin. Was ich in den Akten der Landeswahlleiterin auch nicht gefunden habe, ist, dass die AfD die Zurücknahme der Liste 1 bis 18 oder 19 bis 61 ausdrücklich oder schriftlich erklärt hatte. Deshalb hat und musste sich der Landeswahlausschuss am 5. Juli 2019 mit der Frage beschäftigen: Welche der insgesamt vier – ich betone es noch einmal: vier – eingereichten Landeslisten der AfD gilt denn nun? Und auch mit der Frage: Waren es nun ein oder zwei Aufstellungsversammlungen? Der Landeswahlausschuss befand mit 6 zu 1 Stimmen, dass die zwei Aufstellungsversammlungen durchgeführt worden sind. In einem zweiten Beschluss wurde dann die Frage erörtert: Gilt nun die Aufstellungsversammlung vom Februar oder jene vom März? Hier wurde mit 6 Dafür-Stimmen und einer Stimmenthaltung entschieden, dass die Listenaufstellung von Februar die einzig rechtlich zulässige sei und nur bei dieser Versammlung, zumindest nach den von der AfD eingereichten Unterlagen, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen zulässigen Listenvorschlag vorlagen. Damit waren die Listenplätze 1 bis 18 zugelassen. Die Listenplätze 19 bis 61 wurden nicht bestätigt und somit nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die AfD dann Verfassungsbeschwerde ein. Der Tenor des Urteils lautete: „Die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 30 der bei der Landeswahlleiterin eingereichten Landesliste der Partei Alternative für Deutschland sind zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags am 1. September 2019 zugelassen.“ Das Verfassungsgericht hat laut Urteilsbegründung höchst ausnahmsweise vorgelagerten Rechtsschutz gewährt. Außerdem ist das Verfassungsgericht von einer Aufstellungsversammlung ausgegangen. Jedoch hat es – und das ist für unsere heutige Bewertung entscheidend – die Landesliste der AfD nicht bis zum Listenplatz 61 zugelassen, sondern nur bis zum Listenplatz 30. Warum? Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass durch die Aufstellungsversammlung ab diesem Listenplatz ein anderes Wahlverfahren angewendet und dies erst im Laufe der zweiten Versammlung so festgelegt wurde. Die Anmerkung des Verfassungsgerichtes einer einheitlichen Versammlung hat nun zur Folge, dass die AfD jetzt darüber gestolpert ist, dass sie bei der zweiten Aufstellungsversammlung im März 2019 das Wahlverfahren änderte, was in der ersten Aufstellungsversammlung im Februar 2019 für die Aufstellung der AfD-Landesliste beschlossen wurde. Nun behauptet die AfD wiederum: Erstens. Zumindest eine im Landtag vertretene Partei mache das auch so. Zweitens. Gruppen- bzw. Blockwahlen seien zulässig. Drittens. Es habe ja kein gewählter Landesvertreter der AfD Widerspruch gegen die Änderung des Wahlverfahrens eingelegt und somit werde niemand benachteiligt. Viertens. Im Landeswahlausschuss habe der Wechsel des Wahlverfahrens gar keine Rolle gespielt. Zu erstens: Ja, auch die PDS und DIE LINKE hat bei Listenaufstellungen schon unterschiedliche Wahlverfahren angewendet. Und nun hören Sie von der AfD genau zu: Es wurde immer am Beginn der Versammlung beschlossen und nicht im Laufe der Versammlung geändert. Und ja, auch die PDS hat schon Nominierungsveranstaltungen mit einer mehrwöchigen Pause durchgeführt. Jedoch wurde auch da immer mit Unterbrechung eine Fortsetzungsversammlung durchgeführt, mit demselben Versammlungsleiter, mit derselben Vertrauensperson und mit demselben Wahlverfahren. Zu zweitens: Natürlich ist es möglich, Einzel- oder Gruppenwahlen durchzuführen. Ob das zulässig ist, regelt die Satzung der jeweiligen Partei. Das bestimmt weder der Landeswahlausschuss noch der Wahlprüfungsausschuss. Gegen diese Regeln hat die AfD in qualifizierter Weise rechtswidrig verstoßen, weil sie die Wahlrechtsgleichheit durchbrochen hat. Zu drittens, der Behauptung, es gebe gar keine konkrete Benachteiligung von potenziellen Listenbewerbern: Ich weiß, das beschäftigt Sie am meisten. Ich glaube, Sie hören da auf Ihren juristischen Rechtsbeistand, der Ihnen ständig falsche Rechtsauskünfte gibt. (Och! von der AfD) Herr Meyer beschreibt nämlich in seiner Stellungnahme für die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sehr zutreffend: „Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer kommt es vorliegend nicht darauf an zu klären, ob es durch den Wechsel des Wahlverfahrens zu einer konkreten Benachteiligung potenzieller Listenbewerber gekommen ist.“ Diesem Satz von Herrn Meyer kann ich mich vollumfänglich anschließen. Damit es vielleicht auch die AfD-Abgeordneten irgendwann mal verstehen, kann ich ja mit einem anderen Beispiel versuchen zu erläutern, was denn ein abstrakter Verstoß ist. In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass innerorts in der Regel die Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde gilt. Wenn Sie nach einer Geschwindigkeitskontrolle angehalten werden, weil Sie 70 Stundenkilometer gefahren sind – also einen klaren Regelverstoß begangen haben –, können Sie auch nicht anschließend erklären: Weil sich ja kein Anwohner bei mir beschwert hat oder niemand geschädigt wurde, liegt kein Regelverstoß vor. (Zuruf des Abg. Dr. Joachim Keiler, AfD) Alles klar? Haben Sie es jetzt verstanden? Es reicht also, wenn ein abstrakter Verstoß vorliegt. Lassen Sie mich noch kurz zu dem Vorwurf kommen, dass im Landeswahlausschuss der Wechsel des Wahlverfahrens keine Rolle gespielt habe: Erstens wurde das bei der Beurteilung, ob es sich nun um ein oder zwei Versammlungen handelt, schon erörtert; ich habe das ausgeführt. Zweitens war bei der abschließenden Beurteilung der Zulässigkeit der Landesliste der AfD eine rechtliche Bewertung oder Erörterung des Wechsels des Wahlverfahrens schon deswegen hinfällig, weil dieser Wechsel des Wahlverfahrens ja erst in der zweiten Versammlung geschah. Der Landeswahlausschuss hat aber nur die erste Versammlung im Februar 2019 als zulässig angesehen. Die zweite Versammlung spielte also für die Entscheidung des Landeswahlausschusses keine Rolle. Meine abschließende Bewertung: Erstens. Die AfD ist nicht Opfer, sondern Herr Urban, Herr Zwerg, Herr Keiler und andere sind die Täter, weil sie nicht in der Lage waren, als Spitzenkräfte der Alternative für Deutschland eine rechtskonforme Aufstellungsversammlung durchzuführen – und Sie selbst haben dieses Chaos angerichtet. Zweitens. Hinter der Nichtzulassung durch den Landeswahlausschuss und das von ihm selbst erstrittene Urteil des Verfassungsgerichtes steckt kein großes Verschwörungskomplott – wie Sie ja gern behaupten –, sondern nur ihre eigene Unfähigkeit und ihr Unvermögen, ein gesetzkonformes Nominierungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen. Drittens. Sie wurden sogar bessergestellt als bisher alle anderen Einspruchsführer(innen), da das Verfassungsgericht einen ausnahmsweise vorgelagerten Rechtschutz gewährte, der nach dem Gesetz – ich wiederhole – gar nicht vorgesehen ist. Damit wurden sie bessergestellt und nicht benachteiligt. Statt permanent auf die Landeswahlleiterin in ihrem Büro verbal einzuschlagen, sollten sie sich lieber bedanken, dass sie permanente Hinweise und Empfehlungen bekommen haben, um ihre mangelhafte Liste nachzubessern; denn sonst hätten sie überhaupt keine.
