Dr. Matthias Rößler
Für die Staatsregierung sprach Herr Staatsminister Prof. Wöller. Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung in der Drucksache 7/3631 ab. Ich bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Keine. Die Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, Drucksache 7/3631, einstimmig zugestimmt und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf und Berichte des zu Wahleinsprüchen (Aktenzeichen: 1011.07.07) (Aktenzeichen: 1011.07.08) 1011.07.09, 1011.07.10, 1011.07.17) (Aktenzeichen: 1011.07.11) (Aktenzeichen: 1011.07.12) die AfD-Landesliste daraufhin zu, allerdings eben nur bis Listenplatz 30. Für die Listenplätze ab 31 blieb es bei der Streichung; denn nach Überzeugung des Verfassungsgerichtshofes stellte der Wechsel des Wahlverfahrens vom Einzelwahlverfahren zum Blockwahlverfahren während eines laufenden Wahlvorgangs einen die Listenkürzung selbstständig tragenden Grund dar. Ich zitiere aus dem Urteil: „Die Bewertung des Landeswahlausschusses, der AfD-Landesverband habe mit dem Wechsel des Wahlverfahrens während eines laufenden Wahlvorgangs einen schweren Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern begründet, ist“ – ich betone es – „rechtlich vertretbar.“ Zur Begründung führte der Sächsische Verfassungsgerichtshof weiter aus – ich zitiere –: „Der Wechsel des Wahlverfahrens während des Wahlvorganges begründet für sich genommen einen schweren Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern, und zwar unabhängig davon, ob konkret einzelne Bewerber in ihren Chancen tatsächlich erheblich beeinträchtigt und ob in der Aufstellungsversammlung gegen diesen Wechsel Einwendungen erhoben worden waren.“ Ich möchte das noch einmal in aller Deutlichkeit hervorheben: Dass die Listenaufstellungsversammlung der AfD während des Wahlvorgangs das Verfahren geändert hat, indiziert bereits abstrakt für sich genommen einen so schweren Fehler, dass die Kürzung der auf diesem Fehler basierenden Liste rechtlich vertretbar ist.
