Roland Ulbrich
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich muss mich vorab entschuldigen, dass ich jetzt einen etwas holprigen Text zum Thema Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz vortragen muss. Es ist die Sprache des Bundesverfassungsgerichts. Ich zitiere das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.09.2013, Aktenzeichen 2BvR-2436/10, Randnummer 128: „Die zu treffende Abwägung zwischen den Interessen des Parlaments und des gewählten Abgeordneten einerseits sowie der im Sinne der ‚streitbaren Demokratie‘ agierenden Exekutive andererseits, die ‚Synthese aus ‚streitbarer Demokratie‘ und der Idee des auf gegenseitige Toleranz angelegten parlamentarisch-demokratischen Rechtsstaats‘ bedürfen, auch soweit es um die Beobachtung von Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes geht, einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers. Das Parlament muss selbst die wesentliche Entscheidung treffen, ob es eine Beobachtung seiner Mitglieder – im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten – zulässt oder nicht und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll.“ Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Regelung durch Parlamentsgesetz folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes, wie sie durch die Wesentlichkeitsdoktrin des Bundesverfassungsgerichts ausgeformt worden ist. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Wir brauchen uns hier gar nicht über die Frage zu unterhalten, ob die besonderen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Beobachtung von AfD-Abgeordneten im oben zitierten Ramelow-Urteil – sogenanntes RamelowUrteil; denn es war ein Beschluss – des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind. Bereits in formeller Hinsicht bedürfte es hier eines Gesetzes, das nicht existiert. Wie das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) gilt dies bereits für eine Beobachtung aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie dies offenbar bezüglich einer nicht genau bekannten Anzahl von Abgeordneten meiner Fraktion geschehen ist. – Herr Lippmann, es bedarf eines speziellen Gesetzes und nicht des generellen Gesetzes. Ich habe sehr genau nachgeschaut, ob es solche Gesetze gibt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja, ja, aber der Unterschied!) Aber wir können uns dann gleich unterhalten. Ich bin auf Ihre Einwendungen gespannt, und die sind sicherlich sehr interessant. Unabhängig von dieser eindeutigen Rechtslage hat der ehemalige Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz eine unbestimmte Anzahl von AfD-Abgeordneten beobachten lassen. (Kerstin Köditz, DIE LINKE: Er hat die nicht beobachten lassen! Falsche Aussage!) Das rechts- und fachaufsichtsführende Staatsministerium des Innern hat ihn deshalb am 02.06.2020 angewiesen, die Beobachtung einzustellen und die bereits erhobenen Daten zu löschen. (Albrecht Pallas, SPD: Keine Beobachtung! Das ist wahrheitswidrig! –
