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Katja Meier

15.07.2020 Sitzungen 7/12

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die EU-Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass einer neuen Berufsreglementierung ist bis Ende dieses Monats in deutsches Recht umzusetzen. Die Verpflichtung aus dieser EU-Richtlinie trifft nicht nur den Bund, sondern logischerweise auch die Länder und mit ihnen die berufsständischen Kammern, die im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Satzungsrecht erlassen. Die zentrale Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ist es, vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Regelungen über den Zugang, über die Berufsausübung von reglementierten Berufen eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den konkreten Vorgaben von Art. 7 der Richtlinie durchzuführen. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass diese Prüfung bei Normsetzungsverfahren durchgeführt und dokumentiert wird. Der erste Artikel dieses Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen nimmt darauf Bezug, dass Gesetzesinitiativen im Freistaat Sachsen nicht nur von Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, oder von der Staatsregierung, sondern natürlich auch – das legt unsere Verfassung fest – mit einem Volksantrag dem Volk selbst ein entsprechendes Instrument in die Hand gegeben wird. Darum ist es nicht nur konsequent, sondern auch zwingend erforderlich, die Vorgaben der Richtlinie auch im Bereich der Volksgesetzgebung umzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb zu Recht vor, dass Initiatorinnen und Initiatoren eines Volksantrags die Verhältnismäßigkeit einer berufsreglementierenden Vorschrift nach den Vorgaben der Richtlinie prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs festhalten. Eine andere Möglichkeit zur Umsetzung dieser Richtlinie sehe ich tatsächlich nicht. Nur die Initiatorinnen und Initiatoren können und dürfen über den Inhalt des Gesetzes und seine Begründung entscheiden. Aber lassen Sie mich das eine sagen: Eine solche Prüfpflicht besteht natürlich nur dann, wenn ein Volksantrag tatsächlich einmal Regelungen im Sinne dieser EU-Richtlinie enthalten sollte, und das, mit Verlaub, dürfte wahrscheinlich eher selten der Fall sein. Artikel 2 des Gesetzentwurfes enthält Änderungen im Heilberufekammergesetz. Auch das haben wir alles schon von den Vorrednern gehört. Er orientiert sich an den bereits verabschiedeten bundesrechtlichen Regelungen, zum Beispiel denen in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Heilberufekammern werden beim Erlass von Vorschriften zur Berufsausübung und deren Änderung verpflichtet, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie vorzunehmen. Das betrifft insbesondere die Regeln in den jeweiligen Berufsordnungen. Diese Prüfung müssen die Heilberufekammern dokumentieren. Zudem ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von der Aufsichtsbehörde als neutraler Stelle zu bestätigen. Die Kammern haben sich – wir haben es auch von Herrn Modschiedler gehört – dementsprechend geäußert und gesagt, es sei nicht notwendig und eine Menge an Bürokratie. Auch wir in Sachsen haben hier selbstverständlich EURecht umzusetzen. Ansonsten riskieren wir entsprechende Vertragsverletzungsverfahren. Das wollen wir, glaube ich, alle miteinander nicht. Deswegen ergeht auch von meiner Seite der Hinweis, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU und der SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Vielen Dank, Frau Staatsministerin Meier. Damit wäre die allgemeine Aussprache beendet. Eine Frage an den Berichterstatter: Wünscht der Berichterstatter Herr Gebhardt diesbezüglich noch einmal das Wort? – Das sehe ich nicht. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Aufgerufen ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, Drucksache 7/2295, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung, Drucksache 7/3099. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, in Gänze abzustimmen. Ich würde die Artikelnummern einzeln vorlesen, um darüber dann im Block abstimmen zu lassen. Danach erfolgt die Gesamtabstimmung. Das wäre mein Vorschlag. Erhebt sich dagegen Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann verfahren wir so. Damit stimmen wir jetzt im Block über die Überschriften ab: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid; Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufe-Kammergesetzes und Artikel 3 Inkrafttreten. Wer diesen Artikeln die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich muss ganz kurz meine Schriftführer befragen. – Nach Rücksprache mit meinen Schriftführern haben wir festgestellt, dass der Gesetzentwurf eine Mehrheit erhalten hat. Es gab sehr viele Gegenstimmen, aber es waren mehr Dafür-Stimmen. Deshalb ist den Artikeln und der Überschrift zugestimmt worden. Ich lasse über den Gesetzentwurf als Ganzes abstimmen. Wer dem Entwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, Drucksache 7/2295, in der beschlossenen Fassung dieser zweiten Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, viele Dafür-Stimmen und auch viele Gegenstimmen. Es waren mehr Dafür-Stimmen. Deshalb ist dem Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Gesetz zur Unterstützung Freistaates Sachsen zur Bewältigung Drucksache 7/2513, Gesetzentwurf Drucksache 7/3100, Beschlussempfehlung Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Reihenfolge in der erste Runde: CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an die CDU. Herr von Breitenbuch, bitte schön.

Protokoll ↗