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Valentin Lippmann

GRÜNE 15.07.2020 Sitzungen 7/12

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! In dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass von Berufsreglementierungen in nationales Recht umgesetzt werden. Es gibt sicherlich spannendere Gesetzgebungen im Hohen Haus, auch wenn Kollege Modschiedler gerade mit Bravour vorgetragen hat, was in diesem Gesetzentwurf steht. (Heiterkeit des Abg. Martin Modschiedler, CDU) Deshalb möchte ich mich kurzfassen. Die Verhältnismäßigkeit ist eine der wesentlichen und tragenden Säulen des Unionsrechts – und das schon seit geraumer Zeit. Sie ist auch eine der wesentlichen Ausdrucksformen der deutschen Rechtsordnung – wie wir es heute bereits bei einer anderen Debatte, zum Karenzzeitgesetz, hatten –, insbesondere dann, wenn es um den Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. die Regulierung der Berufsfreiheit geht. Insoweit ist es auch kein Novum. Bisher fehlte es allerdings an Klarheit, was umzusetzen ist und nach welchen Kriterien die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen soll. Zur Umsetzung der Richtlinie wurde den Mitgliedsstaaten nunmehr ein Kriterienkatalog an die Hand gegeben, der zukünftig für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit anzulegen ist. Danach muss die Prüfung objektiv und unabhängig sowie anhand eines vorgegebenen Kriterienkatalogs erfolgen. Beispielsweise dürfen Vorschriften weder aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes direkt oder indirekt diskriminierend sein. Die Vorschriften müssen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls und des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Darunter zählen beispielsweise der Schutz der Umwelt, Ziele der Sozialpolitik, der Schutz der Verbraucher oder die Wahrung einer geordneten Rechtspflege – ein Grund für eine nicht unerhebliche Zahl von Kammern in der Bundesrepublik Deutschland. Gründe, die dagegen rein wirtschaftlicher oder rein verwaltungstechnischer Natur sind, stellen mithin keine zwingenden Gründe im Sinne der Richtlinie dar. Das ist zukünftig noch stärker bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Eingriffe zu beachten. In der Dokumentation ist darzustellen, ob der Kriterienkatalog der Europäischen Kommission geprüft und angewendet wurde und welche Erwägungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit getroffen wurden. Als nationaler Gesetzgeber sind wir zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet; Herr Kollege Modschiedler hat soeben dargestellt, in welchen Gesetzen dies notwendig ist. Diesbezüglich will ich nur ergänzen, dass auch die Staatsregierung noch ihren VwV-Normerlass entsprechend ändern muss. Das Ganze dürfte dann relativ rund sein, sobald wir den Präsidiumsbeschluss zu den eigenen Gesetzen des Hohen Hauses haben, den VwV-Normerlass zu dem, was die Staatsregierung vorträgt, die Kammergesetze, für die wir zuständig sind, sowie das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheide. Damit dürften wir rechtzeitig, das heißt fristgemäß, das EU-Recht umgesetzt haben. Im Übrigen finde ich das auch sachgemäß, weil wir ja im Ausschuss eine fast schon akademische Diskussion darüber gehabt haben, Herr Kollege Gebhardt, ob man das in einem Fachgesetz oder einem Einzelgesetz regeln sollte. Das können wir in diesem Hohen Hause auch im Plenum gern noch einmal vorturnen. (Rico Gebhardt, DIE LINKE: Ja – üben wir gleich noch einmal!) Ich glaube aber, das ist weder notwendig noch geboten; denn im Hinblick darauf, dass es am Ende rechtssicher geregelt werden soll, ist die Frage, wo es geregelt wird, relativ egal. Wir sind Anhänger der These, dass es in den Fachgesetzen leichter zu finden ist. Sie haben diesbezüglich eine andere Auffassung, die Sie gleich noch vertreten können. Entscheidend ist, dass wir diese EU-Richtlinie fristgemäß und gut umsetzen. Das tut dieser Gesetzentwurf. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und vereinzelt bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Jetzt hätte die AfD das Wort, wenn sie es wünscht. Herr Dr. Keiler, bitte.

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