landtag.sachsen.de ↗

Torsten Gahler

AfD 15.07.2020 Sitzungen 7/12

Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung gibt mir zuerst den Anlass, kritisch über das Verfahren dieser Art der Gesetzgebung zu sprechen. Dem Landtag bleibt maximal die Statistenrolle, und man kann heute nur noch Ja oder Nein zu diesem Vertragswerk sagen. Es kommt aber eher selten vor, dass bei einem Staatsvertrag im Parlament mit Nein gestimmt wird. Einer dieser seltenen Fälle war die Ablehnung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, und wie es der Zufall will, werden in Artikel 3 dieses vorliegenden Staatsvertrages auch Änderungen an ebendiesem Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorgenommen. Allerdings war es damals nicht der Sächsische Landtag, welcher nicht zustimmte. Das kritische Hinterfragen hatte damals noch keine Tradition im Landtag. Der damalige Staatsminister Beermann konnte verkünden: Den Jugendmedienschutzstaatsvertrag in seinem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf. – Eine kleinere Reminiszenz an Herrn Neubert von der Linkspartei. Ich möchte aber nicht in der Vergangenheit verharren, sondern zunächst einige positive Aspekte dieses Staatsvertrags erwähnen. Zunächst ist der Versuch der Umsetzung der Barrierefreiheit zu loben, welcher eine Teilhabe am medialen Diskurs ermöglichen soll. Leider wurde das Forderungspapier des Deutschen Behindertenverbandes zur Barrierefreiheit nicht verbindlich umgesetzt. Weiterhin ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Inhalten und Angeboten im Ansatz positiv zu bewerten. Auch die Förderung der vielfältigen lokalen und regionalen Medienlandschaft ist notwendig und richtig. Das geht aber nicht weit genug. Die Schaffung eines zukunftsfähigen Medienkonzentrationsrechts ist ebenfalls zu begrüßen. Leider ist dies nur in Ansätzen zu sehen, während die Impressumspflicht für Telemediendienste endlich zur Klarheit bei der Benennung von Verantwortlichen für Hetz- und Propagandaseiten, beispielsweise Indymedia.org, führen könnte. (Beifall bei der AfD) Außerdem würde klarwerden, wer „Antifa Zeckenbiss“ wirklich ist. Auch die Stärkung von europäischen Produktionen nach § 15 ist äußerst positiv, besonders um gegen die amerikanische Konkurrenz zu bestehen. Jedoch wird dies weitestgehend dadurch konterkariert, dass die Filmförderung zukünftig an Diversitätschecklisten und nicht an Qualität, Qualifikation und vor allem am Erfolg gemessen wird. Leistung muss sich lohnen und nicht die Quotenzugehörigkeit. Das klingt zunächst alles erfreulich. Bei genauerem Hinsehen werden aber andere Punkte in den Vordergrund treten, welche eine Neubefassung mit dem Medienstaatsvertrag notwendig machen. Bereits in den §§ 5 und 18 des Medienstaatsvertrages verbirgt sich eine kleine Besonderheit, denn jeder Rundfunkanbieter hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. § 18 Abs. 4 stellt die Telemedienanbieter mit journalistisch redaktionellen Angeboten dem grundsätzlich gleich. Nur, was macht der Blogger, der dies nicht im Haupterwerb macht? Er bekommt keinen Presseausweis. Selbst in § 4 des Sächsischen Pressegesetzes wird nicht auf die Telemedien eingegangen – warum eigentlich? Dadurch kann es wie im Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2019 dazu kommen, dass nur diejenigen Medien unter den Pressebegriff des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz fallen, die physisch Presseartikel herstellen und verbreiten. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Die Werbegrundsätze in den §§ 8 und 22 sind ungleich für Rundfunkanbieter und Telemedien geregelt. Herr Haring führte dies in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses aus. Diese Ungleichheit muss zwingend geändert werden. In den Grundsätzen ist konkret auch geregelt, dass der Einsatz von Techniken bei unterschwelliger Werbung verboten ist. Dieses Verbot des Nudgings und Framings hätten wir uns auch im § 26 zum Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks gewünscht. (Beifall bei der AfD) Stattdessen lässt der öffentlich-rechtliche Rundfunk Framing-Handbücher herstellen. Wir sind gegen diese Methoden der Gehirnwäsche. (Beifall bei der AfD) Den Auftrag zur objektiven neutralen und überparteilichen Berichterstattung in § 26 erwarten die Zuschauer und wir als AfD schon lange. Stattdessen werden kritische Stimmen wie Steimle verbannt und die Opposition kommt gar nicht oder kaum in Gesprächsrunden des Staatsfunks zu Wort. Das muss sich ändern. (Beifall bei der AfD) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll funktionsgerecht mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Aber wie verträgt sich das mit folgenden Sachverhalten: „Sale-andlease-back“-Geschäfte mit Landesfunkhäusern, die unklare Finanzierung der völlig überdimensionierten Pensionszusagen oder der Verzicht auf 7 Millionen Euro Schadensersatzsumme aus kriminellen Handlungen beim Kika, während Rundfunkgebührenverweigerer inhaftiert werden? (Zuruf des Abg. Peter Wilhelm Patt, CDU) Das erschließt sich mir nicht. Jeder Cent muss geprüft werden. Fraglich bleibt auch, warum die marktmächtigen öffentlich-rechtlichen Sender auf Benutzeroberflächen prominent und leicht auffindbar sein müssen. 8 Milliarden Euro müssten reichen, um ersichtlich zu sein und Aufmerksamkeit erregen zu können. Wenn ich den Anforderungskatalog des § 84 Abs. 5 lese, würde wahrscheinlich beim Start von Netflix als Erstes das Angebot des Kika erscheinen, auch wenn bei diesem Sender gelegentlich 7 Millionen Euro verschwinden. Warum in § 13 nur Olympische Spiele und Fußballwettbewerbe als Großereignisse definiert wurden, wird wohl ein Geheimnis der Ministerpräsidenten bleiben. Sachsen und Deutschland hatten viele kulturelle und sportliche Höhepunkte und Großereignisse. Leider wurden diese durch die völlig überzogene Corona-Politik weitestgehend verhindert und manche leider zerstört. (Beifall bei der AfD) Wollen wir hoffen, dass nicht nur Fußball und Olympia übrigbleiben. Um gegen Global Player wie Google und Co. bestehen zu können, wurden entsprechende Regelungen in den Staatsvertrag eingefügt. Allerdings hebelt § 94 Abs. 2 das alles aus, da eine Diskriminierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen zugelassen wird. Will sich beispielsweise Google rechtstreu verhalten, dann dürfen sie keine durch Leistungsschutzrechte oder Urheberrechte geschützten Inhalte anzeigen, und genau diese Inhalte werden dann durch Google unterdrückt. Wer dagegen aufbegehrt, dem könnte der Kampfbegriff Uploadfilter im Zusammenhang mit Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie entgegengeworfen werden. Ich fordere hier zur Neuregelung auf. Zu guter Letzt erfolgte am 27.06.2020, also nach unserer Ausschusssitzung, im Bundestag die Anhörung der Sachverständigen zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Explizit wurde dort der Verstoß gegen die EU-E-Commerce-Richtlinie durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und den neuen Medienstaatsvertrag thematisiert. Die Hauptursache dafür ist das Herkunftslandprinzip. Das alles zeigt, dass der Medienstaatsvertrag noch unausgereift, nicht mit anderen Gesetzen abgestimmt und inhaltlich lückenhaft ist. Im Zusammenspiel mit dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag und dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität, bildet der Medienstaatsvertrag nicht die erhoffte Freiheit der Presse, des Rundfunks und der Meinung, sondern ist ein weiteres Würgeholz am Hals der Freiheit. Deshalb stimmen wir als AfD-Fraktion dagegen und fordern die anderen Fraktionen auf, ebenfalls dagegen zu stimmen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei der AfD –

Alle Reden von Torsten Gahler Protokoll ↗