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Prof. Dr. Roland Wöller

15.07.2020 Sitzungen 7/12

Ich weiß, Glücksspiele bringt man nicht unbedingt mit mir in Verbindung, auch wenn wir alle nur dort Menschen sind, wo wir spielen, wie Schiller gesagt hat, der homo ludens. Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Vor etwas mehr als einem Jahr haben wir im Hohen Haus über den Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen abgestimmt. Am 1. Januar ist er bundesweit in Kraft getreten. Sie erinnern sich: Mit dem Staatsvertrag wurde die zeitnahe Erteilung von Sportwettenkonzessionen möglich, und zwar vor allem dadurch, dass dies – und das ist eine große Vereinfachung – zentral in Hessen passiert. Anders als die Konzession ist die Erteilung der eigentlichen Wettvermittlungsstellenerlaubnisse weiterhin Sache der Länder oder konkreter Sache der Landesdirektion. Für uns war es deshalb wichtig, die dafür notwendigen Regelungen möglichst schnell in unser Landesrecht umzusetzen. Wir wollen damit Unsicherheiten bei den Anbietern vermeiden und mit einer Übergangsfrist Rechtsklarheit für alle Beteiligten schaffen. Zu dieser Klarheit gehört übrigens auch, dass für den Betrieb einer neuen Spielhalle künftig nicht mehr nur eine gewerbliche Erlaubnis notwendig sein wird. Bislang wurden die glücksspielrechtlichen Zulässigkeiten nämlich nur in Form einer Zustimmung mitgeprüft. Vielmehr brauchen Anbieter nun auch eine ausdrückliche glücksspielrechtliche Erlaubnis von der Landesdirektion. Das war eine wichtige Forderung aus der gerichtlichen Praxis. Die Debatte hat zu Recht schon darauf hingewiesen. Die eigentliche Stärke des vorliegenden Entwurfes liegt meines Erachtens aber in zwei anderen Punkten. Erstens – und für mich persönlich am wichtigsten: Wir haben von unserem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und den Jugendschutz deutlich aufgewertet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes und spätestens bis Juni 2021 müssen Wettvermittlungsstellen, ähnlich wie Spielhallen, einen Abstand von mindestens 250 Metern Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen einhalten. Zweitens. Wir geben den zuständigen Behörden ein starkes Werkzeug an die Hand, um unerlaubte Angebote und Manipulationen besser verfolgen zu können. Die Glücksspielaufsicht kann nun Testspiele zu Kontrollzwecken durchführen. Denn klar ist: Wer unerlaubtes Glücksspiel bekämpfen will, muss unerlaubtes Glücksspiel finden und prüfen können. Die Zulässigkeit dieser Tests wird dabei ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es gilt zum einen, Strafbarkeitsrisiken für die betreffenden Bediensteten zu vermeiden. Zum anderen wurden selbstverständlich die Anregungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten aufgenommen. Wir haben genau definiert, was Testspiele oder Testkäufe sind und was nicht. Meine Damen und Herren! In der Diskussion ist gerade die Sprache auf den Änderungsantrag der LINKEN gekommen. Richtig ist: Gerade beim Glücksspiel ist Prävention das A und O, um Suchterkrankungen zu vermeiden. Genau hier setzt das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag bereits an. Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Glücksspiele werden schon lange suchtpräventive Maßnahmen gefördert. Außerdem sind vor Einführung neuer Glücksspielangebote alle Länder verpflichtet, diese durch einen von Suchtexperten besetzten Fachbeirat zu untersuchen. Dass diese Regelungen zielgenau sind, zeigen die Erfahrungen aus der Praxis. Dem Änderungsantrag der LINKEN mangelt es dagegen an Praxistauglichkeit, weshalb die Staatsregierung die Ablehnung empfiehlt. Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich bei allen, die an dem vorliegenden Gesetzentwurf mitgearbeitet haben. Die enthaltenen Regelungen sind sinnvoll, notwendig und beschränken sich zugleich auf das Erforderliche. Ich bitte daher um Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung)

Protokoll ↗