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Valentin Lippmann

GRÜNE 15.07.2020 Sitzungen 7/12

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Schon vor 2 000 Jahren berichtete der römische Historiker Tacitus, dass sich die Germanen mit ihrer Würfelleidenschaft selbst im nüchternen Zustand mit äußerstem Leichtsinn um Haus und Hof brachten, zuletzt sogar um ihre eigene Freiheit spielten. Glücksspiel übt seit Menschengedenken eine Faszination auf die Menschheit aus und ist zugleich ein großes Risiko. So alt wie das Glücksspiel sind daher auch die Bestrebungen, es zu reglementieren, es unter staatliche Aufsicht zu stellen oder es gar ganz zu verbieten. Dabei widerstreiten die Interessen: die der Anbieter, die der Spielerinnen und Spieler, die der Gesundheitspolitik wegen des hohen Suchtpotentials und die des Staates, der an legalen Glücksspielen nun einmal direkt oder indirekt verdient. Hinzu kommt, dass sich das Glücksspiel mehr und mehr in Richtung des Internets verlagert. In dieser Gemengelage verwundert es dann nicht, wenn sich das Glücksspielrecht in Deutschland in einer Art ständigem Anpassungsprozess befindet, bei dem man stets das Gefühl hat, man komme mit der rechtlichen Änderung für das, was tatsächlich passiert, zu spät. Staatsverträge laufen aus oder werden nicht von allen Ländern ratifiziert. Hinzu kommen Urteile und EU-Vorgaben. Und im nächsten Jahr, so die Pläne der Länder, bei denen man bekanntermaßen immer etwas vorsichtig sein sollte, soll es ein Glücksspiel-Neuregulierungsstaatsvertrag regeln. Ein großes Rad wird daher mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor diesem Hintergrund nicht gedreht. Es geht im Wesentlichen darum, dass Wettvermittlungsstellen künftig einen Abstand zu allgemeinbildenden Schulen von 250 Metern Luftlinie nicht unterschreiten sollen. Dies betrifft aktuell 13 Stellen im Freistaat Sachsen. Für sie gilt eine Befreiung von diesem Abstandsgebot bis immerhin Mitte nächsten Jahres. Wettvermittlungsstellen sind Einrichtungen, die erlaubte Sportwetten vermitteln. Werden Sportwettenkonzessionen erteilt, dann werden mit diesem Gesetz die Voraussetzungen geschaffen, diesen Wettstellen eine Erlaubnis zur Vermittlung einzuräumen. Da Sportwetten neben dem Automatenspiel das höchste Suchtpotenzial haben, werden nunmehr auch die Wettvermittlungsstellen folgerichtig unter das gleiche Abstandsgebot gestellt; denn die ständige Verfügbarkeit eines – wie sagte es der Sachverständige Pagenkopf mit Blick auf die EU-Rechtsprechung so schön – „sozial unerwünschten Gewerbes“ sollte zumindest in der Nähe von Kindern und Jugendlichen verhindert werden. Die Abstandsregelungen sind daher aus unserer Sicht entsprechend sinnvoll umzusetzen. Geregelt wird ferner, dass der Betrieb einer Spielhalle künftig einem glückspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Ich erspare es mir, dazu jetzt Ausführungen, die bereits durch den Kollegen Markert gemacht worden, zu wiederholen. Es ist logisch, dass auch ein Ordnungswidrigkeitstatbestand entsprechend reguliert wird; denn es bringt nichts, etwas zu verbieten und es anschließend nicht zu sanktionieren. Darüber hinaus gibt es zukünftig für die Glücksspielaufsicht die Möglichkeit, Testspiele zu Kontrollzwecken durchzuführen und dazu auch Legenden zu verwenden. Das ist sicherlich auch wichtig, richtig und sinnvoll, denn auch mit Blick auf die Weiterentwicklung des Glücksspielrechts, gerade wenn man sich perspektivisch der Frage des regulierten Onlineglücksspiels widmet, werden diese Legendierungen noch entscheidender. Es dürfte relativ unzweckmäßig sein zu versuchen, sich mit der Mailadresse Glückspielaufsicht@Landkreis-Erzgebirge.de bei einer entsprechenden Plattform zu registrieren. Von daher ist das ein sinnvoller Ansatz, der auch in der Sachverständigenanhörung durchaus begrüßt wurde. Es gab allerdings einige Nachbesserungsbedarfe, denen wir mit den Änderungen am Ursprungsgesetz vonseiten der Koalition auch nachgekommen sind. Ich verrate Ihnen nicht zu viel, wenn ich sage, dass viele der Anregungen aus der Sachverständigenanhörung, die insbesondere im Bereich des Schutzes vor Glücksspielsucht erörtert wurden, natürlich auch in der Koalition diskutiert worden sind – allerdings mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Sie können sich vorstellen, dass die Auffassungen in der Sachverständigenanhörung zwischen den Anbietern von Glücksspielen, den Vertretern des staatlichen Glücksspielmonopols; bis hin zu denjenigen, die in der Suchtprävention tätig sind, sehr unterschiedlich waren. Ungefähr dieselbe Breite spiegelt sich nach wie vor in der einen oder anderen Erörterung, die wir in der Koalition miteinander getroffen haben, wider. Von daher bleibt dieser Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, eine Zwischenlösung; auch mit Blick darauf, dass wir im nächsten Jahr sowieso wieder tätig werden. Dann werden wir uns sicherlich der einen oder anderen Frage noch einmal intensiv widmen müssen, die vielleicht mit diesem Gesetzentwurf, weil noch Diskussionsbedarf besteht, nicht hinreichend umgesetzt werden konnte. In diesem Sinne bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

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