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Katja Meier

15.07.2020 Sitzungen 7/12

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Gebhardt, ich will doch noch einmal mit dem Satz anfangen, auch wenn Sie ihn nicht so schön fanden. „Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Staatsregierung und ihrer Amtsführung ist ein sehr hohes Gut.“ Dieses Vertrauen zu schützen und insbesondere zu stärken ist auch der Staatsregierung selbstverständlich ein wichtiges Anliegen. Deswegen – und wir haben es jetzt von allen Koalitionsrednerinnen und -rednern und nicht zuletzt von Ihnen gehört –, wollen wir in Sachsen eine Karenzzeitregelung einführen und die entsprechenden Regelungen treffen. Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Ziel – auch das ist klargeworden – teilen wir nicht nur mit den Koalitionsfraktionen, sondern auch als Staatsregierung grundsätzlich. Die konkrete Umsetzung Ihres heute vorgelegten Gesetzentwurfes – das haben die verschiedenen Rednerinnen und Redner ausgeführt –, scheitert noch an rechtlichen Bedenken, die das hehre Anliegen teilweise konterkarieren. Ich will das noch an ein paar Punkten deutlich machen. Herr Lippmann hat das ja auch schon so ein bisschen angedeutet. So soll es einerseits möglich sein, auch unentgeltliche Tätigkeiten zu untersagen, andererseits müssten die Mitglieder oder die ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung nur die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit anzeigen. Warum unentgeltliche Tätigkeiten nicht angezeigt werden sollen, aber grundsätzlich auch untersagt werden können, das erschließt sich nicht wirklich. Dann ist die große Frage, wie die Staatsregierung etwas untersagen soll, wenn sie keine Kenntnis davon hat. Weiterhin soll die vorgenannte Anzeige spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Falls diese Frist nicht eingehalten würde, könnte die Aufnahme der Tätigkeit für maximal einen Monat vorläufig untersagt werden. Hingegen ist an einer anderen Stelle des Entwurfs vorgesehen, dass die Tätigkeit erst nach der stattgegebenen Entscheidung aufgenommen werden dürfte. Also: Entweder soll die Aufnahme einer neuen Tätigkeit grundsätzlich erlaubt sein, unter bestimmten Voraussetzungen nur vorläufig untersagt werden können oder die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt, bis ihrer Aufnahme stattgegeben werden würde. Auch hier widerspricht sich Ihr Gesetzentwurf selbst und führt – und das ist das Problem – zu Rechtsunsicherheit. Wenn die vorgenannte Frist zur Anzeige nicht eingehalten würde, so soll daran auch noch weitere Folge geknüpft sein: Die Untersagung der neuen Tätigkeit soll in diesem Falle um bis zu drei Monate über die maximale Dauer hinaus verlängert werden können. So steht es zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfes. Allerdings sehen die Regelungen des Entwurfs diese Rechtsfolge nicht vor. In § 4 a Abs. 2 Satz 3 des vorliegenden Entwurfs des sächsischen Ministergesetzes heißt es, dass eine Untersagung auch über die Frist des § 4 b Abs. 1 Satz 1 hinaus um bis zu 3 Monate verlängert werden könnte. Der § 4 b Abs. 1 Satz 1 enthält aber keine Frist, sondern legt einen Zeitraum fest, innerhalb dessen die Aufnahme der neuen Tätigkeit untersagt werden könnte. Die Höchstdauer der Untersagung ist vielmehr im Abs. 2 Satz 2 des § 4 b geregelt. Auf diese Weise wäre nur eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, innerhalb dessen die Untersagung die Aufnahme einer neuen Tätigkeit erklärt werden könnte. Die Verlängerung der Untersagung selbst über den Zeitraum von 24 Monaten hinaus ist mit dieser Regelungssystematik nicht zu erreichen. Ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Entwurf ergibt sich auch noch an einer weiteren Stelle. So sieht der Entwurf vor, dass die Mitglieder des beratenden Gremiums auf Vorschlag der Fraktionen gewählt werden, in der Begründung steht aber „auf Vorschlag der Staatsregierung“. Zuletzt vielleicht noch ein Hinweis, den auch Herr Lippmann schon angeführt hat: Im Vorblatt des Gesetzentwurfs werden Ausführungen zu den angeblich geltenden Bestimmungen zum Übergangsgeld gemacht. So wird ausgeführt, dass das Übergangsgeld für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt würde, für die der oder die Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten habe. Dies gelte jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für ein Jahr. Ja, es ist zutreffend, dass es sich dabei um eine geltende Bestimmung handelt, Herr Gebhardt – allerdings nicht in Sachsen, sondern in Thüringen. Natürlich schauen wir auch über den Tellerrand, welche Gesetze in anderen Landtagen erlassen wurden und natürlich orientieren wir uns auch daran. Wenn wir dann hier für Sachsen Gesetzentwürfe übernehmen, dann sollten wir natürlich auch die sächsische Rechtslage berücksichtigen und entsprechende Anpassungen vornehmen. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie eingangs bereits ausgeführt und von allen sehr deutlich gemacht, stehen wir der Einführung einer Karenzzeit offen gegenüber und unterstützen dieses Ziel auch grundsätzlich. Gegen den vorliegenden Gesetzentwurf, wie Sie ihn jetzt hier dargelegt haben – auch mit den Änderungsanträgen – kann ich von meiner Stelle aus aber keine Zustimmung vorschlagen, da es große Bedenken gibt; ich glaube, diese habe ich jetzt gerade nochmals sehr deutlich gemacht. Wie gesagt: Ich gehe fest davon aus, dass in naher Zukunft ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt wird, der diesen Maßgaben entsprechend Rechnung tragen wird. – Vielen Dank. (Vereinzelt Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU und der SPD – Beifall bei der Staatsregierung)

Protokoll ↗