Dr. Rolf Weigand
– Beim Schlusswort nicht. – Die sogenannten Schlussmaßnahmen waren unzureichend und auf falscher Datenbasis, man muss eine zielgruppenorientierte Präventionskampagne fahren. – Das ist das, was wir von Anfang an fordern. Schützen Sie die Alten, lassen Sie die Kinder aber zur Normalität zurückkehren. Kehren Sie zur Normalität, zum uneingeschränkten Regelbetrieb zurück und stimmen Sie unserem Antrag zu! Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war das Schlusswort zum Antrag der AfD-Fraktion von Dr. Weigand. Ich stelle die Drucksache 7/2437 zur Abstimmung und bitte um Handzeichen, wer diesem Antrag zustimmt. – Wer stimmt dagegen? – (Oh-Rufe von der AfD) Wer enthält sich? – Damit ist der Antrag bei einigen Stimmen dafür und vielen Stimmen dagegen nicht beschlossen. und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren, ich rufe auf des Entwurfs bei Maßnahmen der Staatsregierung im Freistaat Sachsen – SächsIfSBetG) der Fraktion DIE LINKE Begonnen hat es mit dem Erlass zum Umgang mit Großveranstaltungen am 10. März 2020. Zunächst waren es Allgemeinverfügungen in unterschiedlichen Bereichen und später Rechtsverordnungen. Alles geschah mit dem Ziel und Zweck der wirksamen Eindämmung des Coronavirus. Es ging darum, die weitere Verbreitung des Coronavirus zu bekämpfen. Die Staatsregierung stützte ihre rein exekutiven Rechtsakte dabei allein und ausschließlich auf die bundesgesetzlichen Ermächtigungsnormen des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes – für die Allgemeinverfügungen – und auf § 32 des Infektionsschutzgesetzes – für die Rechtsverordnungen – als der dafür maßgeblichen Rechtsund Ermächtigungsgrundlage. Damit gingen und gehen flächendeckend weitreichende Einschränkungen von Rechten der Menschen in Sachsen bis hin zu Eingriffen in Grund- und Freiheitsrechten einher. Betrachtet man allein diese Ermächtigungsnormen und die Aufzählungen der Grundrechte, die per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung eingeschränkt werden können, wird das Ausmaß und die Reichweite der Grundrechtseingriffe seit März 2020 in Sachsen mehr als deutlich. Dazu gehören zum Beispiel das Grundrecht der Freiheit der Person, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, das Grundrecht der Freizügigkeit, Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz, oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Artikel 8 Grundgesetz. Doch vollkommen ungeachtet dieser massiven Eingriffe in die durch das Grundgesetz wie durch die Sächsische Verfassung geschützten Bereiche hat eine Befassung oder Einbeziehung des Parlamentes mit diesen Maßnahmen vor dem Erlass dieser Regelungen bis heute nicht stattgefunden. Mehr noch: Selbst die Mitglieder des Landtags haben regelmäßig erst nach der öffentlichen Bekanntmachung von verordneten Maßnahmen erfahren. Ein verbindlich geregeltes Verfahren oder gar ein verbrieftes Recht zur Abgabe oder Berücksichtigung von Stellungnahmen des Landtags in diesem Rechtssetzungsprozess der Staatsregierung existiert bislang nicht. Darin liegt das eigentliche Problem. Es fehlt an parlamentarischer Beteiligung und damit auch an Legimitation für derartig weitreichende Eingriffsmöglichkeiten und somit an einer in der Demokratie notwendigen Debatte. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir an dieser Stelle, aus meiner Sicht verfassungsrechtlich dringend geboten, für die Zukunft Abhilfe schaffen. Wir wollen, dass das Parlament als die gemäß Artikel 39 Abs. 1 Sächsische Verfassung gewählte Vertretung des Volkes rechtzeitig und wirksam an den künftig zu treffenden Entscheidungen der Staatsregierung über Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wirksam beteiligt wird. Davon ausgehend, dass der Staat in Grundrechte nur durch ein Gesetz eingreifen darf – und das auch nur, solange dieser Eingriff gerechtfertigt ist, das heißt, insbesondere verhältnismäßig ist –, muss bei einer so weitreichenden Ermächtigungsnorm wie der des § 32 des Infektionsschutzgesetzes die rechtzeitige Beteiligung des Landtags, also des Gesetzgebers, gewährleistet sein. Dazu soll auf einfachgesetzlicher Grundlage die Mitwirkung des Parlaments jeweils über die zuständigen Fachausschüsse des Landtags geregelt werden. Nach unserem Gesetzentwurf wollen wir, dass die der Staatsregierung auferlegte Beteiligungspflicht gegenüber dem Parlament explizit und ausschließlich für Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen gilt, die sich auf das Infektionsschutzgesetz stützen. Dies rechtfertigt sich alleine schon aus den oben genannten weitreichenden Grundrechtseingriffen dieser Maßnahmen, die einer vorherigen wirksamen parlamentarischen Mitwirkung und Kontrolle bedürfen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung aus Art. 80 Abs. 4 Grundgesetz ist nicht abschließend auf die Exekutive übertragen. Damit lässt sie auch ausdrücklich eine Regelung der Länder durch Gesetz zu. Damit kann der Landtag Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes jederzeit selbst aufheben oder ändern, oder er kann selbst gesetzliche Regelungen erlassen. Auch deshalb steht der rechtzeitigen Unterrichtung, Anhörung und Berücksichtigung von Stellungnahmen des Landtags bzw. der zuständigen Fachausschüsse im Rechtssetzungsprozess der Staatsregierung für eine Rechtsverordnung im Bereich des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich nichts im Wege. Um eine solche wirksame und rechtzeitige Beteiligung des Parlamentes sicherzustellen, braucht es daher verbindliche gesetzliche Regelungen, und das sieht unser Gesetzentwurf vor. Erfreut haben wir zur Kenntnis genommen, dass die grüne Partnerin der Koalitionsfraktion in dieser Regierung inzwischen ihre verfassungspolitische Frühjahresmüdigkeit überwunden hat. Denn nachdem wir unseren Gesetzentwurf bereits am 4. Mai 2020 im parlamentarischen Gang eingereicht hatten, verkündigten Sie ja per dpa-Meldung am 4. Juni 2020, ein Beteiligungsgesetz für Pandemiefälle haben zu wollen und diesen Wunsch bereits an die Koalitionspartner herangetragen zu haben. (Zuruf von den BÜNDNISGRÜNEN) Noch mehr würden wir uns darüber freuen, liebe BÜNDNISGRÜNE-Fraktion, Sie bei Ihrer Überzeugungsarbeit gegenüber Ihren Koalitionspartnern in der weiteren Gesetzgebung an unserer Seite zu wissen, damit dieses dringend erforderliche Gesetzgebungsverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden kann. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Aber, Herr Lippmann, zum Schluss ist es mir eigentlich egal, wer nun Herrn Modschiedler und die CDU überzeugt, ob Grün oder Rot. Hauptsache, wir bekommen ein Gesetz zur Beteiligung des Landtags bei der Bewältigung der Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes. (Zurufe) Wir beantragen die Überweisung des Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Für die Einreicherin sprach Rico Gebhardt von der Fraktion DIE LINKE. Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor – genau so, wie Herr Gebhardt es beantragt hat –, den Entwurf des Gesetzes zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen der Staatsregierung nach dem Infektionsschutzgesetz im Freistaat Sachsen – federführend – an den Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung und – mitberatend – an den Ausschuss für Tagesordnungspunkt Transparenz wahren und Kontrolle Einsetzung eines zeitweiligen Drucksache 7/2536, Hierzu können die Fraktionen Stellung nehmen: in der ersten Runde als Erstes die AfD, danach die CDU, DIE LINKE, die BÜNDNISGRÜNEN, die SPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich bitte Kollegen Urban ans Rednerpult.
