Katja Meier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf – wir haben es gehört – sollen die Unterrichtungspflichten der Staatsregierung gegenüber dem Landtag präzisiert werden. Er betrifft damit eine der Kernaufgaben des Landtags, nämlich die Kontrolle der Exekutive. Da ich jetzt Teil der Staatsregierung und damit Teil der Exekutive bin, werde ich, wenn ich hier spreche, etwas Zurückhaltung walten lassen; denn es obliegt ja Ihnen, sehr verehrte Damen und Herren, einzuschätzen, ob hier Handlungsbedarf besteht. Ich werde mich deswegen nur auf die wesentlichen Punkte beschränken, die aber bereits Teil der Debatte waren. Das Ziel des Gesetzentwurfes, die Präzisierung und Stärkung der Unterrichtungspflichten der Staatsregierung nach Artikel 50 der Verfassung, ist ohne Zweifel legitim. Die Kontrolle der Regierung durch die Legislative ist einer der tragenden Grundsätze unserer Demokratie. Allerdings würden die vorgeschlagenen Regelungen Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur nach sich ziehen. Es bestehen zudem durchgreifende Bedenken, ob die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele überhaupt so erreicht werden können. Rechtlich bedenklich ist, dass der Landtag verbindlich über das Abstimmungsverhalten der Staatsregierung im Bundesrat entscheiden können soll. Herr Lippmann hat das gerade schon ausgeführt. Eine solche Regelung könnte gegen die Artikel 50 und 51 des Grundgesetzes verstoßen. Denn danach steht das Stimmrecht im Bundesrat allein den Regierungen der Länder zu. Darauf aufbauend hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits 1958 entschieden, dass ein Landtag der Landesregierung das Stimmverhalten im Bundesrat nicht vorgeben darf. Zwar soll diese vorgesehene Bindung nach dem Änderungsantrag, den Sie im Mai hier vorgelegt haben, nicht mehr selbst in die Verfassung aufgenommen werden, aber im Parlamentsinformationsgesetz selbst ist sie weiterhin enthalten. Daneben ist zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf dem mit ihm verfolgten Ziel tatsächlich gerecht werden kann. In dem vorgeschlagenen Artikel 50 Abs. 2 sind die Fälle aufgeführt, in denen eine Unterrichtungspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Landtag bestehen soll. Die Regelung eines abschließenden Katalogs von Unterrichtungspflichten birgt meines Erachtens aber eher die Gefahr, dass nicht sämtliche der aktuell ohnehin bereits bestehenden Informationspflichten erfasst werden. Die geplanten Regelungen können die aktuellen Informationspflichten meines Erachtens sogar beschränken. Lassen Sie mich deshalb auf zwei weitere Punkte eingehen. Das Anliegen des geplanten § 9 des Sächsischen Parlamentsinformationsgesetzes ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen der Staatsregierung und dem Landtag einvernehmlich zu beizulegen. Das Anliegen ist auch aus Sicht der Staatsregierung selbstverständlich begrüßenswert. Hiermit sollen Organstreitigkeiten und Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vermieden und die Verfahren zur Informationserteilung gegenüber dem Landtag beschleunigt werden. Aber meines Erachtens sei hier folgender Hinweis erlaubt: Eine solche Norm führt meines Erachtens doch gerade erst zu Verzögerungen. Eine gerichtliche Klärung würde nicht ausgeschlossen, sondern lediglich verzögert. Darüber hinaus könnten aber auch aus anderen Gründen erhebliche Verzögerungen entstehen. Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dem Sächsischen Parlamentsinformationsgesetz könnte möglicherweise der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein. Es ist fraglich, ob hier noch über Rechte aus der Verfassung oder nicht lediglich über Rechte aus einem einfachen Gesetz gestritten wird. Deshalb, meine sehr verehrten Damen und Herren: Die Eröffnung eines mehrere Instanzen umfassenden Rechtsweges kann natürlich nicht zu einer Beschleunigung führen. Die vorgenannten Argumente sollten denjenigen, die an der Anhörung im Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung teilgenommen haben, hier eingängig sein. Nach Auffassung der Staatsregierung bestehen deswegen erhebliche Zweifel, ob der Gesetzentwurf mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die von ihm selbst gesetzten, durchaus legitimen Ziele wirklich zu erreichen vermag. Deswegen bitte ich Sie, auch die Argumente, die jetzt hier in den Landtag noch einmal Eingang gefunden haben, bei Ihrer Entscheidung mit abzuwägen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank, Frau Staatsministerin Meier. Sehr geehrte Abgeordnete! Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das „Gesetz zur Verbesserung der Informationsbeziehungen zwischen dem Sächsischen Landtag und der Staatsregierung“, Drucksache 7/588. Zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE liegt uns ein Änderungsantrag vor. Er kann jetzt eingebracht werden. Rico Gebhardt, bitte.
