Dr. Matthias Rößler
Ich gratuliere Ihnen noch einmal ganz herzlich und wünsche Ihnen alles Gute bei Ihrer Arbeit. Damit ist auch dieser Tagesordnungspunkt beendet. (Zurufe) – Das hatte ich vorhin gesagt. Das waren alle. (Zuruf: Alles richtig!) Alles richtig gemacht. Man muss nicht zweimal vereidigen. (Heiterkeit – Beifall bei allen Fraktionen) Noch einmal: Der Tagesordnungspunkt ist beendet. Ich danke Ihnen nochmals. (Die Vereidigten nehmen Glückwünsche der Abgeordneten und der Staatsregierung entgegen.) Verehrte Kolleginnen und Kollegen, falls Blumensträuße zu überreichen sind, besteht die Möglichkeit, dies zu tun. Einige werden jetzt gratulieren gehen. Ich würde trotzdem vorschlagen, dass wir in der Tagesordnung fortfahren. Ich rufe auf: des Entwurfs Informationsbeziehungen Landtag und der Staatsregierung der Fraktion DIE LINKE Beschlussempfehlung des Ausschusses Europa und Gleichstellung eine Unterrichtungspflicht in ihr Stammbuch geschrieben. Dies ist im Gefüge der Gewaltenteilung erforderlich, damit die Abgeordneten des Landtags ihre verfassungsgemäße Aufgabe wahrnehmen können. „Das Parlament kann dieser Aufgabe freilich nur gerecht werden, wenn die Staatsregierung Informationen über politische Planungen, Gesetzentwürfe usw. rechtzeitig, das heißt grundsätzlich vor Einbeziehung der Öffentlichkeit, bekannt macht“, so steht es im Standardkommentar zur Sächsischen Verfassung, verfasst von Baumann-Hasske und Kunzmann, zu Artikel 50. Die Autoren stellen weiter fest: „Während die regierungstragende Parlamentsmehrheit regelmäßig frühzeitig über aktuelle Planungen der Staatsregierung Kenntnis besitzen wird, gilt dies grundsätzlich nicht für die Parlamentsminderheit“ – wieder Baumann-Hasske. Wie wahr! Wir sind ja nicht nur von diesem Verfassungsanspruch in Artikel 50 weit entfernt, sondern auch davon, was man gemeinhin unter einer transparenten, rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung versteht. Ebenso weit entfernt sind wir von einer Informationspraxis, die den Landtag in die Lage versetzen würde, seine Parlamentsfunktionen vollumfänglich wahrzunehmen. Dazu gehören Staatsleitungs-, Gesetzgebungs- und Kontrollaufgaben. Höchste Zeit also, dass sich daran etwas ändert. Mit dem von meiner Fraktion vorgelegten „Gesetz zur Verbesserung der Informationsbeziehungen zwischen dem Sächsischen Landtag und der Staatsregierung“ könnte man sowohl die Verfassungslage als auch die landesrechtliche Lage den Erfordernissen eines informierten und damit handlungsfähigen Parlaments anpassen. Dass wir mit dem von uns vorgeschlagenen Verfassungsänderungsauftrag auf dem richtigen Weg sind, zeigt auch die Verfassungsklage, die damals zu der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs bezüglich einer Organklage der damaligen Fraktion GRÜNE, Urteil vom 23. April 2008, geführt hat. Daraus wird prinzipiell die Reichweite des parlamentarischen Informationsrechts und die sachgerechte Wahrnehmung der in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Kompetenzen definiert. Leider hat das danach zu keinen Veränderungen geführt. Mehr als zehn Jahre später holen wir dies mit Artikel 1 unseres Gesetzentwurfs, dem vorgelegten Änderungsbegehren zu Artikel 50 der Sächsischen Verfassung, nach. Mit unserem Änderungsantrag in Artikel 1 haben wir dies angepasst und ergänzt – dazu komme ich nachher noch einmal –, denn wir haben den Sachverständigen am 4. März 2020 in der öffentlichen Anhörung zu unserem Gesetzentwurf im Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung ganz genau zugehört. Die Regelung des Artikels 50 der Sächsischen Verfassung würde damit nunmehr um konkret und abschließend bestimmte Informationstatbestände ergänzt – wie auch in anderen Landesverfassungen. Nach dieser Neuregelung soll die Staatsregierung über die derzeit geltende allgemeine Informationspflicht hinaus den Landtag frühzeitig und vollständig unterrichten über – erstens – Vorhaben der Landesgesetzgebung, zweitens über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben, drittens über beabsichtigte Abschlüsse oder Kündigungen von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, viertens über Bundesratsangelegenheiten und die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie – fünftens – über alle Vorhaben der Europäischen Union und ihrer Organe, die von landespolitischer Bedeutung sind, die Gesetzgebungszuständigkeit des Freistaates Sachsen betreffen oder gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen könnten. Darüber hinaus soll die Staatsregierung dem Landtag ebenso rechtzeitig und vollständig über Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung, über die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften berichten. Mit einer solchen Neuregelung wäre aus unserer Sicht auch den in der bereits oben genannten verfassungsbezogenen Rechtsprechung aus dem Jahre 2008 formulierten Grundsätzen zu Umfang und Reichweite der Informationspflicht der Staatsregierung entsprochen. Zitat aus dem damaligen sächsischen Verfassungsgerichtsurteil vom 23. April 2008: „Die Staatsregierung ist demnach von Verfassungs wegen gehalten, den Landtag über staatsleitende Regierungsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Durch Mitteilung der betreffenden Entscheidungen und ggf. der ihnen zugrunde liegenden Erwägungen muss das Parlament in die Lage versetzt werden, Anlass, Inhalt und Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten und sich hierzu eigenverantwortlich einen politischen Willen zu bilden.“ Was wir daher mit der vorgelegten Neufassung des Artikels 50 der Verfassung wollen, ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als Folgendes: dass die für die Aufgabenerfüllung des Parlaments notwendigen Informations- und Unterrichtungspflichten – gegenüber der Opposition und der regierungstragenden Mehrheit, gleichermaßen rechtzeitig und gleichzeitig – verschärft werden. Das ist nicht zuletzt auch ein Gebot der in Artikel 40 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung garantierten Chancengleichheit der parlamentarischen Opposition. Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen Abgeordneten, müssten einmal einen Blick auf die Verfassungsrechtslage anderer Bundesländer wie Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein werfen. Sie werden sehen, dass wir uns mit einer solchen Neuregelung in guter rechtsstaatlicher Gesellschaft befinden. Was wir heute hier beantragen, ist in anderen Bundesländern längst Verfassungs- und Gesetzeslage und erfolgreich geübte Praxis im Verhältnis von Exekutive und Legislative. In Bayern haben bestimmt keine Sozialisten an der Verfassung mitgeschrieben – dafür würde ich eine Garantie abgeben. Es versteht sich von selbst, dass es zur Umsetzung und Ausregelung einer neu geregelten Verfassungsgarantie einer einfachgesetzlichen Umsetzung und Regelung bedarf. Das regeln wir mit Artikel 2 unseres Gesetzentwurfs. Dort wollen wir Folgendes geregelt haben – was wir qua Verfassungsänderung vorgeben –: die Informationspflicht in § 1, die Übermittlung von Gutachten der Staatsregierung in § 4, die Vorbereitung von Gesetzen in § 5 und Abschluss bzw. Kündigung von Staatsverträgen in § 6 – festgelegt zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und frühzeitigen Unterrichtung des Landtags. Darüber hinaus soll endlich auch die Zusammenarbeit von Staatsregierung und Landtag, Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union auf einer gesetzlichen – und damit über Legislaturperioden hinweg verbindlichen – Rechtsgrundlage geregelt werden. Nach wie vor gilt ja lediglich die am 20. April 2011 vom Landtagspräsidenten und dem Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen unterzeichnete Subsidiaritätsvereinbarung. Das reicht aus unserer Sicht als Fraktion nicht aus. Dazu hatte ich schon in meiner Eingangsrede ausführlich Stellung genommen. Meine Damen und Herren Abgeordneten, das erste Jahr der 7. Legislaturperiode neigt sich fast dem Ende entgegen. Das wäre ein guter Zeitpunkt, um die Weichen für eine rechtsverbindliche Neujustierung unserer Informationsrechte gegenüber der Staatsregierung zu stellen, auch um für die Dauer der laufenden Legislaturperiode den oben genannten Ansprüchen an einen informierten und handlungsfähigen Landtag gerecht zu werden. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf und unserem Änderungsantrag, den ich nachher noch einbringen werde. Dies liegt in unser aller Interesse als Abgeordnete und als gewählte Vertreter des Volkes. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank. Das war für die einreichende Fraktion DIE LINKE Rico Gebhardt. Für die CDU-Fraktion spricht jetzt Herr Kollege Modschiedler. Bitte.
