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Dr. Stephan Meyer

CDU 10.06.2020 Sitzungen 7/10

Vielen Dank, Herr Präsident! Wir können die Dringlichkeit dieses Antrages nicht erkennen. Zum einen ist es eine Rechtsverordnung der Staatsregierung, also der Exekutive, die ihre Gültigkeit zunächst bis zum 29.06.2020 hat. Es wäre im üblichen Verfahren aufgrund dessen, dass der Entwurf dieser Rechtsverordnung frühzeitig vorlag, durchaus möglich gewesen, einen Antrag im Landtag einzubringen. Zum anderen sehen wir den in Ihrer Begründung zur Dringlichkeit vorgebrachten Verstoß gegen die Grundrechte in dem Maße nicht. Ich möchte an den Artikel 2 des Grundgesetzes erinnern, der den Schutz und die körperliche Unversehrtheit beinhaltet und Gesetze zur Grundlage macht. Das Bundesinfektionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Rechtsverordnung der Staatsregierung, sodass auch dahin gehend keine Dringlichkeit zu erkennen ist. Der in Ihrem Punkt 2 vorgebrachte Aspekt, dass man eine wissenschaftliche Untersuchung bräuchte, ist zu widerlegen, weil seit 08.06.2020 das Ergebnis einer Studie der Uni Mainz gemeinsam mit dänischen Forschern vorliegt, die durchaus das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzabdeckung als sinnvoll erachtet. Von daher ist auch dieser Punkt nicht als dringlich zu behandeln. Wir werden die Dringlichkeit nicht bestätigen, sondern diesen Antrag dahin gehend ablehnen.

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